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   OLG Naumburg, 05.11.1998 - 8 U 4/98   

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https://dejure.org/1998,6121
OLG Naumburg, 05.11.1998 - 8 U 4/98 (https://dejure.org/1998,6121)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 05.11.1998 - 8 U 4/98 (https://dejure.org/1998,6121)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 05. November 1998 - 8 U 4/98 (https://dejure.org/1998,6121)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch des Vermieters auf Räumung der vermieteten Gewerbeflächen ; Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses aufgrund von Mietrückständen; Anscheinsvollmacht

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mietzinszahlung; Rechtszeitigkeit; Zahlungsverzug; fristlose Kündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 554 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
    Rechtzeitigkeit der Mietzinszahlung, Begriff des Mietzinses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung des Vermieters wegen Mietrückständen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvR 1315/92

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Kündigung bei Zahlungsverzug - Jahresmietzins

    Auszug aus OLG Naumburg, 05.11.1998 - 8 U 4/98
    Der in § 554 BGB enthaltene Begriff des Mietzinses bezieht sich auf die Grundmiete zuzüglich der Betriebs- und Nebenkosten (vgl. BVerfG WuM 1992, 668 ff. mit Nachweisen).«.

    Der in § 554 BGB enthaltene Begriff des Mietzinses bezieht sich auf die Grundmiete zuzüglich der Betriebs- und Nebenkosten (vgl. BVerfG WuM 1992, 668 ff. mit Nachweisen).

  • BGH, 10.10.2001 - XII ZR 307/98

    Wahrung der Schriftform

    Dies ergibt sich, wenn man den unstreitigen Zahlungen der Beklagten für die Zeit von Juni bis November 1996, auf die die Vorinstanzen allein abgestellt haben, den für diesen Zeitraum geschuldeten und gemäß § 4 Abs. 1 des Mietvertrages jeweils am dritten Werktag eines Monats im voraus fälligen Bruttomietzins gegenüberstellt, und zwar einschließlich der zugleich fälligen Nebenkostenvorauszahlungen, da auch diese zu den regelmäßigen Zahlungen gehören, die der Mieter als Entgelt für die Überlassung des Gebrauchs der Mietsache zu erbringen hat (vgl. Grapentin in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. IV Rdn. 175; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl. Rdn. 970 m.w.N.; Palandt-Weidenkaff, BGB 60. Aufl. § 554 Rdn. 5 m.w.N.; OLG Naumburg WuM 1999, 160, 161; offen gelassen von BGH, Urteile vom 15. April 1987 - VIII ZR 126/86 - NJW-RR 1987, 903, 905 und vom 23. September 1987 - VIII ZR 265/86 - NJW-RR 1988, 77, 78; vgl. auch BVerfG WuM 1992, 668).
  • VerfGH Berlin, 19.08.2005 - VerfGH 84/04

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch fachgerichtliche Nichtberücksichtigung

    Die vom Landgericht für den 28. März 2001 angenommene Mietschuld in Höhe von 2.090,64 DM konnte sich demnach auf 1.070,64 DM verringern und damit weder die Höhe von zwei Bruttokaltmieten à 570 DM noch zwei Bruttowarmmieten, wie von der obergerichtlichen Rechtsprechung verlangt (BVerfGE, WuM 1992, 668; OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 1989, 973; OLG Naumburg, WuM 1999, 160), à 630 DM erreichen.
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