Rechtsprechung
OLG Nürnberg, 30.03.2016 - 1 OLG 8 Ss 49/16 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verhängung eines Kurzarrests von vier Tagen und Auferlegung von 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit durch das Jugendgericht; Anfechtung von Entscheidungen; Keine Umgehung von § 55 Abs. 1 S. 1 JGG
- rewis.io
Unzulässige Revision gegen Entscheidung auf Anordnung von Zuchtmitteln
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
JGG § 55 Abs. 1 S. 1
Verhängung eines Kurzarrests von vier Tagen und Auferlegung von 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit durch das Jugendgericht; Anfechtung von Entscheidungen; Keine Umgehung von § 55 Abs. 1 S. 1 JGG - rechtsportal.de
Verhängung eines Kurzarrests von vier Tagen und Auferlegung von 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit durch das Jugendgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Nürnberg, 16.12.2015 - 60 Ds 604 Js 53230/15
- OLG Nürnberg, 30.03.2016 - 1 OLG 8 Ss 49/16
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 06.07.2007 - 2 BvR 1824/06
Begründungsanforderungen bei einer Revision (Jugendstrafverfahren; Urteil, dass …
Auszug aus OLG Nürnberg, 30.03.2016 - 1 OLG 8 Ss 49/16
Dabei liegt der gesetzlichen Beschränkung zulässiger Rechtsschutzziele in § 55 Abs. 1 S. 1 JGG die zusätzliche Annahme zugrunde, dass der erstinstanzliche Richter den Erziehungsbedürfnissen am besten Rechnung tragen könne und seine Entscheidung im Interesse einer wirksamen und schnellen Erziehung endgültig sein dürfe, sofern es sich um leichtere, die Zukunft nicht belastende Maßnahmen handele (BVerfG, Beschluss des 2. Senats vom 06.07.2007, 2 BvR 1824/06, zitiert nach juris, dort Rn. 18, vgl. auch Rn. 23).
- OLG Celle, 27.09.2023 - 2 ORs 82/23
Revision; Strafprozess; Unzulässige Erweiterung der Öffentlichkeit; …
- OLG Hamm, 20.09.2022 - 5 RVs 81/22
Revision; Angriffsziel; Begründung; Antrag; Erziehungsmaßregeln; Zuchtmittel
§ 55 Abs. 1 S. 1 JGG kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein Urteil zwar vordergründig zur vollen Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht gestellt wird, allerdings tatsächlich nur Angriffe gegen die Strafzumessung ausgeführt werden (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2016, Az. 1 OLG 8 Ss 49/16 = BeckRS 2016, 9474).