Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 02.02.2015 - 12 U 105/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,36251
OLG Naumburg, 02.02.2015 - 12 U 105/14 (https://dejure.org/2015,36251)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 02.02.2015 - 12 U 105/14 (https://dejure.org/2015,36251)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 02. Februar 2015 - 12 U 105/14 (https://dejure.org/2015,36251)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,36251) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach einem Spurwechsel auf der Bundesautobahn

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5
    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach einem Spurwechsel auf der Bundesautobahn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Eigentumsvermutung des Besitzers bei Gebrauchtfahrzeugen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vollhaftung des Spurwechslers kraft Anscheinsbeweises

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 16.10.2003 - IX ZR 55/02

    Besitzverhältnisse an einem im unmittelbaren Besitz des Geschäftsführers einer

    Auszug aus OLG Naumburg, 02.02.2015 - 12 U 105/14
    Sie enthebt den Besitzer dabei im Grundsatz nicht nur der Beweis-, sondern auch der Darlegungslast dafür, dass und auf welcher Grundlage er oder derjenige, von dem er sein Besitzrecht ableitet, mit dem Besitzerwerb Eigentum erworben hat (BGHZ 156, 310, 319; BGH, NJW 2002, 2101, 2102; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 1498; OLG Saarbrücken MDR 2014, 1257), so dass der Kläger weitere Einzelheiten zum Eigentumserwerb grundsätzlich nicht vorzutragen braucht.

    Vielmehr wird der Besitzer des Fahrzeuges in der Regel auch als Eigentümer des Kraftfahrzeugbriefes vermutet (BGHZ 156, 310).

    Die Eintragung im Kfz-Brief bildet damit allenfalls ein Indiz, das bei der Würdigung der gesamten Umstände zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 156, 310; OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 1498).

    Gegenüber dem Besitzer der Kraftfahrzeuges, zu dessen Gunsten die Vermutung des § 1006 BGB streitet, hat dementsprechend sogar eine Person, die den Kraftfahrzeugbrief besitzt und dort als Halter eingetragen ist, den Nachweis ihres Eigentums zu führen (vgl. BGHZ 156, 310; OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 1498).

    Er ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet gewesen, aufzuklären, wie er den Eigenbesitz und das Eigentum konkret erlangt hat (st. Rspr. BGH NJW 2002, 2101; BGHZ 156, 310).

    c) Die demnach für den Kläger sprechende gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB kann nur durch den Beweis des Gegenteils nach § 292 ZPO zu voller - nach § 286 Abs. 1 ZPO allerdings auch aus den Gesamtumständen zu gewinnender - Überzeugung des Gerichts widerlegt werden (z. B. BGHZ 156, 310; BGH NJW 2002, 2101; OLG Saarbrücken MDR 2014, 1257).

    Wie bereits ausgeführt, bildet die Eintragung im Kfz-Brief allenfalls eine Indiztatsache, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 156, 310).

  • OLG Saarbrücken, 28.02.2013 - 4 U 406/11

    (Gestellter Verkehrsunfall: Eigentumsvermutung zugunsten des Fahrzeugbesitzers;

    Auszug aus OLG Naumburg, 02.02.2015 - 12 U 105/14
    Sie enthebt den Besitzer dabei im Grundsatz nicht nur der Beweis-, sondern auch der Darlegungslast dafür, dass und auf welcher Grundlage er oder derjenige, von dem er sein Besitzrecht ableitet, mit dem Besitzerwerb Eigentum erworben hat (BGHZ 156, 310, 319; BGH, NJW 2002, 2101, 2102; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 1498; OLG Saarbrücken MDR 2014, 1257), so dass der Kläger weitere Einzelheiten zum Eigentumserwerb grundsätzlich nicht vorzutragen braucht.

    Die Eintragung im Kfz-Brief bildet damit allenfalls ein Indiz, das bei der Würdigung der gesamten Umstände zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 156, 310; OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 1498).

    Gegenüber dem Besitzer der Kraftfahrzeuges, zu dessen Gunsten die Vermutung des § 1006 BGB streitet, hat dementsprechend sogar eine Person, die den Kraftfahrzeugbrief besitzt und dort als Halter eingetragen ist, den Nachweis ihres Eigentums zu führen (vgl. BGHZ 156, 310; OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 1498).

    Derjenige, der sich auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB stützen kann, muss danach lediglich die Vermutungsbasis beweisen, d.h. er muss seinen unmittelbaren Besitz nachweisen, darüber hinaus muss er die Rechtsbehauptung aufstellen, Eigentümer des Kfz zu sein (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 1498; Baumgärtel in Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Rdn. 9 zu § 1006 BGB).

    Das beschädigte Fahrzeug hat er nach dem Unfallgeschehen bei einem Kfz-Sachverständigen zur Begutachtung vorgestellt, was ebenfalls auf seine tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrzeug hinweist (OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 1498 m. w. N.).

    Vielmehr genießt der Besitzer die Rechtswohltat des § 1006 Abs. 1 BGB bereits dann, wenn er seinen unmittelbaren Besitz nachweist und die Rechtsbehauptung aufstellt, Eigentümer der Sache zu sein (Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 1006 Rdnr. 9; OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 1498; OLG Saarbrücken MDR 2014, 1257).

  • OLG Saarbrücken, 08.05.2014 - 4 U 393/11

    Eigentumsvermutung für Besitzer: Umfang der Darlegungslast hinsichtlich der

    Auszug aus OLG Naumburg, 02.02.2015 - 12 U 105/14
    Sie enthebt den Besitzer dabei im Grundsatz nicht nur der Beweis-, sondern auch der Darlegungslast dafür, dass und auf welcher Grundlage er oder derjenige, von dem er sein Besitzrecht ableitet, mit dem Besitzerwerb Eigentum erworben hat (BGHZ 156, 310, 319; BGH, NJW 2002, 2101, 2102; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 1498; OLG Saarbrücken MDR 2014, 1257), so dass der Kläger weitere Einzelheiten zum Eigentumserwerb grundsätzlich nicht vorzutragen braucht.

    Vielmehr genießt der Besitzer die Rechtswohltat des § 1006 Abs. 1 BGB bereits dann, wenn er seinen unmittelbaren Besitz nachweist und die Rechtsbehauptung aufstellt, Eigentümer der Sache zu sein (Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 1006 Rdnr. 9; OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 1498; OLG Saarbrücken MDR 2014, 1257).

    Mithin ist eine sekundäre Darlegungslast des Besitzers nur dann anzuerkennen, wenn die Gegenpartei ihrerseits qualifizierten Vortrag zu dem Erwerbsvorgang hält, der eine fehlende Eigentümerstellung des Besitzers zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit nahelegt (vgl. OLG Saarbrücken MDR 2014, 1257).

    c) Die demnach für den Kläger sprechende gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB kann nur durch den Beweis des Gegenteils nach § 292 ZPO zu voller - nach § 286 Abs. 1 ZPO allerdings auch aus den Gesamtumständen zu gewinnender - Überzeugung des Gerichts widerlegt werden (z. B. BGHZ 156, 310; BGH NJW 2002, 2101; OLG Saarbrücken MDR 2014, 1257).

    Da die Vermutung auch den Eigenbesitz des Besitzers umfasst, ist die Vermutung erst dann widerlegt, wenn die Beklagten den Beweis erbracht haben, dass der Kläger entweder nur Fremdbesitzer war oder aber trotz Erwerb zu Eigenbesitz aus anderen Rechtsgründen kein Eigentum erlangen konnte bzw. es wieder verloren hat (vgl. OLG Saarbrücken MDR 2014, 1257).

  • KG, 06.05.2010 - 12 U 144/09

    Haftung beim Auffahrunfall: Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall nach

    Auszug aus OLG Naumburg, 02.02.2015 - 12 U 105/14
    Ereignet sich der Unfall in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieser die ihm nach § 7 Abs. 5 StVO obliegende Sorgfaltspflicht bei einem Fahrspurwechsel nicht in ausreichenden Maße beachtet und den Unfall verursacht und verschuldet habe (vgl. KG Berlin NJW-RR 2011, 28; OLG München Schadens-Praxis 2013, 387, OLG Hamm VersR 2001, 206).

    Denn der Kläger behauptet schon selbst nicht, dass er sich auf der linken Fahrspur bereits vollständig in den Verkehrsfluss eingeordnet und schon so gelange gefahren sei, dass sich der Hintermann auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hat einstellen können und einen Sicherheitsabstand hätte aufbauen können (z. B. KG Berlin NJW-RR 2011, 28; KG Berlin VRS 113, 418).

    Eine solche Typizität fehlt indessen, wenn - wie hier - feststeht, dass vor dem Auffahrunfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeuges statt gefunden hat und zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Führer des vorausfahrenden Fahrzeuges unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO den Fahrstreifenwechsel vollzogen hat (vgl. BGHZ 192, 84; KG Berlin NJW-RR 2011, 28; OLG München Schadens-Praxis 2013, 387; OLG Naumburg VRS 104, 4127).

    Denn bei einem Auffahrunfall mit einem Spurwechsler kommt es wegen der hohen Anforderungen des § 7 Abs. 5 StVO kraft Anscheinsbeweises grundsätzlich zu einer Vollhaftung des Spurwechslers, die Betriebsgefahr des auffahrenden Fahrzeuges tritt in diesem Fall vollständig zurück (vgl. OLG München Schadens-Praxis 2013, 387; KG Berlin VRS 113, 418; KG NJW-RR 2011, 28; KG VRS 115, 279; OLG Hamm DAR 2005, 285; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Rdn. 16 zu § 17 StVG).

  • BGH, 04.02.2002 - II ZR 37/00

    Widerlegung der Eigentumsvermutung

    Auszug aus OLG Naumburg, 02.02.2015 - 12 U 105/14
    Sie enthebt den Besitzer dabei im Grundsatz nicht nur der Beweis-, sondern auch der Darlegungslast dafür, dass und auf welcher Grundlage er oder derjenige, von dem er sein Besitzrecht ableitet, mit dem Besitzerwerb Eigentum erworben hat (BGHZ 156, 310, 319; BGH, NJW 2002, 2101, 2102; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 1498; OLG Saarbrücken MDR 2014, 1257), so dass der Kläger weitere Einzelheiten zum Eigentumserwerb grundsätzlich nicht vorzutragen braucht.

    Er ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet gewesen, aufzuklären, wie er den Eigenbesitz und das Eigentum konkret erlangt hat (st. Rspr. BGH NJW 2002, 2101; BGHZ 156, 310).

    c) Die demnach für den Kläger sprechende gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB kann nur durch den Beweis des Gegenteils nach § 292 ZPO zu voller - nach § 286 Abs. 1 ZPO allerdings auch aus den Gesamtumständen zu gewinnender - Überzeugung des Gerichts widerlegt werden (z. B. BGHZ 156, 310; BGH NJW 2002, 2101; OLG Saarbrücken MDR 2014, 1257).

  • BGH, 13.12.2011 - VI ZR 177/10

    Haftung bei Kfz-Unfall: Anwendbarkeit eines Anscheinsbeweises bei Auffahrunfall

    Auszug aus OLG Naumburg, 02.02.2015 - 12 U 105/14
    Bei der Heranziehung der Grundsätze des Anscheinsbeweises ist nach der Rechtsprechung (z. B. BGHZ 192, 84) im Allgemeinen Zurückhaltung geboten, weil er es erlaubt, bei typischen Geschehensabläufen aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten zu schließen, ohne dass im konkreten Fall die Ursache bzw. das Verschulden tatsächlich festgestellt ist.

    Eine solche Typizität fehlt indessen, wenn - wie hier - feststeht, dass vor dem Auffahrunfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeuges statt gefunden hat und zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Führer des vorausfahrenden Fahrzeuges unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO den Fahrstreifenwechsel vollzogen hat (vgl. BGHZ 192, 84; KG Berlin NJW-RR 2011, 28; OLG München Schadens-Praxis 2013, 387; OLG Naumburg VRS 104, 4127).

  • BGH, 30.11.2010 - VI ZR 15/10

    Anscheinsbeweis bei Verkehrsunfall: Auffahrunfall beim Verlassen der Autobahn

    Auszug aus OLG Naumburg, 02.02.2015 - 12 U 105/14
    Steht aber fest, dass sich der Auffahrunfall in zeitlichem und räumlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel ereignet hat, liegt eine Verkehrssituation vor, die sich von derjenigen, die den Schluss auf das Verschulden des Auffahrenden zulässt, grundlegend unterscheidet (vgl. BGH VersR 2011, 234).

    Bei der hier vorliegenden Situation kann der Erfahrungssatz, dass der Auffahrende diesen Unfall infolge zu hoher Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit und / oder unzureichenden Sicherheitsabstand unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO verschuldet habe, hingegen nicht mehr herangezogen werden (vgl. BGH VersR 2011, 234).

  • KG, 24.07.2008 - 12 U 150/08

    Schadenersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls: Darlegungs- und Beweislast eines

    Auszug aus OLG Naumburg, 02.02.2015 - 12 U 105/14
    Schätzungsfehler hinsichtlich des Abstandes zum bevorrechtigten Fahrzeug beim Einordnen gehen zu Lasten des Wartepflichtigen (z. B. KG VRS 115, 279; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Rdn. 57 zu § 8 StVO).

    Denn bei einem Auffahrunfall mit einem Spurwechsler kommt es wegen der hohen Anforderungen des § 7 Abs. 5 StVO kraft Anscheinsbeweises grundsätzlich zu einer Vollhaftung des Spurwechslers, die Betriebsgefahr des auffahrenden Fahrzeuges tritt in diesem Fall vollständig zurück (vgl. OLG München Schadens-Praxis 2013, 387; KG Berlin VRS 113, 418; KG NJW-RR 2011, 28; KG VRS 115, 279; OLG Hamm DAR 2005, 285; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Rdn. 16 zu § 17 StVG).

  • KG, 14.05.2007 - 12 U 194/06

    Verkehrsunfallhaftung: Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall nach einem

    Auszug aus OLG Naumburg, 02.02.2015 - 12 U 105/14
    Denn der Kläger behauptet schon selbst nicht, dass er sich auf der linken Fahrspur bereits vollständig in den Verkehrsfluss eingeordnet und schon so gelange gefahren sei, dass sich der Hintermann auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hat einstellen können und einen Sicherheitsabstand hätte aufbauen können (z. B. KG Berlin NJW-RR 2011, 28; KG Berlin VRS 113, 418).

    Denn bei einem Auffahrunfall mit einem Spurwechsler kommt es wegen der hohen Anforderungen des § 7 Abs. 5 StVO kraft Anscheinsbeweises grundsätzlich zu einer Vollhaftung des Spurwechslers, die Betriebsgefahr des auffahrenden Fahrzeuges tritt in diesem Fall vollständig zurück (vgl. OLG München Schadens-Praxis 2013, 387; KG Berlin VRS 113, 418; KG NJW-RR 2011, 28; KG VRS 115, 279; OLG Hamm DAR 2005, 285; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Rdn. 16 zu § 17 StVG).

  • OLG Hamm, 16.11.2004 - 9 U 110/04

    Fahrstreifenwechsel, Vorbeifahren, zweispuriges Abbiegen

    Auszug aus OLG Naumburg, 02.02.2015 - 12 U 105/14
    Denn bei einem Auffahrunfall mit einem Spurwechsler kommt es wegen der hohen Anforderungen des § 7 Abs. 5 StVO kraft Anscheinsbeweises grundsätzlich zu einer Vollhaftung des Spurwechslers, die Betriebsgefahr des auffahrenden Fahrzeuges tritt in diesem Fall vollständig zurück (vgl. OLG München Schadens-Praxis 2013, 387; KG Berlin VRS 113, 418; KG NJW-RR 2011, 28; KG VRS 115, 279; OLG Hamm DAR 2005, 285; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Rdn. 16 zu § 17 StVG).

    Das Gefährdungsverbot bei Vornahme eines Fahrstreifenwechsels (§ 7 Abs. 5 StVO) stellt eine Kernregel dar, deren Beachtung für den Straßenverkehr von grundlegender Bedeutung ist und deren Missachtung die Betriebsgefahr des betreffenden Kraftfahrzeuges daher ganz entscheidend erhöht (vgl. OLG Hamm DAR 2005, 285).

  • OLG Saarbrücken, 19.05.2009 - 4 U 347/08

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn mit nicht bewiesenem

  • KG, 22.01.2001 - 22 U 1044/00

    Darlegungs- und Beweislast bei einem Auffahrunfall

  • OLG Hamm, 20.03.2000 - 13 U 181/99

    Anscheinsbeweis; Auffahren; Vorangegangener Fahrspurwechsel; Mietwagenkosten;

  • BGH, 16.01.2007 - VI ZR 248/05

    Schadensverteilung bei Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstandes

  • BGH, 27.06.2000 - VI ZR 126/99

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Fußgänger

  • OLG Hamm, 11.10.2013 - 9 U 35/13

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Besitz- und Eigentumserwerbs

  • KG, 12.11.2008 - 12 U 49/08

    Anforderungen an den Nachweis des Eigentums an einem Kfz; Nachweis

  • BGH, 02.07.1992 - IX ZR 274/91

    Versteigerung wegen Steuerforderungen - § 305 AO, § 825 ZPO, freie Verwertung

  • OLG Stuttgart, 21.07.2021 - 9 U 90/21

    Gutgläubiger Erwerb bei Zurückbehaltung des Kraftfahrzeugbriefs

    Er ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, aufzuklären, wie er den Eigenbesitz und das Eigentum konkret erlangt hat, und genießt die Rechtswohltat des § 1006 BGB bereits dann, wenn er seinen unmittelbaren Besitz nachweist und die Rechtsbehauptung aufstellt, Eigentümer der Sache zu sein (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.02.2015 - 12 U 105/14, Rn. 34, juris; Saarländ. OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2014 - 4 U 393/11, Rn. 28, juris).
  • LG Karlsruhe, 30.05.2022 - 10 O 243/19
    - 9 - Hierfür streitet der Beweis des ersten Anscheins, denn der Unfall ereignete sich unstreitig in einem engen räumlich-zeitlichen Zusammenhang mit einem durch den Beklagten zu 1) vorgenommenen Spurwechsel (vgl. nur Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02. Februar 2015 - 12 U 105/14 -, Rn. 60, juris m.w.N. und ferner im Parallelverfahren Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 09. November 2021 - 1 U 177/20, Umdruck S. 3, ebenfalls m.w.N.).
  • OLG Celle, 20.05.2020 - 14 U 193/19

    Kollision eines Pkw beim Fahrstreifenwechsel mit einem Lkw

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Alleinhaftung desjenigen in Betracht kommt, der den Fahrstreifen wechselt [Hentschel/König/Dauer-Dauer, § 17 StVG Rn. 16; KG Berlin, VRS 109, 10; OLG Hamm, DAR 2005, 285; OLG Naumburg, VRS 129, 124; OLG Düsseldorf, VersR 2010, 1236; OLG Jena, NZV 2006, 147; OLG Naumburg, NZV 2008, 618; OLG Köln, DAR 2006, 324; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 16. Auflage, Rn. 151 a. E.].
  • LG Nürnberg-Fürth, 20.01.2017 - 8 O 2097/16

    Aktivlegitimation für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus

    Es verbleibt aber dabei, dass derjenige, der sich auf den unmittelbaren Besitz einer Sache beruft, diesen unmittelbaren Besitz auch nachzuweisen hat und darüber hinaus die Rechtsbehauptung aufstellen muss, Eigentümer des Kfz zu sein (OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 1498; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.02.2015 - 12 U 105/14).
  • OLG Hamm, 12.02.2020 - 11 U 44/19

    Verkehrsunfall - für ein manipuliertes Unfallgeschehen sprechende Indizien

    Indizien für die tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrzeug sind etwa die Umstände, wer das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gefahren ist, wer die Fahrzeugschlüssel im Besitz hatte, wer es dem Schadensgutachter vorgestellt hat und auf wen die Zulassungsbescheinigung Teil II (KfZ-Brief) ausgestellt ist (vgl. Laws/Lohmeier/Vinke, jurisPk, § 7 StVG, Rn.208 - 210; OLG Sachsen-Anhalt; Urt. v. 02.02.2015, Az.: 12 U 105/14, Tz.30, juris).Unstreitig ist die Klägerin das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht gefahren.
  • OLG Düsseldorf, 28.12.2017 - 1 U 155/16
    Die Auffassung, bereits das Bestreiten des Rechtserwerbs durch den Prozessgegner führe zu einer sekundären Darlegungslast, durch die der Besitzer die Umstände seines Besitz- und Eigentumserwerbs konkret und schlüssig darlegen müsse (so KG Berlin, Urteil vom 30.08.2010, 12 U 175/09, juris, Rn. 30; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Oktober 2013, 9 U 36/13, juris, Rn. 6: Baldus in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 1006, Rn. 50, beckonline; Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 204 ff. mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand), da dem Gegner andernfalls mangels Kenntnisse der insoweit maßgeblichen Geschehensabläufe jede Möglichkeit und Chance des Gegenbeweises genommen werde, ist abzulehnen (ständige Rechtsprechung des Senats, a.a.0.; Saarländisches Oberlandesgericht, Urleil vom 08.05.2014, 4 U 393/11, juris, Rn. 29; Oberlandesgericht des Landes Sachsen- Anhalt, Urteil vom 02.02.2015, 12 U 105/14, juris, Rn. 33 ff.;, Fritsche in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BeckOK, 43. Edition, Stand 15.06.2017, § 1006 BGB, beckonline, Rn. 16).
  • LG Köln, 03.11.2022 - 5 O 94/22

    Verkehrssicherungsverletzung - Baumstümpfe im Bereich eines Parkplatzes

    Eine sekundäre Darlegungslast der Klägerin wäre nur dann anzuerkennen, wenn die Beklagte ihrerseits qualifizierten Vortrag zu dem Erwerbsvorgang gehalten hätte, der eine fehlende Eigentümerstellung der Klägerin zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit nahelegt (OLG Naumburg, BeckRS 2015, 19804, Rn. 35).
  • LG Berlin, 12.10.2022 - 46 S 35/22
    § 1006 BGB stellt den Besitzer nicht nur von der Beweis-, sondern auch von der Darlegungslast frei, dass und auf welcher Grundlage er mit dem Besitz das Eigentum erworben hat (siehe etwa BGH, NJW 2004, 217; OLG Naumburg, Urteil vom 02.02.2015 - 12 U 105/14 - BeckRS 2015, 19804; vgl. auch BGH, NJW 2010, 363).
  • LG Berlin, 02.02.2022 - 46 O 354/21
    § 1006 BGB stellt den Besitzer nicht nur von der Beweis-, sondern auch von der Darlegungslast frei, dass und auf welcher Grundlage er mit dem Besitz das Eigentum erworben hat (siehe etwa BGH, NJW 2004, 217; OLG Naumburg, Urteil vom 02.02.2015 - 12 U 105/14 - BeckRS 2015, 19804; vgl. auch BGH, NJW 2010, 363).
  • KG, 06.04.2020 - 22 U 87/19
    .@ dem Besitz auch Eigentum erworben hat (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2003, IX ZR 55/02, Juris Rn. 30; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juni 2018, I-1 U 164117, Juris Rn. 17f. und Urteil "vom 11. Oktober 2011, 1-1 U 7m, juris Rn. 10; OLG Naumburg, Urteil vom 02. Februar 2015, 12 U 105/14, juris Rn.-30, 33; OLG-Saarbrücken, aaO, juris Rn. 29).-Erst wenn ernstgebnis unterlaufen würde (Senat, Urteil vom 10. Januar 2019, 22 U 110/17, beckonline Rn: 16; OLG Naumburg, aaO, juris Rn. 35 und OLG Frankfurt, aaO, Rn. 14)..Diese Grenze ist nicht bereits dann erreicht, wenn der Gegner die Eigentümerstellung lediglich mit der spekulativen Behauptung bestreitet, dass ein Fahrzeug auch geleast, sicherungsübereignet oder gemietet sein.könnte (OLG Frankfurt, aaO).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht