Rechtsprechung
OLG Naumburg, 09.03.2001 - 6 U 63/00 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berufungsverfahren; Berufungsbegründung; Unterschriftserfordernis; Unterzeichner; Korrespondenzanwalt
- Judicialis
ZPO § 519
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 519
Berufungsbegründung durch Korrespondenzanwalt - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Magdeburg, 09.02.2000 - 10 O 3309/98
- OLG Naumburg, 09.03.2001 - 6 U 63/00
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 5/88
Unterzeichnung einer Rechtsmittelbegründungsschrift durch einen Rechtsanwalt
Auszug aus OLG Naumburg, 09.03.2001 - 6 U 63/00
Erforderlich ist lediglich, dass der Berufungsanwalt sich den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift zu Eigen macht und die Verantwortung dafür übernimmt (BGH NJW 1989, 394, 395).Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass einem bei einem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt bekannt ist, welche Pflichten ihm obliegen, wenn er eine Berufung zu begründen hat; deshalb kann in der Regel angenommen werden, dass er das angefochtene Urteil selbst überprüft hat und dass das, was er in einem mit seiner Unterschrift versehenen Schriftsatz zur Begründung des Rechtsmittels vorträgt, das Ergebnis dieser Prüfung ist und von ihm - in eigener anwaltlicher Verantwortung - geltend gemacht werden soll (BGH NJW 1989, 394, 395).
Ausnahmen von diesen Grundsätzen hat die Rechtsprechung nur unter zwei Voraussetzungen anerkannt, nämlich einmal für den Fall, dass der Anwalt seiner Unterschrift einen Zusatz beifügt, durch den er die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes ablehnt (RGZ 65, 81), und zum anderen dann, wenn Form und Inhalt des Schriftsatzes das Fehlen einer eigenverantwortlichen Prüfung durch den Rechtsanwalt klar erkennen lassen, dieser also den Schriftsatz erkennbar unbesehen unterschrieben hat (BGH VersR 1969, 617; NJW 1989, 394, 395).
Soweit der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, dass spätere Erklärungen des Prozessbevollmächtigten die Wirksamkeit der einmal erfolgten Begründung nicht mehr in Frage stellen, bezog sich dies auf den Fall, dass der Prozessbevollmächtigte später erklärt hat, er habe aus Zeitmangel die Schriftsätze nur "überflogen" (BGH NJW 1989, 394, 396).
- BGH, 29.10.1997 - VIII ZR 141/97
Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch einen postulationsfähigen …
Auszug aus OLG Naumburg, 09.03.2001 - 6 U 63/00
Schon dann rührt die Rechtsmittelbegründungsschrift von ihm her (BGHZ 97, 251, 253; BGH NJW-RR 1998, 574).Aus Gründen der Rechtssicherheit begnügt sich das Gesetz insoweit mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift und behandelt dieses grundsätzlich als Nachweis dafür, dass der Rechtsanwalt den Prozessstoff selbst durchgearbeitet, das Ergebnis seiner Arbeit in dem Schriftsatz niedergelegt hat und die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes tragen will (BGH NJW-RR 1998, 574, 575).
- BGH, 20.03.1986 - VII ZB 21/85
Begleitschreiben zur Rechtsmittelbegründungsschrift
Auszug aus OLG Naumburg, 09.03.2001 - 6 U 63/00
Schon dann rührt die Rechtsmittelbegründungsschrift von ihm her (BGHZ 97, 251, 253; BGH NJW-RR 1998, 574). - BGH, 28.03.1969 - I ZR 100/67
Geltendmachung einer Schadensersatzforderung aus abgetretenem Recht - Abwerbung …
Auszug aus OLG Naumburg, 09.03.2001 - 6 U 63/00
Ausnahmen von diesen Grundsätzen hat die Rechtsprechung nur unter zwei Voraussetzungen anerkannt, nämlich einmal für den Fall, dass der Anwalt seiner Unterschrift einen Zusatz beifügt, durch den er die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes ablehnt (RGZ 65, 81), und zum anderen dann, wenn Form und Inhalt des Schriftsatzes das Fehlen einer eigenverantwortlichen Prüfung durch den Rechtsanwalt klar erkennen lassen, dieser also den Schriftsatz erkennbar unbesehen unterschrieben hat (BGH VersR 1969, 617; NJW 1989, 394, 395). - RG, 11.01.1907 - II 357/06
Ist wegen eines Zusatzes, den der eine Revisionsbegründung unterzeichnende …
Auszug aus OLG Naumburg, 09.03.2001 - 6 U 63/00
Ausnahmen von diesen Grundsätzen hat die Rechtsprechung nur unter zwei Voraussetzungen anerkannt, nämlich einmal für den Fall, dass der Anwalt seiner Unterschrift einen Zusatz beifügt, durch den er die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes ablehnt (RGZ 65, 81), und zum anderen dann, wenn Form und Inhalt des Schriftsatzes das Fehlen einer eigenverantwortlichen Prüfung durch den Rechtsanwalt klar erkennen lassen, dieser also den Schriftsatz erkennbar unbesehen unterschrieben hat (BGH VersR 1969, 617; NJW 1989, 394, 395).