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   OLG Naumburg, 03.03.2006 - 10 U 53/05 (Hs)   

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https://dejure.org/2006,8752
OLG Naumburg, 03.03.2006 - 10 U 53/05 (Hs) (https://dejure.org/2006,8752)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 03.03.2006 - 10 U 53/05 (Hs) (https://dejure.org/2006,8752)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 03. März 2006 - 10 U 53/05 (Hs) (https://dejure.org/2006,8752)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsansprüche wegen behaupteter Wettbewerbsverstöße durch unlautere Werbung im Internet; Möglichkeit des Rückschlusses von der Berufsbezeichnung Sachverständiger auf eine besondere Kompetenz, dieüber die üblichen Fähigkeiten eines hier in Rede stehenden ...

  • Wolters Kluwer
  • online-und-recht.de
  • Judicialis

    TDG § 2 Abs. 2 Nr. 2; ; TDG § ... 6; ; TDG § 6 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 312 c Abs. 1; ; UWG § 3; ; UWG § 4 Nr. 11; ; UWG § 5 Abs. 1; ; UWG § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; ; UWG § 6 Abs. 1; ; UWG § 8; ; UWG § 8 Abs. 1; ; UWG § 8 Abs. 3; ; UklaG § 3 Abs. 1 Nr. 2; ; HGB § 255 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Anspruch auf Unterlassung der Werbung durch die Verknüpfung von Sachverständigenleistungen mit sonstigen Gewerbe- und Handwerkerleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Internet-Werbung mit Sachverständigen-Tätigkeit

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Internet-Werbung mit Sachverständigen-Tätigkeit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.12.2004 - I ZR 222/02

    Epson-Tinte

    Auszug aus OLG Naumburg, 03.03.2006 - 10 U 53/05
    Mit dem Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG verfolgt das Gesetz den Zweck, Werbung zu untersagen, die in irgendeiner Weise die Personen, an die sie sich richtet, täuscht oder zu täuschen geeignet ist, und die infolge der ihr innewohnenden Täuschung deren wirtschaftlichen Verhalten beeinflussen kann (vgl. Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie des Rates vom 10.09.1984 über irreführende Werbung - 84/450/EWG, Abl.EG Nr. L 250 vom 19.09.1984, S. 17, BGH GRUR 2005, 438, 440).

    Ob eine Werbung irreführende Angaben enthält, beurteilt sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehrskreis, an den sich die Werbung richtet, die beanstandete Werbung auf Grund des Gesamteindrucks versteht (vgl. BGH NJW 2005, 2229, 2230; BGH GRUR 2005, 438, 439 m.w.N.; BGHZ 156, 250, 252; Bornkamm in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 5 UWG Rdn. 2.88).

    Demzufolge ist auf das Verständnis eines verständigen, durchschnittlich informierten Kunden abzustellen, der der Werbung die in der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegen bringt (vgl. für Verbraucher BGH NJW 2005, 2229, 2230; BGH GRUR 2005, 438, 439).

    Bei der Bestimmung des Grades der Aufmerksamkeit sind die besonderen Umstände der Werbung und des Vertragsschlusses im Internet zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2005, 438, 439).

    Handelt es sich bei der in Rede stehenden Werbung um mehrere Äußerungen, so ist eine isolierte Beurteilung einer einzelnen Angabe geboten, wenn sie vom Verkehr ohne Zusammenhang mit den übrigen wahrgenommen und verwendet wird (vgl. BGH GRUR 2005, 438, 440; Bornkamm in Baumbach/Hefermehl, a.a.O., 25. Aufl., § 5 UWG Rdn. 2.88).

    Dies kann auch der Fall sein, wenn sich die einzelnen Angaben in einer einheitlichen Werbeschrift befinden, aber weder sachlich noch äußerlich erkennbar miteinander verbunden oder aufeinander bezogen sind (vgl. BGH GRUR 2005, 438, 440).

    Ob mehrere Angaben innerhalb einer Werbedarstellung selbst bei einer gewissen räumlichen Trennung gleichwohl - beispielsweise wegen eines inhaltlichen Bezuges oder eines ausdrücklichen Verweises - als zusammengehörend aufgefasst werden oder ob dies nicht der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BGH GRUR 1996, 367, 368; BGH GRUR 2005, 438, 441).

    Dies gilt in gleicher Weise bei der Verwendung des Mediums Internet für eine Werbung, wobei darauf abzustellen ist, ob die einzelnen Inhalte von den angesprochenen Verkehrskreisen bei der Vornahme des in Rede stehenden wirtschaftlichen Verhaltens im Einzelfall als zusammengehörig angesehen und verwendet werden (vgl. BGH GRUR 2005, 438, 441; BGH NJW 2005, 2229, 2230).

    Ebenso wenig wie dies für die Seiten einer gedruckten Werbeschrift oder eines Kataloges gesagt werden kann, ist für die Internet-Werbung generell die Annahme gerechtfertigt, dass alle Seiten des Internetauftrittes eines im Internet werbenden Unternehmens vom Verkehr als eine in sich geschlossene Darstellung aufgefasst und als zusammengehörig wahrgenommen wird (vgl. BGH GRUR 2005, 438, 441).

    Der Internetkunde wird vielmehr erfahrungsgemäß nur diejenigen Seiten aufrufen, die er zur Information über die von ihm ins Auge gefasste Ware oder Leistung benötigt oder zu denen er durch Links aufgrund einfacher elektronischer Verknüpfung oder durch einfache und unmissverständliche Hinweise geführt wird (vgl. BGH GRUR 2005, 438, 441).

  • BGH, 07.04.2005 - I ZR 314/02

    Internet-Versandhandel

    Auszug aus OLG Naumburg, 03.03.2006 - 10 U 53/05
    Ob eine Werbung irreführende Angaben enthält, beurteilt sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehrskreis, an den sich die Werbung richtet, die beanstandete Werbung auf Grund des Gesamteindrucks versteht (vgl. BGH NJW 2005, 2229, 2230; BGH GRUR 2005, 438, 439 m.w.N.; BGHZ 156, 250, 252; Bornkamm in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 5 UWG Rdn. 2.88).

    Demzufolge ist auf das Verständnis eines verständigen, durchschnittlich informierten Kunden abzustellen, der der Werbung die in der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegen bringt (vgl. für Verbraucher BGH NJW 2005, 2229, 2230; BGH GRUR 2005, 438, 439).

    Dies gilt in gleicher Weise bei der Verwendung des Mediums Internet für eine Werbung, wobei darauf abzustellen ist, ob die einzelnen Inhalte von den angesprochenen Verkehrskreisen bei der Vornahme des in Rede stehenden wirtschaftlichen Verhaltens im Einzelfall als zusammengehörig angesehen und verwendet werden (vgl. BGH GRUR 2005, 438, 441; BGH NJW 2005, 2229, 2230).

  • OLG Hamburg, 20.11.2002 - 5 W 80/02

    Wettbewerbsrecht: Verletzung der einer Telekommunikationsdiensteanbieterin im

    Auszug aus OLG Naumburg, 03.03.2006 - 10 U 53/05
    Diese Informationspflichten dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten (OLG Franfurt, MMR 2001, 529; OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 92; LG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 347).
  • BGH, 14.12.1995 - I ZR 213/93

    Umweltfreundliches Bauen - Irreführung/sonst; umweltbezogene Werbung

    Auszug aus OLG Naumburg, 03.03.2006 - 10 U 53/05
    Ob mehrere Angaben innerhalb einer Werbedarstellung selbst bei einer gewissen räumlichen Trennung gleichwohl - beispielsweise wegen eines inhaltlichen Bezuges oder eines ausdrücklichen Verweises - als zusammengehörend aufgefasst werden oder ob dies nicht der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BGH GRUR 1996, 367, 368; BGH GRUR 2005, 438, 441).
  • LG Frankfurt/Main, 28.03.2003 - 12 O 151/02

    Anbieterkennzeichnung

    Auszug aus OLG Naumburg, 03.03.2006 - 10 U 53/05
    Diese Informationspflichten dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten (OLG Franfurt, MMR 2001, 529; OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 92; LG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 347).
  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 150/01

    BGH entscheidet Streit zwischen Spiegel und Focus

    Auszug aus OLG Naumburg, 03.03.2006 - 10 U 53/05
    Ob eine Werbung irreführende Angaben enthält, beurteilt sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehrskreis, an den sich die Werbung richtet, die beanstandete Werbung auf Grund des Gesamteindrucks versteht (vgl. BGH NJW 2005, 2229, 2230; BGH GRUR 2005, 438, 439 m.w.N.; BGHZ 156, 250, 252; Bornkamm in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 5 UWG Rdn. 2.88).
  • OLG München, 26.07.2001 - 29 U 3265/01

    Anbieterkennzeichnungen nach § 6 Nr. 2 TDG

    Auszug aus OLG Naumburg, 03.03.2006 - 10 U 53/05
    Der Gesetzgeber hat mit dem TDG die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr 2000/31/EG vom 8. Juni 2000 umgesetzt, um neben der Förderung der Informationsgesellschaft und des wirtschaftlichen Fortschritts auch ein einheitliches Schutzniveau im Bereich des Verbraucherschutzes zu gewährleisten (OLG München, NJW-RR 2002, 348).
  • OLG Frankfurt, 17.04.2001 - 6 W 37/01

    Fernabsatzvertrag: Pflichtangaben beim Warenverkauf an Privatverbraucher über

    Auszug aus OLG Naumburg, 03.03.2006 - 10 U 53/05
    Diese Informationspflichten dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten (OLG Franfurt, MMR 2001, 529; OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 92; LG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 347).
  • LG München I, 03.02.2005 - 7 O 11682/04

    Anbieterkennzeichnung

    Auszug aus OLG Naumburg, 03.03.2006 - 10 U 53/05
    Sie stellen Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar (LG München, WRP 2005, 1042, 1044).
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