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   OLG Naumburg, 06.11.2003 - 14 UF 143/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,6435
OLG Naumburg, 06.11.2003 - 14 UF 143/03 (https://dejure.org/2003,6435)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 06.11.2003 - 14 UF 143/03 (https://dejure.org/2003,6435)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 06. November 2003 - 14 UF 143/03 (https://dejure.org/2003,6435)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterhaltsanspruch eines Minderjährigen; Gesteigerte Erwerbsobliegenheit zur Sicherung des Minderjährigenunterhalts; Zugehörigkeit von bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten, fällig gewordenen, Anprüchen zur Insolvenzmasse

  • zvi-online.de

    InsO §§ 38, 40, 240
    Keine Erledigung rückständiger Unterhaltsklagen mit Insolvenzeröffnung

  • Judicialis

    ZPO § 240; ; ZPO § ... 240 Satz 1; ; ZPO § 249 Abs. 1; ; ZPO § 249 Abs. 2; ; ZPO § 301 Abs. 1; ; ZPO § 313 a Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 540 Abs. 2; ; ZPO § 709 Satz 2; ; ZPO § 850 c; ; InsO § 35; ; InsO § 36 Abs. 1; ; InsO § 38; ; InsO § 40; ; InsO § 180 Abs. 2; ; BGB § 1601; ; BGB § 1602; ; BGB § 1603 Abs. 2; ; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 1603; ; BGB § 1609 Abs. 1; ; BGB § 1612 Abs. 3; ; BGB § 1612 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Behandlung des Unterhalts für den Monat der Insolvenzeröffnung bei Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2004, 230
  • FamRZ 2004, 1975
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.02.2002 - XII ZR 20/00

    Mindestbedarfs eines unterhaltsberechtigten Kindes

    Auszug aus OLG Naumburg, 06.11.2003 - 14 UF 143/03
    Dies gilt jedenfalls uneingeschränkt soweit und solange, als die Unterhaltsforderung - wie hier - nicht über den Regelunterhalt nach der Regelbetrag-VO zu § 1612 a BGB hinausgeht (vgl. BGH, FamRZ 2002, S. 536 ff.; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 02.05.2001, Az.: 14 UF 183/00; Wiedenlübbert, a.a.O., S. 341).

    An dieser Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hat auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2002 (FamRZ 2002, S. 536 ff.) nichts geändert.

  • OLG Naumburg, 02.05.2001 - 14 UF 183/00

    Unterhaltspflicht - Darlegungs- und Beweislast für Leistungsunfähigkeit -

    Auszug aus OLG Naumburg, 06.11.2003 - 14 UF 143/03
    Dies gilt jedenfalls uneingeschränkt soweit und solange, als die Unterhaltsforderung - wie hier - nicht über den Regelunterhalt nach der Regelbetrag-VO zu § 1612 a BGB hinausgeht (vgl. BGH, FamRZ 2002, S. 536 ff.; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 02.05.2001, Az.: 14 UF 183/00; Wiedenlübbert, a.a.O., S. 341).
  • OLG Hamm, 01.09.1999 - 11 UF 3/99

    Unterhaltspflicht gegenüber Kindern - Erwerbspflicht - Nebentätigkeit im

    Auszug aus OLG Naumburg, 06.11.2003 - 14 UF 143/03
    Seine Leistungsfähigkeit bestimmt sich nämlich nicht allein nach seinem tatsächlichen Einkommen, sondern nach den zumutbarerweise erzielbaren Einkünften, weil er zur Sicherstellung des Minderjährigenunterhalts gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit unterliegt, die sich auch, sofern nötig, bei einem vollschichtig Erwerbstätigen auf die Aufnahme einer geeigneten Nebentätigkeit erstreckt (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2000, S. 1178; Wiedenlübbert, Erhöhte Erwerbsobliegenheit des Barunterhaltspflichtigen, NJ 2002, S. 337, 338 mit zahlreichen Nachweisen in FN 20).
  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 285/17

    Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels:

    Das ist der Fall für alle vor Verfahrenseröffnung fälligen, aber noch nicht erfüllten Unterhaltsforderungen (Unterhaltsrückstände, Senatsurteil BGHZ 162, 234 = FamRZ 2005, 608, 609 ff.), wobei dies auch insoweit gilt, als die Periode, auf die sich der Unterhaltsanspruch bezieht, bei Verfahrenseröffnung noch nicht vollständig abgelaufen ist (OLG Koblenz FamRZ 2003, 109; OLG Naumburg FamRZ 2004, 1975).
  • OLG Stuttgart, 14.09.2006 - 7 U 67/06

    Insolvenzverfahren: Folgen der Ablehnung der Aufnahme eines Aktivprozesses durch

    Die Unterbrechungswirkung tritt kraft Gesetzes mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein, und zwar unabhängig davon, ob und wann die Beteiligten oder das Prozessgericht Kenntnis von der Eröffnung erlangt haben (OLG Naumburg ZInsO 2004, 400).
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