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   OLG Nürnberg, 26.11.2015 - 15 W 1757/15   

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OLG Nürnberg, 26.11.2015 - 15 W 1757/15 (https://dejure.org/2015,41747)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26.11.2015 - 15 W 1757/15 (https://dejure.org/2015,41747)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26. November 2015 - 15 W 1757/15 (https://dejure.org/2015,41747)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    §§ 875, 181 BGB; § 19 GBO

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 181, 875 Abs. 1 S. 1; GBO § 19
    Prüfung der Vertretungsberechtigung eines Grundstückseigentümers bei Löschungsbewilligung des Rechts eines Dritten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Bewilligung der Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts durch den Grundstückseigentümer als Vertreter des Berechtigten

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB §§ 181, 875; GBO § 19
    Grundbuchrechtlicher Nachweis der Befreiung des Selbstkontrahierens auch bei formeller Bewilligungserklärung der Löschung eines Rechts gegenüber dem Grundbuchamt

  • rewis.io

    Prüfung des Verbots des Selbstkontrahierens durch das Grundbuchamt bei Handlungen eines Vertreters des Betroffenen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 181, 875; GBO § 19
    Wirksamkeit der Bewilligung der Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts durch den Grundstückseigentümer als Vertreter des Berechtigten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Löschung eines Rechts: Berechtigung des Eigentümers muss geprüft werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG München, 26.03.2012 - 34 Wx 199/11

    Grundbuchverfahren: Selbstkontrahierungsverbot bei einer Löschungsbewilligung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.11.2015 - 15 W 1757/15
    Bewilligt der Grundstückseigentümer die Löschung eines Rechts als Vertreter des Betroffenen, so hat das Grundbuchamt zu prüfen, ob er hierzu berechtigt, insbesondere vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit ist, weil die Bewilligung der Verwirklichung und Beurkundung des materiellen Liegenschaftsrechts dient (Anschluss an BGHZ 77, 7; OLG München FamRZ 2012, 1672).

    (1) Bei der Bewilligung gemäß § 19 GBO handelt es sich nach nunmehr herrschender Meinung zwar um eine rein verfahrensrechtliche Erklärung, die deshalb grundsätzlich nur verfahrensrechtlichen, nicht aber sachlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt (vgl. OLG München FamRZ 2012, 1672 Rn. 6 nach juris; Demharter GBO 29. Aufl. § 19 Rn. 13 m. w. N.; hiervon geht auch BGH Rpfleger 2013, 378 Rn. 8 nach juris aus).

    Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts für rechtsgeschäftliche Erklärungen - hier also § 181 BGB - können daher nicht unmittelbar, sondern allenfalls entsprechend angewandt werden (OLG München FamRZ 2012, 1672 Rn. 6 nach juris).

    Deshalb muss das Grundbuchamt prüfen, ob der Erklärende berechtigt ist, die Bewilligung für dritte Personen abzugeben und damit auch, ob § 181 BGB entgegensteht (OLG München FamRZ 2012, 1672 Rn. 7 nach juris).

    § 181 BGB würde bei der Aufgabe von Grundpfandrechten seine Bedeutung verlieren, wenn er durch eine Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt umgangen werden könnte (vgl. zum Ganzen BGHZ 77, 7 = NJW 1980, 1577 Rn. 6 f. nach juris m. w. N.; OLG München FamRZ 2012, 1672 Rn. 9 nach juris; Staudinger/Schilken BGB Neubearbeitung 2014, § 181 Rn. 40).

  • BGH, 27.02.1980 - V ZB 15/79

    Zur Anwendbarkeit von § 181 BGB bei derAbgabe einer Löschungsbewilligung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.11.2015 - 15 W 1757/15
    Bewilligt der Grundstückseigentümer die Löschung eines Rechts als Vertreter des Betroffenen, so hat das Grundbuchamt zu prüfen, ob er hierzu berechtigt, insbesondere vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit ist, weil die Bewilligung der Verwirklichung und Beurkundung des materiellen Liegenschaftsrechts dient (Anschluss an BGHZ 77, 7; OLG München FamRZ 2012, 1672).

    Daraus folgt, dass sie auch nur dann wirksam ist, wenn der Bewilligende die nach materiellem Recht zu beurteilende Macht zur Aufhebung der Belastung hat (vgl. § 875 BGB), deren Löschung bewilligt werden soll (BGHZ 77, 7 Rn. 4 nach juris m. w. N.).

    Ob er es auch formal ist, kann nicht entscheidend sein (BGHZ 77, 7 Rn. 6 nach juris; s.a. Demharter GBO a. a. O.. § 19 Rn. 26).

    § 181 BGB würde bei der Aufgabe von Grundpfandrechten seine Bedeutung verlieren, wenn er durch eine Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt umgangen werden könnte (vgl. zum Ganzen BGHZ 77, 7 = NJW 1980, 1577 Rn. 6 f. nach juris m. w. N.; OLG München FamRZ 2012, 1672 Rn. 9 nach juris; Staudinger/Schilken BGB Neubearbeitung 2014, § 181 Rn. 40).

    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 77, 7 Rn. 3 nach juris) hat dementsprechend die Wirksamkeit der Bewilligung von der materiellrechtlichen Wirksamkeit abhängig gemacht.

  • BGH, 20.01.2006 - V ZR 214/04

    Wirksamkeit der Auflassungserklärung des nicht im Grundbuch eingetragenen wahren

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.11.2015 - 15 W 1757/15
    Anderenfalls käme es zu einer Perpetuierung der Unrichtigkeit des Grundbuchs, die jedoch seinem Zweck widerspräche, über die privatrechtlichen Verhältnisse an einem Grundstück zuverlässig Auskunft zu geben (BGH NJW-RR 2006, 888 Rn. 14 nach juris).
  • BGH, 26.03.1992 - V ZB 16/91

    Wirksamwerden vormerkungswidriger Verfügung - Grundbuchberichtigung bei Tod des

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.11.2015 - 15 W 1757/15
    b) Voraussetzungen für die beantragte Löschung des Nießbrauchs und der Vormerkung sind danach die Bewilligung des überlebenden Elternteils nach § 19 GBO und der Nachweis des Todes des anderen, der gemäß §§ 22, 29 GBO zu führen ist (BGHZ 117, 390, 392; BGH FamRZ 2012, 1213 Rn. 15 nach juris m. w. N.).
  • BayObLG, 13.08.1992 - 2Z BR 60/92

    Vorlage eines Gesellschaftsvertrags zur Korrektur des Grundbuchs

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.11.2015 - 15 W 1757/15
    Für den Geschäftswert einer solchen Beschwerde ist im allgemeinen von Bedeutung, welche Schwierigkeit die Behebung des Hindernisses macht, das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist (vgl. BayObLG JurBüro 1995, 259 Rn. 4 nach juris).
  • BGH, 21.02.2013 - V ZB 15/12

    Grundbuchverfahrensrecht: Prüfungspflicht des Grundbuchamts hinsichtlich der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.11.2015 - 15 W 1757/15
    (1) Bei der Bewilligung gemäß § 19 GBO handelt es sich nach nunmehr herrschender Meinung zwar um eine rein verfahrensrechtliche Erklärung, die deshalb grundsätzlich nur verfahrensrechtlichen, nicht aber sachlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt (vgl. OLG München FamRZ 2012, 1672 Rn. 6 nach juris; Demharter GBO 29. Aufl. § 19 Rn. 13 m. w. N.; hiervon geht auch BGH Rpfleger 2013, 378 Rn. 8 nach juris aus).
  • OLG Saarbrücken, 17.01.2023 - 5 W 98/22

    Grundbuch: Nachweis der Verfügungsbefugnis des die Eintragungen einer Grundschuld

    Zwar gilt § 181 BGB bei amtsempfangsbedürftigen Willenserklärungen, zu denen die Bewilligung gemäß § 19 GBO gehört, nicht unmittelbar; denn dabei handelt es sich um eine rein verfahrensrechtliche Erklärung, die deshalb grundsätzlich nur verfahrensrechtlichen, nicht aber sachlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt (OLG München FamRZ 2012, 1672; OLG Nürnberg, ZfIR 2016, 267; Demharter, a.a.O., § 19 Rn. 13).

    Für die Bewilligung der Löschung eines Grundpfandrechts folgt daraus, dass diese auch nur dann wirksam ist, wenn der Bewilligende die nach materiellem Recht zu beurteilende Macht zur Aufhebung der Belastung hat (vgl. § 875 BGB), deren Löschung bewilligt werden soll (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1980 - V ZB 15/79, BGHZ 77, 7, 9; OLG Nürnberg, ZfIR 2016, 267; KGJ 47, A 147, 149).

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