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   OLG Naumburg, 06.12.2005 - 10 Wx 14/05   

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OLG Naumburg, 06.12.2005 - 10 Wx 14/05 (https://dejure.org/2005,8783)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 06.12.2005 - 10 Wx 14/05 (https://dejure.org/2005,8783)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 06. Dezember 2005 - 10 Wx 14/05 (https://dejure.org/2005,8783)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einsatzes von Verwaltungszwang; Rechtsgrundlage für Maßnahmen zu erkennungsdienstlichen Zwecken; Antrag auf richterliche Anordnung der zwangsweisen Vorführung für die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen; Zuständigkeit für die ...

  • Judicialis

    StPO § 81 b 2. Alt.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 81b Alt. 2
    Kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf richterliche Anordnung der zwangsweisen Vorführung, soweit die Polizei diese in eigener Zuständigkeit bewirken kann

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3592 (Ls.)
  • NStZ-RR 2006, 179
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BayObLG, 20.07.1983 - BReg. 3 Z 106/83

    Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ; Durchsuchung von Wohnräumen

    Auszug aus OLG Naumburg, 06.12.2005 - 10 Wx 14/05
    Die Ermächtigung zur Zwangsausübung umfasst dabei zugleich das Recht, den Beschuldigten zu ergreifen, ihn zu einer Dienststelle der Kriminalpolizei zu verbringen und ihn dort so lange festzuhalten, bis die ed-Behandlung durchgeführt worden ist (vgl. OLG Stuttgart StV 1988, 424; BayObLGZ 1983, 199, 200; LG Zweibrücken NZV 2000, 100, 101; Rogall in Rudolphi/Paeffgen/Frisch/Rogall/Schlüchter/Wolter, SK-StPO, 25. Aufl., Bearbeitung Oktober 2001, § 81 b StPO Rdn. 35; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 81 b StPO Rdn. 15; Senge in Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 81 b Rdn. 3; Krause in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Bearbeitung 2004, § 81 b StPO Rdn. 24; Oehm MDR 1986, 99, 102).

    Die zwangsweise Vorführung zur erkennungsdienstlichen Maßnahme stellt sich nämlich lediglich als eine durch die konkrete Maßnahme veranlasste Freiheitsbeschränkung (Art. 104 Abs. 1 GG) dar, die nicht dem für die Freiheitsentziehung geltenden Richtervorbehalt unterliegt, sondern auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes von einer Behörde - hier der Beteiligten - vorgenommen werden kann (vgl. BGHZ 82, 261 ff zitiert nach juris; BayObLGZ 1983, 199, 202; OLG Stuttgart StV 1988, 424; Rogall in Rudolphi/Paeffgen/Frisch/Rogall/Schlüchter/Wolter, SK-StPO, 25. Aufl., Bearbeitung Oktober 2001, § 81 b Rdn. 36; Krause in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Bearbeitung 2004, § 81 b StPO Rdn. 24).

    Die mit der Vorführung verbundene Freiheitsbeschränkung endet vielmehr - wie auch von vorneherein so gewollt - mit dem Abschluss der Untersuchung (vgl. BGHZ 82, 261 ff zitiert nach juris; BayOblGZ 1983, 199, 202).

    Intensität und Dauer der Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Betroffenen sind insofern nicht so erheblich, dass bei einer Vorführung von einer Freiheitsentziehung auszugehen wäre, die durch eine richterliche Kontrolle gesichert werden müsste (vgl. BGHZ 82, 261 ff zitiert nach juris; BayOblGZ 1983, 199, 203).

    Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Vorschrift eine über Art. 104 GG hinausgehende Regelung treffen will, sie dient vielmehr allein dem Vollzug des Art. 104 Abs. 2 GG (vgl. ähnlich BayOblGZ 1983, 199, 203).

    Dem Antrag auf richterliche Anordnung der zwangsweisen Vorführung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, er ist bereits unzulässig (vgl. BayOblGZ 1983, 199, 203).

    Da die Zwangsmaßnahme einen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) zum Gegenstand hat, unterliegt ihre Anordnung in besonderem Maße dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BayOblGZ 1983, 199 ff).

    Der Antrag der Beteiligten auf richterliche Entscheidung über eine Durchsuchungsbewilligung hätte nach Auffassung des Senates überdies die Darlegung vorausgesetzt, dass jedenfalls eine Vorführung bisher gescheitert ist, weil sich der Betroffene in seiner Wohnung verborgen gehalten hat (vgl. BGHZ 82, 271/273; BayOblGZ 1983, 199, 204).

  • BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 29.79

    Fingerabdruckabnahme bei Kaffeefahrten-Betrüger - § 81b Alt. 2 StPO,

    Auszug aus OLG Naumburg, 06.12.2005 - 10 Wx 14/05
    Voraussetzung für den Vorrang des § 81 b StPO ist dabei, dass gegen den Betroffenen ein Straf- oder Ermittlungsverfahren schwebt; nur während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens kann eine Anordnung nach § 81 b StPO ergehen (vgl. BVerwG NJW 1983, 772 m.w.N.).

    Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten nach § 163 StPO zugewiesen sind (vgl. BVerwG NJW 1983, 772; BVerwG NJW 1983, 1338, 1339).

    Dies ändert allerdings nichts daran, dass die gesetzlichen Zwecke dieser Anordnung und der durch sie vorgeschriebenen Behandlung außerhalb des Strafverfahrens liegen, das Anlass zur Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschuldigten gibt (vgl. BVerwG NJW 1983, 1338, 1339; BVerwG NJW 1983, 772; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 81 b StPO Rdn. 7).

    Die Notwendigkeit einschlägiger Maßnahmen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraumes, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen in den Kreis der potentiellen Beteiligten einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnte (vgl. BVerwG NJW 1983, 772, 773).

  • BGH, 17.12.1981 - VII ZB 8/81

    Polizeiliche Vorführung als Freiheitsbeschränkung

    Auszug aus OLG Naumburg, 06.12.2005 - 10 Wx 14/05
    Die zwangsweise Vorführung zur erkennungsdienstlichen Maßnahme stellt sich nämlich lediglich als eine durch die konkrete Maßnahme veranlasste Freiheitsbeschränkung (Art. 104 Abs. 1 GG) dar, die nicht dem für die Freiheitsentziehung geltenden Richtervorbehalt unterliegt, sondern auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes von einer Behörde - hier der Beteiligten - vorgenommen werden kann (vgl. BGHZ 82, 261 ff zitiert nach juris; BayObLGZ 1983, 199, 202; OLG Stuttgart StV 1988, 424; Rogall in Rudolphi/Paeffgen/Frisch/Rogall/Schlüchter/Wolter, SK-StPO, 25. Aufl., Bearbeitung Oktober 2001, § 81 b Rdn. 36; Krause in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Bearbeitung 2004, § 81 b StPO Rdn. 24).

    Die mit der Vorführung verbundene Freiheitsbeschränkung endet vielmehr - wie auch von vorneherein so gewollt - mit dem Abschluss der Untersuchung (vgl. BGHZ 82, 261 ff zitiert nach juris; BayOblGZ 1983, 199, 202).

    Intensität und Dauer der Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Betroffenen sind insofern nicht so erheblich, dass bei einer Vorführung von einer Freiheitsentziehung auszugehen wäre, die durch eine richterliche Kontrolle gesichert werden müsste (vgl. BGHZ 82, 261 ff zitiert nach juris; BayOblGZ 1983, 199, 203).

  • OLG Stuttgart, 11.06.1987 - 4 VAs 24/87

    Feststellung der Rechtswidrigkeit; Antrag des Betroffenen; Erkennungsdienstliche

    Auszug aus OLG Naumburg, 06.12.2005 - 10 Wx 14/05
    Die Ermächtigung zur Zwangsausübung umfasst dabei zugleich das Recht, den Beschuldigten zu ergreifen, ihn zu einer Dienststelle der Kriminalpolizei zu verbringen und ihn dort so lange festzuhalten, bis die ed-Behandlung durchgeführt worden ist (vgl. OLG Stuttgart StV 1988, 424; BayObLGZ 1983, 199, 200; LG Zweibrücken NZV 2000, 100, 101; Rogall in Rudolphi/Paeffgen/Frisch/Rogall/Schlüchter/Wolter, SK-StPO, 25. Aufl., Bearbeitung Oktober 2001, § 81 b StPO Rdn. 35; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 81 b StPO Rdn. 15; Senge in Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 81 b Rdn. 3; Krause in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Bearbeitung 2004, § 81 b StPO Rdn. 24; Oehm MDR 1986, 99, 102).

    Die zwangsweise Vorführung zur erkennungsdienstlichen Maßnahme stellt sich nämlich lediglich als eine durch die konkrete Maßnahme veranlasste Freiheitsbeschränkung (Art. 104 Abs. 1 GG) dar, die nicht dem für die Freiheitsentziehung geltenden Richtervorbehalt unterliegt, sondern auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes von einer Behörde - hier der Beteiligten - vorgenommen werden kann (vgl. BGHZ 82, 261 ff zitiert nach juris; BayObLGZ 1983, 199, 202; OLG Stuttgart StV 1988, 424; Rogall in Rudolphi/Paeffgen/Frisch/Rogall/Schlüchter/Wolter, SK-StPO, 25. Aufl., Bearbeitung Oktober 2001, § 81 b Rdn. 36; Krause in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Bearbeitung 2004, § 81 b StPO Rdn. 24).

  • LG Zweibrücken, 23.09.1999 - 1 Qs 126/99

    Anfertigung von Lichtbildern eines Fahrzeughalters zur Identifizierung)

    Auszug aus OLG Naumburg, 06.12.2005 - 10 Wx 14/05
    Gegen Beschuldigte, die eine ed-Behandlung nicht dulden wollen, kann danach ohne weiteres Verwaltungszwang eingesetzt werden (vgl. BGHZ 34, 39 [richtig: BGHSt 34, 39 - d. Red.] , 45; BGH NStZ 1993, 47; LG Zweibrücken NZV 2000, 100, 101; Rogall in Rudolphi/Paeffgen/Frisch/Rogall/Schlüchter/Wolter, SK-StPO, 25. Aufl., Bearbeitung Oktober 2001, § 81 b StPO Rdn. 35).

    Die Ermächtigung zur Zwangsausübung umfasst dabei zugleich das Recht, den Beschuldigten zu ergreifen, ihn zu einer Dienststelle der Kriminalpolizei zu verbringen und ihn dort so lange festzuhalten, bis die ed-Behandlung durchgeführt worden ist (vgl. OLG Stuttgart StV 1988, 424; BayObLGZ 1983, 199, 200; LG Zweibrücken NZV 2000, 100, 101; Rogall in Rudolphi/Paeffgen/Frisch/Rogall/Schlüchter/Wolter, SK-StPO, 25. Aufl., Bearbeitung Oktober 2001, § 81 b StPO Rdn. 35; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 81 b StPO Rdn. 15; Senge in Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 81 b Rdn. 3; Krause in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Bearbeitung 2004, § 81 b StPO Rdn. 24; Oehm MDR 1986, 99, 102).

  • BGH, 25.09.1985 - 3 StR 335/85

    Vereidigung einer Zeugin in Abwesenheit des Angeklagten - Entfernung des

    Auszug aus OLG Naumburg, 06.12.2005 - 10 Wx 14/05
    (3) Bei der hier nach § 81 b 2. Alt StPO angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen handelt es sich von ihrem Charakter her zweifellos um materielles Polizeirecht (vgl. BVerwG NJW 1961, 571; OLG Düsseldorf NJW 1959, 1790; Krause in Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Bearbeitung 2004, § 81 b StPO Rdn. 3; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 81 b StPO Rdn. 3; Oehm, MDR 1986, 99, 100; Rogall in Rudolphi/Frisch/Paeffgen u. a.; SK-StPO, § 81 b StPO Rdn. 4/Rdn. 9; Bosch in KMR, 33. Aufl., § 81 b StPO Rdn. 2).

    Die Ermächtigung zur Zwangsausübung umfasst dabei zugleich das Recht, den Beschuldigten zu ergreifen, ihn zu einer Dienststelle der Kriminalpolizei zu verbringen und ihn dort so lange festzuhalten, bis die ed-Behandlung durchgeführt worden ist (vgl. OLG Stuttgart StV 1988, 424; BayObLGZ 1983, 199, 200; LG Zweibrücken NZV 2000, 100, 101; Rogall in Rudolphi/Paeffgen/Frisch/Rogall/Schlüchter/Wolter, SK-StPO, 25. Aufl., Bearbeitung Oktober 2001, § 81 b StPO Rdn. 35; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 81 b StPO Rdn. 15; Senge in Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 81 b Rdn. 3; Krause in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Bearbeitung 2004, § 81 b StPO Rdn. 24; Oehm MDR 1986, 99, 102).

  • BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 114.79

    Lokalrandalierer - § 81b Alt. 2 StPO, Voraussetzungen der Aufbewahrungsbefugnis,

    Auszug aus OLG Naumburg, 06.12.2005 - 10 Wx 14/05
    Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten nach § 163 StPO zugewiesen sind (vgl. BVerwG NJW 1983, 772; BVerwG NJW 1983, 1338, 1339).

    Dies ändert allerdings nichts daran, dass die gesetzlichen Zwecke dieser Anordnung und der durch sie vorgeschriebenen Behandlung außerhalb des Strafverfahrens liegen, das Anlass zur Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschuldigten gibt (vgl. BVerwG NJW 1983, 1338, 1339; BVerwG NJW 1983, 772; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 81 b StPO Rdn. 7).

  • BGH, 17.12.1981 - VII ZB 9/81

    Polizeiliche Vorführung zum Gesundheitsamt und Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus OLG Naumburg, 06.12.2005 - 10 Wx 14/05
    Der Antrag der Beteiligten auf richterliche Entscheidung über eine Durchsuchungsbewilligung hätte nach Auffassung des Senates überdies die Darlegung vorausgesetzt, dass jedenfalls eine Vorführung bisher gescheitert ist, weil sich der Betroffene in seiner Wohnung verborgen gehalten hat (vgl. BGHZ 82, 271/273; BayOblGZ 1983, 199, 204).
  • BGH, 16.09.1992 - 3 StR 413/92

    Vergleichsaufnahmen des Beschuldigten mit der Tatortüberwachungskamera

    Auszug aus OLG Naumburg, 06.12.2005 - 10 Wx 14/05
    Gegen Beschuldigte, die eine ed-Behandlung nicht dulden wollen, kann danach ohne weiteres Verwaltungszwang eingesetzt werden (vgl. BGHZ 34, 39 [richtig: BGHSt 34, 39 - d. Red.] , 45; BGH NStZ 1993, 47; LG Zweibrücken NZV 2000, 100, 101; Rogall in Rudolphi/Paeffgen/Frisch/Rogall/Schlüchter/Wolter, SK-StPO, 25. Aufl., Bearbeitung Oktober 2001, § 81 b StPO Rdn. 35).
  • BGH, 09.04.1986 - 3 StR 551/85

    Heimliche Tonbandaufnahmen eines Gesprächs des Angeklagten als Eingriff in das

    Auszug aus OLG Naumburg, 06.12.2005 - 10 Wx 14/05
    Gegen Beschuldigte, die eine ed-Behandlung nicht dulden wollen, kann danach ohne weiteres Verwaltungszwang eingesetzt werden (vgl. BGHZ 34, 39 [richtig: BGHSt 34, 39 - d. Red.] , 45; BGH NStZ 1993, 47; LG Zweibrücken NZV 2000, 100, 101; Rogall in Rudolphi/Paeffgen/Frisch/Rogall/Schlüchter/Wolter, SK-StPO, 25. Aufl., Bearbeitung Oktober 2001, § 81 b StPO Rdn. 35).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.1999 - 5 B 2562/98

    Erkennungsdienstliche Maßnahmen; Rechtsgrundlage; Präventive Tätigkeit;

  • OLG Hamm, 12.09.2018 - 15 W 229/18

    Befugnis der Polizei zur zwangsweisen Vorführung des Beschuldigten zur

    Der Senat verbleibt auch in Ansehung der Ausführungen des Beteiligten in der Beschwerdebegründung bei seiner Rechtsauffassung, dass auf die polizeirechtlichen Bestimmungen des Verwaltungszwanges im Zusammenhang mit einer auf § 81 b StPO gestützten erkennungsdienstlichen Maßnahme nämlich nicht zurückgegriffen werden muss (Senat, Beschluss vom 13. April 2012, 15 W 131/12, juris; OLG Naumburg NStZ-RR 2006, 179 ff; Schmitt in Meyer-Großner/Schmitt, Kommentar zur StPO, 61. Auflage, 2018, § 81b, Rn. 15; Senge in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage, 2013, § 81b, Rn. 5).
  • OLG Hamm, 13.04.2012 - 15 W 131/12

    Erkennungsdienstliche Maßnahmen

    Für Maßnahmen nach § 81 b 2. Alt. StPO ist die Polizei originär zuständig (vgl. BVerwG NJW 2006, 1225 f.; OLG Naumburg NStZ-RR 2006, 179 ff.; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 81 b, Rn. 13; Löwe-Rosenberg/ Krause, StPO, 26. Aufl., § 81 b, Rn. 23; Heidelberger Kommentar zur StPO/Lemke, 4. Aufl. § 81 b, Rn. 14; Karlsruher Kommentar zur StPO/Senge, 6. Aufl., § 81 b, Rn. 5), hier die Kreispolizeibehörde P (§§ 7 Abs. 1, 11 Abs. 1 POG NRW).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.09.2007 - 2 O 218/07

    Vorladung zu "freiwilliger" erkennungsdienstlicher Maßnahme

    § 21 SOG LSA wird jedoch für eine erkennungsdienstliche Behandlung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten nur heran gezogen werden können, soweit nicht schon die konkurrierende Vorschrift des § 81b 2. Alt. StPO anlässlich eines Strafverfahrens gegen einen "Beschuldigten" zur Gewinnung erkennungsdienstlicher Daten für präventiv-polizeiliche Zwecke ermächtigt (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 06.12.2005 - 10 Wx 14/05 -, NStZ-RR 2006, 179, m. w. Nachw.).
  • VG Berlin, 28.03.2023 - 1 L 43.23
    Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach die dort genannten Maßnahmen auch "gegen den Willen" des Beschuldigten vorgenommen werden dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1986 - 3 StR 551/85, NJW 1986, 2261; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 10 Wx 14/05, juris Rn. 30; Hadamitzky, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Auflage 2023, § 81b StPO, Rn. 6).
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