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   OLG Nürnberg, 21.08.2018 - 7 UF 872/18   

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https://dejure.org/2018,31050
OLG Nürnberg, 21.08.2018 - 7 UF 872/18 (https://dejure.org/2018,31050)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.08.2018 - 7 UF 872/18 (https://dejure.org/2018,31050)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21. August 2018 - 7 UF 872/18 (https://dejure.org/2018,31050)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 1629 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2, § 1692, § 1909; FamFG § 58 Abs. 1
    Unterhaltspflichtiger Elternteil beantragt Unterhaltsabänderung - Ergänzungspfleger muss nicht bestellt werden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Unterhaltspflichtiger Elternteil beantragt Unterhaltsabänderung - Ergänzungspfleger muss nicht bestellt werden

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindesunterhalt; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Ergänzungspflegschaft; Unterhaltsverfahren; elterliche Sorge

  • rechtsportal.de

    Befugnis des betreuenden, aber nicht aufenthaltsbestimmungsberechtigten Elternteils zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 689
  • FamRZ 2019, 295
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Karlsruhe, 05.08.2016 - 5 UF 87/14

    Kindesunterhalt: Ermittlung der Leistungsfähigkeit eines in der Schweiz lebenden

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.08.2018 - 7 UF 872/18
    Die Anwendung des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB scheitert daher in Fällen der von der gemeinsamen Sorge abweichenden gerichtlichen Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes nicht daran, dass das Erfordernis der "gemeinsamen elterlichen Sorge" nicht erfüllt wäre (vgl. Staudinger/Peschel-Gutzeit (2007), Rn. 232 ff. zu § 1629 BGB; OLG Stuttgart, FamRZ 2017, 282, Rn. 3 und 26).
  • OLG Stuttgart, 01.03.2023 - 11 UF 214/22

    Berechtigung zur Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen beim Wechselmodell

    Der Begriff der Obhut bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, mithin danach, welcher Elternteil sich tatsächlich des Wohls des Kindes annimmt und dessen elementare Bedürfnisse nach Pflege, Verköstigung, Kleidung, ordnender Gestaltung des Tagesablaufs sowie ständig abrufbereiter emotionaler Zuwendung vorrangig befriedigt (BGH, FamRZ 2014, 917; FamRZ 2006, 1015; OLG Düsseldorf, FamRZ 2020, 343; OLG Nürnberg, FamRZ 2019, 295; BeckOK BGB/Veit, BGB 64. Edition Stand 01.01.2023, § 1629 Rn. 81; Erman/Döll, a.a.O., § 1629 Rn. 19a; Schulz/Hauß/Schmid, BGB 3. Auflage 2018, § 1629 Rn. 4).
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