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   OLG Nürnberg, 26.09.2014 - 12 W 2015/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,28931
OLG Nürnberg, 26.09.2014 - 12 W 2015/14 (https://dejure.org/2014,28931)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26.09.2014 - 12 W 2015/14 (https://dejure.org/2014,28931)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26. September 2014 - 12 W 2015/14 (https://dejure.org/2014,28931)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 60, 64, 71 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2, 705 ff.; FamFG §§ 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 58, 59 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2; GmbHG §§ 8, 10, 54
    Eintragungspflichtiger Umstand muss bei Anmeldung der Satzungsänderung eines eingetragenen Vereins nicht inhaltlich wiedergegeben werden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Anmeldung einer Satzungsänderung zum Vereinsregister

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 60; BGB § 64; BGB § 71
    Anforderungen an die Anmeldung einer Satzungsänderung zum Vereinsregister

  • rechtsportal.de

    BGB § 60 ; BGB § 64 ; BGB § 71
    Anforderungen an die Anmeldung einer Satzungsänderung zum Vereinsregister

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erfordernis der schlagwortartigen Bezeichnung der geänderten Satzungsbestimmungen eines Vereins

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anmeldung Handelsregister, eingetragener Verein, Eintragung Handelsregister, Eintragungspflichtiger Beschluss, Formale Prüfungspflicht des Handelsregisters, Prüfungspflicht, Satzungsänderung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erfordernis der schlagwortartigen Bezeichnung der geänderten Satzungsbestimmungen eines Vereins

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 1400
  • FGPrax 2014, 272
  • Rpfleger 2015, 150
  • NZG 2014, 1432
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.02.1987 - II ZB 12/86

    Erfordernisse der Anmeldung einer Satzungsänderung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.09.2014 - 12 W 2015/14
    Auch für die vergleichbare Problematik der Anmeldung von Satzungsänderungen einer GmbH zum Handelsregister (vgl. § 54 GmbHG) ist es in der Rechtsprechung lediglich anerkannt, dass bei der Anmeldung von Änderungen, die nach § 10 GmbHG eintragungspflichtige Regelungen zum Gegenstand haben (Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Höhe des Stammkapitals, Geschäftsführer und deren Vertretungsbefugnis sowie Zeitdauer der Gesellschaft) auch der Inhalt der Änderungen in der Handelsregisteranmeldung konkret zumindest im Sinne einer schlagwortartigen Bezeichnung hervorzuheben ist; dabei reicht eine Bezugnahme auf die beigefügte Änderungsurkunde auch dann nicht aus, wenn im Einzelfall keine Zweifel über den Umfang der Satzungsänderung auftreten können, da das Gebot der Rechtssicherheit eine einheitliche Betrachtungsweise erfordert (BGH, Beschluss vom 16.02.1987 - II ZB 12/86, NJW 1987, 3191; OLG Frankfurt NJW-RR 2003, 1616; jeweils m.w.N.).

    Eine inhaltliche (insbesondere wortgetreue) Wiedergabe der geänderten Satzungsbestimmungen, auf welche die Zwischenverfügung des Registergerichts abzielt, in der Anmeldung bietet dem Registergericht indes keine bessere Kontrollmöglichkeit als eine schlagwortartige Bezeichnung (vgl. BGH, Beschluss vom 16.02.1987 - II ZB 12/86, NJW 1987, 3191; OLG Düsseldorf MittRhNotK 1992, 223; jeweils zur Anmeldung von Satzungsänderungen einer GmbH).

  • OLG Nürnberg, 15.08.2012 - 12 W 1474/12

    Vereinsregisterverfahren: Notwendiger Inhalt eines Eintragungsantrags für eine

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.09.2014 - 12 W 2015/14
    Eine inhaltliche Wiedergabe des Eintragungsinhalts in der Anmeldung ist dann nicht erforderlich (im Anschluss an OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.08.2012 - 12 W 1474/12, NJW-RR 2012, 1183).

    23 c) Zur Frage, ob und ggf. in welchem Umfang die Anmeldung einer Satzungsänderung als Eintragungsantrag in das Vereinsregister auch die geänderten Satzungsbestimmungen im Einzelnen zu bezeichnen hat, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 15.08.2012 (NJW-RR 2012, 1183) Stellung genommen.

  • BayObLG, 25.10.2000 - 3Z BR 298/00

    Regelung von Eintritt und Austritt in einer Vereinssatzung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.09.2014 - 12 W 2015/14
    Sofern diese unzulässig sind, dürfen sie nicht eingetragen werden; zudem bleibt auch hier Prüfungsgegenstand der Gesamtinhalt - also auch der unverändert gebliebene Teil - der Satzung (vgl. OLG Düsseldorf NZG 2010, 754; BayObLG NJW-RR 2001, 326; Ellenberger in: Palandt, BGB 73. Aufl. § 71 Rn. 2; Reuter in: MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 71 Rn. 1).
  • OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - 3 Wx 35/10

    Anmeldung der Satzungsänderung ins Vereinsregister: Keine Versicherung des

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.09.2014 - 12 W 2015/14
    Sofern diese unzulässig sind, dürfen sie nicht eingetragen werden; zudem bleibt auch hier Prüfungsgegenstand der Gesamtinhalt - also auch der unverändert gebliebene Teil - der Satzung (vgl. OLG Düsseldorf NZG 2010, 754; BayObLG NJW-RR 2001, 326; Ellenberger in: Palandt, BGB 73. Aufl. § 71 Rn. 2; Reuter in: MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 71 Rn. 1).
  • OLG Frankfurt, 23.07.2003 - 20 W 46/03

    Voraussetzungen der Erhöhung und der Umstellung des Stammkapitals auf Euro

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.09.2014 - 12 W 2015/14
    Auch für die vergleichbare Problematik der Anmeldung von Satzungsänderungen einer GmbH zum Handelsregister (vgl. § 54 GmbHG) ist es in der Rechtsprechung lediglich anerkannt, dass bei der Anmeldung von Änderungen, die nach § 10 GmbHG eintragungspflichtige Regelungen zum Gegenstand haben (Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Höhe des Stammkapitals, Geschäftsführer und deren Vertretungsbefugnis sowie Zeitdauer der Gesellschaft) auch der Inhalt der Änderungen in der Handelsregisteranmeldung konkret zumindest im Sinne einer schlagwortartigen Bezeichnung hervorzuheben ist; dabei reicht eine Bezugnahme auf die beigefügte Änderungsurkunde auch dann nicht aus, wenn im Einzelfall keine Zweifel über den Umfang der Satzungsänderung auftreten können, da das Gebot der Rechtssicherheit eine einheitliche Betrachtungsweise erfordert (BGH, Beschluss vom 16.02.1987 - II ZB 12/86, NJW 1987, 3191; OLG Frankfurt NJW-RR 2003, 1616; jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 12.08.2010 - 15 W 377/09

    Prüfungsbefugnis des Registergerichts hinsichtlich einer Vereinssatzung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.09.2014 - 12 W 2015/14
    d) Die Beschwerde ist unabhängig von dem Beschwerdewert zulässig, da im Hinblick auf den gemeinnützigen Vereinszweck von einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit auszugehen ist, § 61 Abs. 1 FamFG (OLG Hamm NJW-RR 2011, 39).
  • OLG Hamm, 14.09.2016 - 15 W 548/15

    Notarkosten; Geschäftswert; Anmeldung zum Handelsregister; mehrere

    Auch wenn vorliegend bei der Anmeldung der nach den §§ 54 Abs. 2, 10 Abs. 1 GmbHG eintragungspflichtigen Sitzverlegung eine konkrete, jedenfalls schlagwortartige Hervorhebung zu erfolgen hatte (vgl. OLG Nürnberg, Rpfleger 2015, 150-152; OLG Hamm, NJW-RR 2002, 37; OLG Frankfurt Rpfleger 2004, 427), folgt daraus nicht, dass der in einer einheitlichen Satzungsänderung enthaltenen Einzelregelung eine kostenrechtliche Eigenständigkeit zukommt.
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