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   OLG Naumburg, 06.12.1995 - 2 Ss 375/95   

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OLG Naumburg, 06.12.1995 - 2 Ss 375/95 (https://dejure.org/1995,5215)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 06.12.1995 - 2 Ss 375/95 (https://dejure.org/1995,5215)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 06. Dezember 1995 - 2 Ss 375/95 (https://dejure.org/1995,5215)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstellung des Verfahrens durch Urteil wegen eines Verfahrenshindernisses unter dem Gesichtspunkt eines unzureichenden Eröffnungsbeschlusses; Unterlassene Verweisung eines Berufungsurteils an das zuständige Schöffengericht als Rüge der Verletzung formellen Rechts; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 328 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1996, 732
  • NStZ 1996, 248
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 21.03.1985 - 1 StR 417/84

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Untreue - Anforderungen an

    Auszug aus OLG Naumburg, 06.12.1995 - 2 Ss 375/95
    Die Einstellung des Verfahrens unter dem Gesichtspunkt eines unzureichenden Eröffnungsbeschlusses wäre nur in Betracht gekommen, wenn ein den Angeklagten betreffender Eröffnungsbeschluß, dessen Erlaß noch in der erstinstanzlichen (BGHSt 29, 224, 229), nicht mehr jedoch in der Berufungshauptverhandlung nachholbar gewesen wäre (BGH JZ 1985, 592 ), entweder ganz gefehlt hätte (vgl. BGH JZ 1985, 592 ; BayObLG JZ 1986, 252 ; BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1993, 4 StR 714/93) oder mit einem so schwerwiegenden -und auch nicht mehr heilbaren- Mangel behaftet gewesen wäre, daß er nicht nur zur Fehlerhaftigkeit, sondern zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses geführt hätte (BGH NStZ 1985, 464, 465).

    Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof einen Eröffnungsbeschluß, bei dessen im übrigen fehlerfreien Erlaß ein kraft Gesetzes ausgeschlossener Richter mitgewirkt hat (BGHSt 29, 351 und BGH NStZ 1985, 464 ), lediglich als fehlerhaft angesehen.

    Auch das zwischen bloßer Fehlerhaftigkeit und Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses differenzierende Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21. März 1985 (BGH NStZ 1985, 464, 465) verdeutlicht, daß allein die Fehlerhaftigkeit des Eröffnungsbeschlusses nicht zur Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses, sondern zur (Zurück-)Verweisung der Sache an den (erstinstanzlichen) Tatrichter führt.

  • BGH, 18.03.1980 - 1 StR 213/79

    nachgeholter Eröffnungsbeschluß - § 207 Abs. 1 StPO, versehentlich unterlassener

    Auszug aus OLG Naumburg, 06.12.1995 - 2 Ss 375/95
    Die Einstellung des Verfahrens unter dem Gesichtspunkt eines unzureichenden Eröffnungsbeschlusses wäre nur in Betracht gekommen, wenn ein den Angeklagten betreffender Eröffnungsbeschluß, dessen Erlaß noch in der erstinstanzlichen (BGHSt 29, 224, 229), nicht mehr jedoch in der Berufungshauptverhandlung nachholbar gewesen wäre (BGH JZ 1985, 592 ), entweder ganz gefehlt hätte (vgl. BGH JZ 1985, 592 ; BayObLG JZ 1986, 252 ; BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1993, 4 StR 714/93) oder mit einem so schwerwiegenden -und auch nicht mehr heilbaren- Mangel behaftet gewesen wäre, daß er nicht nur zur Fehlerhaftigkeit, sondern zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses geführt hätte (BGH NStZ 1985, 464, 465).

    Ebenso hat der Bundesgerichtshof im Jahre 1980 -unter Bezugnahme auf ein Urteil vom 4. Oktober 1977 (1 StR 192/77)entschieden, daß im Falle der mit der Revision gerügten Mangelhaftigkeit des Eröffnungsbeschlusses kein Einstellungsurteil ergehen dürfe, sondern der Tatrichter -nach Aufhebung und Zurückverweisung- über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Hauptverfahrens ordnungsgemäß erneut entscheiden müsse (BGHSt 29, 224, 228).

  • BGH, 26.02.1957 - 5 StR 411/56
    Auszug aus OLG Naumburg, 06.12.1995 - 2 Ss 375/95
    Unwirksamkeit in diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof etwa angenommen, wenn der (landgerichtliche) Eröffnungsbeschluß statt von drei nur von zwei Richtern (BGH StV 1983, 2) oder gar von nur einem Richter (BGH NStZ 1986, 276 ) unterschrieben worden ist oder wenn der Eröffnungsbeschluß -in Verbindung mit der zugelassenen Anklage- einzelne von mehreren angeklagten Taten nicht hinreichend kennzeichnet (BGHSt 10, 137, 140 f.).
  • BGH, 31.01.1986 - 2 StR 726/85

    Bestehen eines Verfahrenshindernis durch unterlassene Eröffnung eines

    Auszug aus OLG Naumburg, 06.12.1995 - 2 Ss 375/95
    Unwirksamkeit in diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof etwa angenommen, wenn der (landgerichtliche) Eröffnungsbeschluß statt von drei nur von zwei Richtern (BGH StV 1983, 2) oder gar von nur einem Richter (BGH NStZ 1986, 276 ) unterschrieben worden ist oder wenn der Eröffnungsbeschluß -in Verbindung mit der zugelassenen Anklage- einzelne von mehreren angeklagten Taten nicht hinreichend kennzeichnet (BGHSt 10, 137, 140 f.).
  • BGH, 14.12.1993 - 4 StR 714/93

    Befassen mit allen Angeklagten als Voraussetzung der Zulassung einer Anklage für

    Auszug aus OLG Naumburg, 06.12.1995 - 2 Ss 375/95
    Die Einstellung des Verfahrens unter dem Gesichtspunkt eines unzureichenden Eröffnungsbeschlusses wäre nur in Betracht gekommen, wenn ein den Angeklagten betreffender Eröffnungsbeschluß, dessen Erlaß noch in der erstinstanzlichen (BGHSt 29, 224, 229), nicht mehr jedoch in der Berufungshauptverhandlung nachholbar gewesen wäre (BGH JZ 1985, 592 ), entweder ganz gefehlt hätte (vgl. BGH JZ 1985, 592 ; BayObLG JZ 1986, 252 ; BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1993, 4 StR 714/93) oder mit einem so schwerwiegenden -und auch nicht mehr heilbaren- Mangel behaftet gewesen wäre, daß er nicht nur zur Fehlerhaftigkeit, sondern zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses geführt hätte (BGH NStZ 1985, 464, 465).
  • BGH, 13.10.1982 - 3 StR 236/82

    Verfahrenseinstellung wegen Nichtvorliegens eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses

    Auszug aus OLG Naumburg, 06.12.1995 - 2 Ss 375/95
    Unwirksamkeit in diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof etwa angenommen, wenn der (landgerichtliche) Eröffnungsbeschluß statt von drei nur von zwei Richtern (BGH StV 1983, 2) oder gar von nur einem Richter (BGH NStZ 1986, 276 ) unterschrieben worden ist oder wenn der Eröffnungsbeschluß -in Verbindung mit der zugelassenen Anklage- einzelne von mehreren angeklagten Taten nicht hinreichend kennzeichnet (BGHSt 10, 137, 140 f.).
  • BGH, 04.10.1977 - 1 StR 192/77

    Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes und dadurch bedingtes

    Auszug aus OLG Naumburg, 06.12.1995 - 2 Ss 375/95
    Ebenso hat der Bundesgerichtshof im Jahre 1980 -unter Bezugnahme auf ein Urteil vom 4. Oktober 1977 (1 StR 192/77)entschieden, daß im Falle der mit der Revision gerügten Mangelhaftigkeit des Eröffnungsbeschlusses kein Einstellungsurteil ergehen dürfe, sondern der Tatrichter -nach Aufhebung und Zurückverweisung- über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Hauptverfahrens ordnungsgemäß erneut entscheiden müsse (BGHSt 29, 224, 228).
  • BayObLG, 20.12.1985 - RReg. 2 St 328/85

    Zurückverweisung; Fehlen; Eröffnungsbeschluß

    Auszug aus OLG Naumburg, 06.12.1995 - 2 Ss 375/95
    Die Einstellung des Verfahrens unter dem Gesichtspunkt eines unzureichenden Eröffnungsbeschlusses wäre nur in Betracht gekommen, wenn ein den Angeklagten betreffender Eröffnungsbeschluß, dessen Erlaß noch in der erstinstanzlichen (BGHSt 29, 224, 229), nicht mehr jedoch in der Berufungshauptverhandlung nachholbar gewesen wäre (BGH JZ 1985, 592 ), entweder ganz gefehlt hätte (vgl. BGH JZ 1985, 592 ; BayObLG JZ 1986, 252 ; BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1993, 4 StR 714/93) oder mit einem so schwerwiegenden -und auch nicht mehr heilbaren- Mangel behaftet gewesen wäre, daß er nicht nur zur Fehlerhaftigkeit, sondern zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses geführt hätte (BGH NStZ 1985, 464, 465).
  • OLG Zweibrücken, 25.04.1986 - 1 Ss 69/86
    Auszug aus OLG Naumburg, 06.12.1995 - 2 Ss 375/95
    Vielmehr ist die Sache gemäß § 328 Abs. 2 StPO unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das zuständige Gericht zu verweisen; denn da die Anklage zum Schöffengericht erhoben worden war, hat der Strafrichter im Sinne des § 328 Abs. 2 StPO "zu Unrecht seine Zuständigkeit angenommen" (vgl. dazu OLG Zweibrücken MDR 1987, 164 zur Anwendbarkeit von § 225 a StPO nach einem versehentlich vom Strafrichter erlassenen Strafbefehl, den die Staatsanwaltschaft vom Vorsitzenden des Schöffengerichts erlassen haben wollte).
  • BGH, 04.04.1985 - 5 StR 193/85

    Berufungsinstanz - Eröffnungsbeschluss - Nachholung

    Auszug aus OLG Naumburg, 06.12.1995 - 2 Ss 375/95
    Die Einstellung des Verfahrens unter dem Gesichtspunkt eines unzureichenden Eröffnungsbeschlusses wäre nur in Betracht gekommen, wenn ein den Angeklagten betreffender Eröffnungsbeschluß, dessen Erlaß noch in der erstinstanzlichen (BGHSt 29, 224, 229), nicht mehr jedoch in der Berufungshauptverhandlung nachholbar gewesen wäre (BGH JZ 1985, 592 ), entweder ganz gefehlt hätte (vgl. BGH JZ 1985, 592 ; BayObLG JZ 1986, 252 ; BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1993, 4 StR 714/93) oder mit einem so schwerwiegenden -und auch nicht mehr heilbaren- Mangel behaftet gewesen wäre, daß er nicht nur zur Fehlerhaftigkeit, sondern zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses geführt hätte (BGH NStZ 1985, 464, 465).
  • BGH, 16.10.1980 - 3 StB 29/80

    Wirksamkeit eines unter Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richters

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