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   OLG Nürnberg, 19.06.2013 - 12 W 520/13   

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https://dejure.org/2013,36402
OLG Nürnberg, 19.06.2013 - 12 W 520/13 (https://dejure.org/2013,36402)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 19.06.2013 - 12 W 520/13 (https://dejure.org/2013,36402)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 19. Juni 2013 - 12 W 520/13 (https://dejure.org/2013,36402)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der grenzüberschreitenden Sitzverlegung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach luxemburgischem Recht in die Bundesrepublik Deutschland

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit der grenzüberschreitenden Sitzverlegung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach luxemburgischem Recht in die Bundesrepublik Deutschland

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Grenzüberschreitende Verlegung des Satzungssitzes nach Deutschland

Besprechungen u.ä.

  • grooterhorst.de PDF, S. 2 (Entscheidungsbesprechung)

    Grenzüberschreitende Sitzverlegung nach Deutschland bei gleichzeitiger Umwandlung in eine GmbH - der Durchbruch?

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Umwandlung
    Handels- und zivilrechtliche Grundlagen
    Umwandlungen nach UmwG
    Formwechsel (§ 190 UmwG)

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 128
  • DNotZ 2014, 150
  • NZG 2014, 349
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 12.07.2012 - C-378/10

    Sieht ein Mitgliedstaat für inländische Gesellschaften die Möglichkeit einer

    Auszug aus OLG Nürnberg, 19.06.2013 - 12 W 520/13
    Darin vertritt er die Ansicht, aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 12.07.2012, Az. C-378/10 ("VALE") müsse das deutsche Recht die grenzüberschreitende Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft von Luxemburg in die Bundesrepublik Deutschland unter damit einhergehendem Formwechsel in eine entsprechende Gesellschaft deutschen Rechts anerkennen.

    b) Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass das deutsche Recht aufgrund der "Vale-Entscheidung" des EuGH (Urteil vom 12.07.2012 - C-378/10, NJW 2012, 2715 ) die grenzüberschreitende Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft von Luxemburg in die Bundesrepublik Deutschland unter damit einhergehendem Formwechsel in eine entsprechende Gesellschaft deutschen Rechts grundsätzlich anerkennen muss.

    § 1 Abs. 1 UmwG spricht zwar von Rechtsträgern "mit Sitz im Inland" und eröffnet damit die Möglichkeit hierzu nur inländischen Gesellschaften; die Entscheidung des EuGH (Urteil vom 12.07.2012 - C-378/10, NJW 2012, 2715 - "VALE"), zwingt aber insoweit zu einer unionskonformen Auslegung der Vorschrift (vgl. Hahn, jurisPR-SteuerR, 39/2012 Anm. 6).

  • OLG Frankfurt, 03.01.2017 - 20 W 88/15

    "Herausformwechsel" deutscher GmbH nach Italien

    Nachfolgend hat sodann zunächst Rechtsanwalt E mit Schreiben vom 20.09.2014 unter Bezugnahme auf ein Telefonat mit der Rechtspflegerin des Registergerichts eine Kopie des Ausdrucks eines Urteils des OLG Nürnberg vom 19.06.2013, Az. 12 W 520/13, an das Registergericht übersandt (Bl. 100 ff. der Registerakten).

    Die dortigen Regelungen, wonach Rechtsträger mit Sitz im "Inland" durch Formwechsel umgewandelt werden können, bzw. der auf deutsche Rechtsträger bezogene Kanon der Rechtsträger, die nur Rechtsträger neuer Rechtsform sein können, sind nämlich unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH unionsrechtskonform im Sinne einer derartigen Möglichkeit auszulegen (vgl. u.a. Decher/Hoger in Lutter, UmwG, 5. Aufl., 2014, Vor § 190, Rn. 40; Bayer in Lutter/Hommelhoff, a.a.O.; Bayer/Schmidt, ZIP 2012, 1481 ff, 1491; Drinhausen in Semler/Stengel, UmwG, 3. Aufl.,2012, Einleitung C, Rn. 33; zur unionsrechtskonformen Auslegung auch bereits OLG Nürnberg im Zusammenhang mit einer Entscheidung zu einem "Hereinformwechsel" einer Gesellschaft mit beschränktem Recht nach luxemburgischen Recht nach Deutschland, Beschluss vom 19.06.2013, Az. 12 W 520/13, Rn. 35, zitiert nach juris; zur systematischen Herleitung der unionsrechtskonformen Auslegung vgl. Hübner, IPrax 2015, 134, ff, 136 m.w.N.; für die grundsätzliche Zulässigkeit der identitätswahrenden "Herausumwandlung" innerhalb der EU-(EWR) Mitgliedsstaaten u.a. auch Bungert/de Raet, DB 2014, 761 ff, 764; Goette, a.a.O.; Jaeger, a.a.O., Rn. 9; Leible/Hoffmann, BB 2009, 58 ff, 60; Fastrich, a.a.O., Rn. 10; Roth a.a.O., Rn. 50a; Kallmeyer in Kallmeyer, UmwG, 4. Aufl., 2010, § 1, Rn. 12; Wicke, DStR 2012, 1756 ff, 1758; Teichmann, ZIP 2009, 393 ff, 402; Kindler, EuZW 2012, 888 ff, 890; Hörtnagel in Schmitt/Hörtnagel/Stratz, UmwG, 7. Aufl., 2016, § 1, Rn. 55; Schön, ZGR 2013, 333 ff, 357 ff; a.A. Marsch-Barner in Kallmeyer, a.a.O., § 122a, Rn. 14; Quass in Maulbetsch/Klumpp/Rose, UmwG, 2008, § 190, Rn. 12 und OLG München, Beschluss vom 04.10.2007, Az. 31 Wx 36/07, zitiert nach Beck-Online, wenn es im Rahmen der dort beurteilten Sitzverlegung von Deutschland nach Portugal erklärt, eine identitätswahrende Auswanderung einer Kapitalgesellschaft nach deutschem Recht sei nicht zulässig und dies gelte unabhängig davon, ob sie die Rechtsform der GmbH nach deutschem Recht beibehalten wolle oder - wie dort - eine entsprechende Rechtsform nach dem Recht des Zuzugsstaats annehmen wolle; insoweit dürfte allerdings von erheblicher Bedeutung sein, dass diese Feststellungen des OLG München sogar noch vor dem Urteil des EuGH zu CARTESIO getroffen wurden).

    Wegen des danach auf deutscher Seite insoweit anwendbaren Rechts, das - wie gesagt - noch immer keine speziellen Verfahrensregeln für den vorliegenden "Herausformwechsel" normiert hat, wird überwiegend abgestellt auf eine entsprechende oder gar direkte Anwendung der - mangels Anwendbarkeit des ausländischen Rechts des Zielortes - nur in Frage kommenden deutschen Regelungen über den Formwechsel in §§ 190 ff UmwG, teilweise auch ergänzt oder ersetzt durch die Regelungen in § 122a ff UmwG zur grenzüberschreitenden Verschmelzung oder in §§ 12 ff SEAG zur Sitzverlegung einer SE, jedenfalls soweit den genannten Bestimmungen keine transnationalen Besonderheiten entgegenstehen, aber auch auf Art. 8 SE-VO, Art. 13 ff EWIV-VO oder Art. 7 SCE-VO (vgl. im Einzelnen zu den verschiedenen Ansätzen u.a. Decher/Hoger, a.a.O., § 190, Rn. 39 f; Bayer in Lutter/Hommelhoff, a.a.O., Rn. 17; Teichmann, DB 2012, 2085 ff, 2089 ff; Schön, a.a.O., 361 ff; Kindler, a.a.O., 890, 892; Bayer/Schmidt, a.a.O., 1488 ff, 1491; Wicke, a.a.O., 1758 f; Verse, ZEuP, 2013, 459 ff, 484 ff; Roth, a.a.O., Rn. 50a; Hübner, a.a.O., 138 f; Bungert/de Raet, a.a.O., 764 f; das OLG Nürnberg geht in seinem Beschluss vom 19.06.2013, a.a.O., Rn. 34, unter Berufung auf Krafka/Kühn, a.a.O., Rn.1211e von einer europarechtskonformen Anwendung der §§ 190 ff. UmwG aus; kritisch gegenüber einer Anwendung der §§ 190 ff UmwG: Neye, EWiR 2014, 45 f, 46 [OLG Nürnberg 19.06.2013 - 12 W 520/13] ).

  • KG, 21.03.2016 - 22 W 64/15

    Handelsregistersache: Anwendbares Recht bei grenzüberschreitendem Formwechsel

    Dies ist hier aber ausweislich der Vorschriften des UmwG der Fall (ebenso zu einer GmbH nach luxemburgischen Recht: OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 12 W 520/13 -, juris, NZG 2014, 349 = DNotZ 2014, 150).
  • OLG Saarbrücken, 07.01.2020 - 5 W 79/19

    Anwendung gläubigerschützender Vorschriften bei grenzüberschreitendem

    Rn. 38 ff.; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang: OLG Frankfurt, ZIP 2017, 611 - Herausformwechsel; OLG Düsseldorf, ZIP 2017, 2057; KG, ZIP 2016, 1223; OLG Nürnberg, ZIP 2014, 128 - jeweils: Hineinformwechsel).

    Die zum Vollzug des grenzüberschreitenden Formwechsels erforderliche Anpassung des geltenden deutschen Sachrechts hat vorrangig anhand der für den inländischen Formwechsel geltenden gesetzlichen Vorschriften der §§ 190 ff. UmwG zu erfolgen, die insoweit richtlinienkonform ausgelegt werden müssen (vgl. OLG Frankfurt, ZIP 2017, 611; OLG Düsseldorf, ZIP 2017, 2057; KG, ZIP 2016, 1226; OLG Nürnberg, ZIP 2014, 128; Althoff/Narr, in: Böttcher/Habighorst/Schulte a.a.O. § 190 UmwG Rn. 22a; Hoger, in: Lutter a.a.O. Einf.

  • OLG Düsseldorf, 19.07.2017 - 3 Wx 171/16

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Fristsetzung des Handelsregisters mit

    Wenn und solange der Gesetzgeber nicht entsprechend tätig wird, ist es Aufgabe der Gerichte, die nationalen Vorschriften unter Beachtung dieser Pflicht aus den Art. 49 und 54 AEUV anzuwenden, wobei die grenzüberschreitende Umwandlung die sukzessive Anwendung von zwei nationalen Rechtsordnungen (Herkunftsmitgliedstaat und Aufnahmemitgliedsstaat) erfordert (vgl. EuGH NJW 2012, 2715; KG NJW-RR 2016, 1007; OLG Nürnberg DNotZ 2014, 150; OLG Frankfurt NZG 2017, 423; Zwirlein ZGR 2017, 114).
  • KG, 27.11.2020 - 22 W 13/20

    Eintragung eines österreichischen Vereins im Wege des grenzüberschreitenden

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Art. 49, 54 AEUV, die dem nationalen Recht vorgehen, sind Vorschriften des nationalen Rechts, die es Rechtsträgern nach diesem Recht ermöglichen, eine andere Rechtsform anzunehmen, dahin auszulegen, dass als wechselfähiger Rechtsträger auch ein durch Art. 49, 54 AEUV geschützter Rechtsträger anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - C 38/10 - Vale, juris; dazu auch Senat, Beschluss vom 21. März 2016 - 22 W 64/15 -, juris Rdn. 6; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 12 W 520/13 -, juris, jeweils zu einer GmbH).

    b) Bei einer etwaigen erneuten Anmeldung wird der Beteiligte allerdings auch nachweisen müssen, dass auch das österreichische Recht einen solchen Wechsel in die Rechtsform eines eingetragenen Vereins nach deutschem Recht zulässt (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 21. März 2016 - 22 W 64/15 -, juris Rdn. 6; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 12 W 520/13 -, juris; Behler in Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 4 Rdn. 16).

  • KG, 23.11.2020 - 22 W 13/20
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Art. 49, 54 AEUV , die dem nationalen Recht vorgehen, sind Vorschriften des nationalen Rechts, die es Rechtsträgern nach diesem Recht ermöglichen, eine andere Rechtsform anzunehmen, dahin auszulegen, dass als wechselfähiger Rechtsträger auch ein durch Art. 49, 54 AEUV geschützter Rechtsträger anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - C 38/10 - Vale, juris; dazu auch Senat, Beschluss vom 21. März 2016 - 22 W 64/15 -, juris Rdn. 6; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 12 W 520/13 -, juris, jeweils zu einer GmbH).

    b) Bei einer etwaigen erneuten Anmeldung wird der Beteiligte allerdings auch nachweisen müssen, dass auch das österreichische Recht einen solchen Wechsel in die Rechtsform eines eingetragenen Vereins nach deutschem Recht zulässt (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 21. März 2016 - 22 W 64/15 -, juris Rdn. 6; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 12 W 520/13 -, juris; Behler in Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 4 Rdn. 16).

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