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   OLG Naumburg, 04.10.2006 - 10 Wx 4/06   

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https://dejure.org/2006,6611
OLG Naumburg, 04.10.2006 - 10 Wx 4/06 (https://dejure.org/2006,6611)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 04.10.2006 - 10 Wx 4/06 (https://dejure.org/2006,6611)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 04. Oktober 2006 - 10 Wx 4/06 (https://dejure.org/2006,6611)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auswirkungen der fehlenden Unterzeichnung eines Nachsatzes über die Schlusserbeneinsetzung auf das Testament im Ganzen; Folgen der Formnichtigkeit der Schlusserbeneinsetzung auf die Wirksamkeit der wechselseitigen Erbeinsetzung der Ehegatten in einem gemeinschaftlichen ...

  • Wolters Kluwer

    Formerfordernisse eines nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs der DDR (ZGB) errichteten Ehegattentestaments; Voraussetzungen der Erteilung eines Erbscheins; Beschwerderecht für die Einlegung einer weiteren Beschwerde

  • Judicialis

    BGB § 2270

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Formwirksamkeit eines nach ZGB DDR errichteten gemeinschaftlichen Ehegattentestaments - Antragsberechtigung für Erteilung eines Erbscheins; Berechtigung zur weiteren Beschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Wirksamkeit eines nach dem ZGB errichteten Ehegattentestaments

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2007, 1132
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BayObLG, 10.02.2000 - 1Z BR 3/00

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins

    Auszug aus OLG Naumburg, 04.10.2006 - 10 Wx 4/06
    Dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht es allerdings, dass daneben außerdem die Erbeserben und Erbteilserwerber, auf die die Berechtigung übergegangen ist, und ferner die Testamentsvollstrecker, Nachlass- und Nachlassinsolvenzverwalter, die den Erbschein zur Verwaltung des Nachlasses benötigen, da ihr Amt die Befugnis zur Verfügung über Nachlassgegenstände einschließt, den Erbschein auf den Namen des Erben beantragen können (vgl. BayObLGZ 1999, 70, 72, 73; BayObLG FamRZ 2000, 1231, 1232; …

    Dagegen wäre es mit dem Sinn und Zweck des § 2353 BGB nicht vereinbar, wenn allgemein jeder, der ein Interesse an der Beteiligung eines Erbscheins hat, berechtigt wäre, diesen zu beantragen (vgl. BayObLGZ 1999, 70, 72, 73; BayObLG FamRZ 2000, 1231, 1232; …

    Es ist mithin an den stets notwendigen Antrag, der sich auf einen bestimmten Inhalt richten und das beanspruchte Erbrecht genau bezeichnen muss, gebunden und darf daher keinen andern als den beantragten Erbschein erteilen (vgl. BayObLGZ 1970, 105, 110; BayObLG FamRZ 2000, 1231, 1232; Edenhofer in Palandt, BGB, 65. Aufl. § 2353 BGB Rdn. 21).

    Es kann folglich auch nicht zur Erteilung eines solchen Erbscheins angewiesen werden (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1231, 1232).

    In dem Verfahren der weiteren Beschwerde kann er schon deshalb nicht nachgeholt werden, weil er bereits nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war (vgl. ebenso BayObLG FamRZ 2000, 1231, 1232).

  • BayObLG, 08.03.1999 - 1Z BR 73/98

    Anspruch auf Erteilung eines Erbscheins an einen Nacherben oder an einen Vorerben

    Auszug aus OLG Naumburg, 04.10.2006 - 10 Wx 4/06
    Die Beschwerde ist, wenn ihr tatsächlich kein Antragsrecht zustehen sollte, unbegründet (vgl. BayObLG FamRZ 1986; BayObLGZ 1999, 70, 72; OLG Frankfurt Rpfleger 1997, 160, 161; Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit,16. Aufl., § 20 FGG Rdn. 50).

    Dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht es allerdings, dass daneben außerdem die Erbeserben und Erbteilserwerber, auf die die Berechtigung übergegangen ist, und ferner die Testamentsvollstrecker, Nachlass- und Nachlassinsolvenzverwalter, die den Erbschein zur Verwaltung des Nachlasses benötigen, da ihr Amt die Befugnis zur Verfügung über Nachlassgegenstände einschließt, den Erbschein auf den Namen des Erben beantragen können (vgl. BayObLGZ 1999, 70, 72, 73; BayObLG FamRZ 2000, 1231, 1232; …

    Dagegen wäre es mit dem Sinn und Zweck des § 2353 BGB nicht vereinbar, wenn allgemein jeder, der ein Interesse an der Beteiligung eines Erbscheins hat, berechtigt wäre, diesen zu beantragen (vgl. BayObLGZ 1999, 70, 72, 73; BayObLG FamRZ 2000, 1231, 1232; …

  • BayObLG, 20.04.1970 - BReg. 1a Z 34/69

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Naumburg, 04.10.2006 - 10 Wx 4/06
    (1) Der Senat kann jedoch gleichwohl von einer Zurückverweisung an die Vorinstanz absehen und in der Sache selbst entscheiden, denn die Vorentscheidung des Landgerichts erweist sich aus anderen Gründen als richtig (vgl. BayObLGZ 1970, 105, 108; BayObLG …

    Es ist mithin an den stets notwendigen Antrag, der sich auf einen bestimmten Inhalt richten und das beanspruchte Erbrecht genau bezeichnen muss, gebunden und darf daher keinen andern als den beantragten Erbschein erteilen (vgl. BayObLGZ 1970, 105, 110; BayObLG FamRZ 2000, 1231, 1232; Edenhofer in Palandt, BGB, 65. Aufl. § 2353 BGB Rdn. 21).

  • BayObLG, 10.04.2001 - 4Z BR 23/00

    Gläubigergleichbehandlung gegenüber Sozialleistungsträgern im Insolvenzverfahren

    Auszug aus OLG Naumburg, 04.10.2006 - 10 Wx 4/06
    1a Z 34/69">BayObLGZ 1970, 105, 110; BayObLGZ 2001, 85 zitiert nach juris; Edenhofer in Palandt, BGB, 65. Aufl., § 2353 BGB Rdn. 12).

    1a Z 34/69">BayObLGZ 1970, 105, 110; BayObLGZ 2001, 85 zitiert nach juris; Edenhofer in Palandt, BGB, 65. Aufl., § 2353 BGB Rdn. 12).

  • OLG Frankfurt, 02.07.1997 - 20 W 193/95

    Entziehung des Pflichtteils wegen Führens eines ehrlosen Lebenswandels; Widerrruf

    Auszug aus OLG Naumburg, 04.10.2006 - 10 Wx 4/06
    Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte seine Verfügung gerade deshalb getroffen hat, weil auch der andere Ehegatte in bestimmter Weise verfügt hat und jede Verfügung nach dem Willen der gemeinsam Testierenden mit der anderen stehen oder fallen soll (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1541, 1542; OLG Frankfurt FamRZ 1997, 1572, 1573; KG OLGZ 1993, 398, 400; BayObLG FamRZ 1984, 1154, 1155; BayObLG …
  • KG, 16.02.1993 - 1 W 6261/91

    Auslegung eines Testaments

    Auszug aus OLG Naumburg, 04.10.2006 - 10 Wx 4/06
    Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte seine Verfügung gerade deshalb getroffen hat, weil auch der andere Ehegatte in bestimmter Weise verfügt hat und jede Verfügung nach dem Willen der gemeinsam Testierenden mit der anderen stehen oder fallen soll (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1541, 1542; OLG Frankfurt FamRZ 1997, 1572, 1573; KG OLGZ 1993, 398, 400; BayObLG FamRZ 1984, 1154, 1155; BayObLG …
  • OLG Brandenburg, 12.05.1998 - 10 U 35/97

    Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks; Gemeinschaftliches Testament ;

    Auszug aus OLG Naumburg, 04.10.2006 - 10 Wx 4/06
    Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte seine Verfügung gerade deshalb getroffen hat, weil auch der andere Ehegatte in bestimmter Weise verfügt hat und jede Verfügung nach dem Willen der gemeinsam Testierenden mit der anderen stehen oder fallen soll (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1541, 1542; OLG Frankfurt FamRZ 1997, 1572, 1573; KG OLGZ 1993, 398, 400; BayObLG FamRZ 1984, 1154, 1155; BayObLG …
  • OLG Frankfurt, 16.12.1996 - 20 W 597/95

    Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins und Einziehung des dem Vorerben

    Auszug aus OLG Naumburg, 04.10.2006 - 10 Wx 4/06
    Die Beschwerde ist, wenn ihr tatsächlich kein Antragsrecht zustehen sollte, unbegründet (vgl. BayObLG FamRZ 1986; BayObLGZ 1999, 70, 72; OLG Frankfurt Rpfleger 1997, 160, 161; Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit,16. Aufl., § 20 FGG Rdn. 50).
  • BayObLG, 14.03.1986 - BReg. 1 Z 10/86

    Antragsberechtigung; Annehmender; Kinder; Antrag; Aufhebung; Annahmeverhältnis;

    Auszug aus OLG Naumburg, 04.10.2006 - 10 Wx 4/06
    Für die Berechtigung zur weiteren Beschwerde genügt die in der Zurückweisung der Erstbeschwerde liegende formelle Beschwer (vgl. BayObLGZ 1983, 9, 11; BayObLG FamRZ 1986, 719, 720; BayObLGZ 99, 70, 72; Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 27 FGG Rdn. 10; ders., a.a.O., § 20 FGG Rdn. 50).
  • BayObLG, 13.01.1983 - BReg. 1 Z 27/82
    Auszug aus OLG Naumburg, 04.10.2006 - 10 Wx 4/06
    Für die Berechtigung zur weiteren Beschwerde genügt die in der Zurückweisung der Erstbeschwerde liegende formelle Beschwer (vgl. BayObLGZ 1983, 9, 11; BayObLG FamRZ 1986, 719, 720; BayObLGZ 99, 70, 72; Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 27 FGG Rdn. 10; ders., a.a.O., § 20 FGG Rdn. 50).
  • OLG Rostock, 25.10.2021 - 3 W 147/20

    Bindungswirkung eines Ehegattentestaments nach dem ZGB/DDR

    Erbrecht">235 § 2 EGBGB das Recht des ZGB/DDR (vgl. u.a. OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 04.10.2006 - 10 Wx 4/06 -, zit. n. juris, Rn. 38).
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