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   OLG Naumburg, 03.08.2000 - 1 Ws 289/00   

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OLG Naumburg, 03.08.2000 - 1 Ws 289/00 (https://dejure.org/2000,16528)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 03.08.2000 - 1 Ws 289/00 (https://dejure.org/2000,16528)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 03. August 2000 - 1 Ws 289/00 (https://dejure.org/2000,16528)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 272
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • KG, 07.03.2011 - 4 Ws 25/11

    Adressierung eines Rechtsmittels an ein unzuständiges Gericht; Zurechnung des

    Zwar kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerechtfertigt sein, wenn ein Betroffener seine Rechtsmittelschrift aus Unachtsamkeit bei einem unzuständigen Gericht eingereicht hat und sie dort so zeitig eingegangen ist, dass sie bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang noch rechtzeitig an das zuständige Gericht hätte weitergeleitet werden können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24. Januar 2008 - 3 Ws 34/08 - [juris] = NStZ-RR 2008, 283 [Ls.]; KG, Beschluss vom 17. April 2002 - [3] 1 Ss 77/02 [42/02] - Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - [4] 1 Ss 70/04 [28/04] - OLG Naumburg NStZ-RR 2001, 272; OLG Hamm MDR 1979, 73, 74; OLG Koblenz MDR 1973, 691).
  • OLG Hamm, 24.01.2008 - 3 Ws 34/08

    Adressierung an falsches Gericht

    Nach überwiegender Rechtsprechung liegt nur dann ein das Verschulden des Beschwerdeführers ausschließendes Verschulden der Justizbehörden vor, wenn die Schrift bei der unzuständigen Stelle so rechtzeitig eingeht, dass sie bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang noch rechtzeitig an das zuständige Gericht hätte weitergleitet werden können (OLG Braunschweig NStZ 1988, 514; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 184; OLG Hamm NJW 1997, 2829, 2830; OLG Naumburg NStZ-RR 2001, 272, 273 jew. m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 02.12.2003 - 2 Ws 866/03

    auswärtige Strafkammer, Fürsorgepflicht, Fristwahrung, Gericht, zuständiges,

    Die fehlerhafte Adressierung der sofortigen Beschwerde ist mithin allein dem Verurteilten anzulasten (OLG Naumburg NStZ-RR 2001, 272).
  • OLG Hamm, 06.08.2003 - 2 Ws 164/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, unzuständiges Gericht, Eingang,

    Die Einreichung einer Rechtsmittelschrift bei einem unzuständigen Gericht ist in der Regel verschuldet, weil jeder nach entsprechender Belehrung für die zutreffende Angabe des Empfängers zu sorgen und für die Konsequenzen der Anbringung seiner Briefe bei der falschen Stelle einzustehen hat (zu vgl. OLG Düsseldorf JMBl. NW 97, 271; OLG Naumburg NStZ-RR 2001, 272, 273, jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 14.06.2007 - 4 Ss 239/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Es ist jedoch anerkannt, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerechtfertigt ist, wenn ein Betroffener aus Unachtsamkeit die Rechtsmittelschrift bei einem unzuständigen Gericht oder Staatsanwaltschaft eingereicht hat und sie dort so zeitig eingegangen ist, dass sie bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang noch rechtzeitig an das zuständige Gericht hätte weitergeleitet werden können (OLG Hamm, MDR 1979, 73, 74; OLG Koblenz, MDR 1973, 691, OLG Naumburg, NStZ-RR 2001, 272).
  • OLG Düsseldorf, 25.03.2002 - 2 Ws 79/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom Amts wegen; Anbringung eines

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hätte sich ein etwaiges Verschulden des Angeklagten oder seines Bevollmächtigten an der Fristversäumung zwar nicht mehr ausgewirkt, wenn der fristgebundene Schriftsatz so rechtzeitig bei dem Oberlandesgericht eingegangen wäre, dass eine fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang zu erwarten gewesen wäre (BVerfG NJW 1995, 3173; zu der Problematik ferner: OLG Naumburg NStZ-RR 2001, 272 f; KG, Beschluss vom 25. Juni 2001 - 5 Ws 320/01 - und Beschluss vom 16. Februar 2000 - 5 Ws 112/00 - OLG Düsseldorf (1. Senat) NStZ 1999, 147).
  • OLG Düsseldorf, 18.09.2003 - 1 StO 4/03
    Wiedereinsetzung ist in diesem Fall gerechtfertigt, wenn die fristgebundene Rechtsmittelschrift bei einem unzuständigen Gericht so rechtzeitig eingeht, dass eine fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang zu erwarten gewesen wäre; das gleiche gilt, wenn eine unzuständige Stelle angegangen wird und infolge dortigen pflichtwidrigen Verhaltens die Frist versäumt wird (BVerfG NJW 1995, 3173 ff; zu der Problematik ferner: OLG Naumburg NStZ-RR 2001, 272 f; KG, Beschluss vom 25. Juni 2001 - 5 Ws 320/01- und Beschluss vom 16. Februar 2000 - 5 Ws 112/00-; OLG Düsseldorf (1. Strafsenat) NStZ-RR 1999, 147; 2. Strafsenat NStZ 2002, 216 f, NJW 1994, 2841; KK-Maul, StPO, 5. Aufl., § 44 Rdnr. 26 m.w.Nachw.).
  • OLG München, 12.01.2010 - 3 Ws 1005/09

    Strafvollzug in Bayern: Verbot des Besitzes eines CD-Players

    Eine außerordentliche Maßnahme, wie die Weiterleitung der Rechtsmittelschrift per Telefax, war nicht geboten (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 03.08.2000, NStZ-RR 2001, 272).
  • LG Offenburg, 31.07.2012 - 6 Ns 302 Js 6694/11

    Voraussetzungen für Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist durch

    Ein Rechtsmittel bei einer nicht zuständigen Stelle anzubringen, ist grundsätzlich als schuldhaft anzusehen (OLG Naumburg, NStZ-RR 2001, 272).
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