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OLG Naumburg, 07.03.2013 - 8 UF 180/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 237 FamFG, § 240 FamFG, § 653 ZPO vom 21.12.2007, § 654 ZPO vom 05.12.2005
Unterhaltstitel aus dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren: Anzuwendendes Verfahrensrecht auf die nach Gesetzesänderung erhobene Korrekturklage - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Maßgebliches Recht für einen Korrekturantrag bzgl. eines vor dem 01.09.2009 im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ergangenen Unterhaltstitels
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FamFG § 240
Maßgebliches Recht für einen Korrekturantrag hinsichtlich eines vor dem 01.09.2009 im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ergangenen Unterhaltstitels - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Merseburg, 13.06.2012 - 2 F 438/11
- OLG Naumburg, 07.03.2013 - 8 UF 180/12
Papierfundstellen
- FamRZ 2014, 333
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 02.10.2002 - XII ZR 346/00
Abgrenzung von Abänderungs- und Korrekturklage in Fällen des übergangsrechtlichen …
Auszug aus OLG Naumburg, 07.03.2013 - 8 UF 180/12
Die Bestimmung zu § 240 FamFG, die ein Korrekturverfahren zulässt, ist aber nach allgemeiner Meinung - ihrem Regelungszweck entsprechend - auch auf Alttitel nach altem Verfahrensrecht (ZPO) anzuwenden (Musielak/Borth, FamFG, 3. Auflage, § 240 Rn 2 unter Bezugnahme auf BGH, FamRZ 2003, 304 ff., wonach § 240 FamFG sogar auf Alttitel Abwendung findet, die bereits vor dem 01. Juli 1998 datieren [die zitierte Entscheidung BGH, FamRZ 2003, 304 ff. betrifft die Korrektur einer nach Art. 5 § 3 KidUG vorgenommenen Dynamisierung eines vormals statischen Alttitels und besagt, dass die Dynamisierung im Korrekturverfahren überprüft werden kann]). - BGH, 07.12.2005 - XII ZR 94/03
Verpflichtung des Gerichts zu Hinweisen auf prozessuale Gestaltungsmöglichkeiten …
Auszug aus OLG Naumburg, 07.03.2013 - 8 UF 180/12
Der Alttitel (rechtskräftiges Urteil des Familiengerichts vom 07. Februar 2007), dessen Abänderung (Herabsetzung) der Antragsteller erstrebt, ist abänderungsfähig, weil der Alttitel - trotz der missverständlichen abstrakten Kindergeldanrechnung für die Zeit ab Juli 2007 - vollstreckungsfähigen Inhalt hat, so dass der Antragsteller nicht auf einen Vollstreckungsgegenantrag nach § 120 FamFG in Verbindung mit § 767 ZPO analog (vgl. BGH, FamRZ 2006, 261 ff.) verwiesen zu werden braucht:.