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   OLG Nürnberg, 27.02.2013 - 15 W 2482/12   

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https://dejure.org/2013,5537
OLG Nürnberg, 27.02.2013 - 15 W 2482/12 (https://dejure.org/2013,5537)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.02.2013 - 15 W 2482/12 (https://dejure.org/2013,5537)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27. Februar 2013 - 15 W 2482/12 (https://dejure.org/2013,5537)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1059a, 1098; UmwG § 152
    § 1059a BGB bei bei Übergang des Unternehmens eines Einzelkaufmanns nach UmwG nicht analogiefähig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Analoge Anwendbarkeit des § 1059a BGB auf den Übergang des Unternehmens eines Einzelkaufmanns im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere Person nach dem Umwandlungsgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1059a
    Übergang eines Vorkaufsrechts auf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Firma, Gesamtrechtsnachfolge, Nießbrauch, Umwandlung, UmwG, Vermögensübertragung, Vorkaufsrecht

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2013, 502
  • NZG 2013, 750
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.04.1967 - V ZR 75/64

    Verjährung von Ansprüchen aus einem Vorvertrag

    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.02.2013 - 15 W 2482/12
    (1) § 462 BGB hindert die Parteien nicht, längere Fristen als dreißig Jahre für die Ausübung des Wiederkaufrechts zu vereinbaren (BGH NJW 2011, 515: 90 Jahre; NJW-RR 2011, 1582: 99 Jahre; BGHZ 47, 387).

    Die Einführung der Ausschlussfrist hatte den Hintergrund, dass die Käuferansprüche des Wiederkaufberechtigten erst mit der Ausübung des Wiederkaufrechts zu verjähren beginnen und es daher für angebracht angesehen wurde, die Ausübung des Wiederkaufsrechts selbst durch eine Ausschlussfrist zeitlich zu begrenzen (BGHZ 47, 387; Mader, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2004, § 462 Rn. 1).

  • BGH, 20.05.2011 - V ZR 76/10

    Wiederkaufsrecht der öffentlichen Hand: Wirksamkeit einer Ausübungsfrist von 99

    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.02.2013 - 15 W 2482/12
    (1) § 462 BGB hindert die Parteien nicht, längere Fristen als dreißig Jahre für die Ausübung des Wiederkaufrechts zu vereinbaren (BGH NJW 2011, 515: 90 Jahre; NJW-RR 2011, 1582: 99 Jahre; BGHZ 47, 387).

    Fehlt es in einem solchen Fall an einem Endtermin, beginnt die in § 462 BGB bestimmte 30-jährige Frist erst zu dem Zeitpunkt, zu dem das Wiederkaufsrecht vereinbarungsgemäß erstmals ausgeübt werden kann, auch wenn das erst mehr als dreißig Jahre nach der Vereinbarung der Fall ist (BGH NJW-RR 2011, 1582; OLG Hamburg MDR 1982, 668; Mader, aaO, § 462 Rn. 4).

  • BayObLG, 14.04.1994 - 2Z BR 36/94

    Beschwerdeberechtigung für weitere Beschwerde

    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.02.2013 - 15 W 2482/12
    a) Beschwerdeberechtigt ist, wessen Rechtsstellung durch die Entscheidung des Grundbuchamtes unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt wäre, falls sie in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sinn unrichtig wäre (Demharter, aaO, § 71 Rn. 58; BayObLGZ 1994, 115) Eine bloß formelle Beschwer stellt keine rechtliche Beeinträchtigung dar; allein daraus, daß ein Eintragungsantrag zurückgewiesen wurde, ergibt sich noch keine Beschwerdeberechtigung (BayObLGZ 1994, 115).
  • BGH, 09.07.1968 - V ZR 80/66

    Vorkaufsrecht einer OHG

    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.02.2013 - 15 W 2482/12
    Dieses Schutzbedürfnis ist geringer, wenn das Vorkaufsrecht einer juristischen Person eingeräumt worden ist, denn damit haben die Beteiligten die Anonymität des Berechtigten und eine unbestimmte Lebensdauer des Rechts in Kauf genommen (BGH NJW 1968, 1964; Schermaier, in: Staudinger, aaO, Neubearb. 2009, § 1098 Rn. 21).
  • BGH, 29.10.2010 - V ZR 48/10

    Wiederkaufsrecht der öffentlichen Hand: Wirksamkeit einer Ausübungsfrist von 90

    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.02.2013 - 15 W 2482/12
    (1) § 462 BGB hindert die Parteien nicht, längere Fristen als dreißig Jahre für die Ausübung des Wiederkaufrechts zu vereinbaren (BGH NJW 2011, 515: 90 Jahre; NJW-RR 2011, 1582: 99 Jahre; BGHZ 47, 387).
  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.02.2013 - 15 W 2482/12
    Die von der Beschwerdeführerin herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.1.1991 (NJW 1991, 1807) führt zu keiner anderen Beurteilung.
  • OLG Hamburg, 03.07.1981 - 1 U 10/81

    Erlöschen eines Wiederkaufsrechts wegen Fristablaufs; Vertragliche Verlängerung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.02.2013 - 15 W 2482/12
    Fehlt es in einem solchen Fall an einem Endtermin, beginnt die in § 462 BGB bestimmte 30-jährige Frist erst zu dem Zeitpunkt, zu dem das Wiederkaufsrecht vereinbarungsgemäß erstmals ausgeübt werden kann, auch wenn das erst mehr als dreißig Jahre nach der Vereinbarung der Fall ist (BGH NJW-RR 2011, 1582; OLG Hamburg MDR 1982, 668; Mader, aaO, § 462 Rn. 4).
  • OLG Schleswig, 05.01.1998 - 2 W 108/97

    Bestand einer juristischen Person als Frist für die Ausübung eines

    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.02.2013 - 15 W 2482/12
    Das ist der Fall, wenn der Zeitraum für die Ausübung von einem gewiss eintretenden Ereignis, bei dem nur der Zeitpunkt des Eintritts ungewiss ist - wie dem Tod einer Person oder dem Bestand einer juristischen Person -, abhängig gemacht wird (Schl.-Holst. OLG NJW-RR 1999, 283).
  • OLG Hamm, 01.03.2017 - 15 W 22/17

    Übertragung eines subjektiv-dinglichen Vorkaufsrechts

    Hierbei handelt es sich um eine Inhaltsänderung des Rechts, die dem Formzwang des § 311 b BGB - bzw. bis zum 31. Dezember 2001 dem des § 313 BGB a.F. - unterliegt (vgl. bereits RGZ 148, 105, 108; OLG Nürnberg, Rpfleger 2013, 502) und für ihre Wirksamkeit gemäß §§ 877, 873 Abs. 1 BGB der Eintragung im Grundbuch bedarf.
  • OLG Saarbrücken, 09.06.2020 - 5 W 20/20

    Ein zunächst nicht übertragbar gemachtes subjektiv-persönliches (dingliches)

    Jedoch handelt es sich dabei um eine Inhaltsänderung des Rechts, die zu ihrer Wirksamkeit gemäß §§ 877, 873 Abs. 1 BGB ihrerseits der Eintragung im Grundbuch bedarf: Erst nach einer solchen Inhaltsänderung ist sodann die Erklärung der Übertragung rechtstechnisch möglich; der Wechsel der Person des oder der Berechtigten muss wiederum gemäß § 873 Abs. 1 BGB im Grundbuch eingetragen werden (OLG Hamm, FGPrax 2017, 156; Demharter, a.a.O., Anh. § 44 Rn. 83; vgl. auch OLG Nürnberg, NZG 2013, 750; Herrler, in: Palandt, a.a.O., § 1094 Rn.6).
  • OLG Düsseldorf, 29.11.2019 - 3 Wx 201/19

    Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes

    Etwas anderes - Vererblichkeit - gilt nur, wenn dies durch Einigung und Eintragung Rechtsinhalt geworden ist, das heißt wenn es auf bestimmte Zeit beschränkt ist (Palandt-Herder, a.a.O., § 1094 Rn. 6; OLG Hamm FGPrax 2017, 156; OLG Nürnberg NZG 2013, 750).
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