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   OLG Naumburg, 09.09.2010 - 1 U 13/10 (Hs)   

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OLG Naumburg, 09.09.2010 - 1 U 13/10 (Hs) (https://dejure.org/2010,16910)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 09.09.2010 - 1 U 13/10 (Hs) (https://dejure.org/2010,16910)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 09. September 2010 - 1 U 13/10 (Hs) (https://dejure.org/2010,16910)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Irreführende Blickfangwerbung

    § 3 UWG, § 5 Abs 1 Nr 2 UWG, § 8 Abs 1 S 1 UWG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 313 S 1 Nr 4 ZPO
    Wettbewerbsverstoß eines Optikers: Irreführende Zeitungswerbung für eine Sonderaktion bei Brillengläsern; Anforderungen an einen hinreichend bestimmten Unterlassungsklageantrag - Irreführende Blickfangwerbung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer Preisreduzierung auf das gesamte Sortiment eines Optikerfachgeschäfts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 5 Abs. 1 Nr. 2
    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer Preisreduzierung auf das gesamte Sortiment eines Optikerfachgeschäfts

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Irreführende Blickfangwerbung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Blickfangmäßiges Logo Unser Partner für Markengläser ZEISS irreführend bei Sortimentsausnahmen für ZEISS-Gläser

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 20.10.1999 - I ZR 167/97

    Orient-Teppichmuster - Irreführung/Beschaffenheit; Mitgliederzahl; Bestimmtheit

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.09.2010 - 1 U 13/10
    Aus diesem Grund sind in der Rechtsprechung wiederholt Unterlassungsanträge, die mehrdeutige Formulierungen wie "eindeutig", "unmissverständlich" und "unübersehbar" enthielten, für zu unbestimmt und damit unzulässig erachtet worden (vgl. BGH GRUR 2008, 84, 85 - Versandkosten - BGH GRUR 2005, 692 - 694 - "statt"-Preis - zitiert nach juris; BGH WRP 1991, 216 - 219 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I - zitiert nach juris; BGH WRP 1999, 1035 - 1038 - Kontrollnummerbeseitigung I - zitiert nach juris; BGH WRP 2000, 517 - 520 - Orient-Teppichmuster - zitiert nach juris).

    Aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 15. Juli 1999 - "Kontrollnummernbeseitigung" - (GRUR 1999, 1017) und vom 20. Oktober 1999 - "Orient-Teppichmuster" (WRP 2000, 517) ergibt sich hier nichts anderes.

    Die Verurteilung umfasste dementsprechend nicht auch spätere Verletzungsformen, bei denen zwar ein aufklärender Hinweis gegeben wird, aber nicht in genügend deutlicher Form, weil dies eine andersartige Verletzungshandlung darstellen würde (vgl. BGH, GRUR 1999, 1017 - 1019 - Kontrollnummernbeseitigung I - zitiert nach juris; WRP 2000, 517 - 520 - Orient- Teppichmuster - zitiert nach juris; BGH WRP 2005, 1009 - 1011 - "statt"-Preis - zitiert nach juris; BGH GRUR 2008, 84, 85 - "Versandkosten").

    Die konkrete Verletzungsform bildet dabei für das Antragsverständnis eine hinreichende Orientierung (vgl. BGH, WRP 2000, 517 - 520 - Orient-Teppichmuster - zitiert nach juris).

    Der Grad der Aufmerksamkeit des durchschnittlich informierten und verständig urteilenden Verbrauchers, auf dessen Verständnishorizont es ankommt, ist dabei von der jeweiligen Situation abhängig, insbesondere von der Bedeutung der beworbenen Waren und Dienstleistungen für die angesprochenen Verkehrskreise (vgl. BGH WRP 2000, 517 - 520 - Orient-Teppichmuster - zitiert nach juris; Bornekamm in Köhler/ Bornekamm, UWG, 28.Aufl., § 5 UWG Rdn.2.87 m.w.N.).

    Mögliche Missverständnisse flüchtiger oder uninteressierter Leser haben dagegen zurück zu treten (vgl. BGH WRP 2000, 517 - 520 - Orient-Teppichmuster - zitiert nach juris).

    Zwar ist der von der Werbung angesprochene Verbraucher im allgemeinen daran gewöhnt, bei vorhandenen Interesse die näheren Einzelheiten eines Angebotes in einem Sternchenhinweis oder einem vergleichbaren erläuternden Zusatz in Erfahrung zu bringen (vgl. BGH WRP 2000, 517-520 - "Orient-Teppichmuster" - zitiert nach juris; OLG Stuttgart WRP 2010, 302 - 304 zitiert nach juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg MMR 2010, 408 - 409 zitiert nach juris).

  • BGH, 04.05.2005 - I ZR 127/02

    "statt" -Preis

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.09.2010 - 1 U 13/10
    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 S. ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr. des BGH: vgl. BGH GRUR 2008, 84, 85 - Versandkosten - ; BGH GRUR 2005, 692 - 694 - "statt-Preis zitiert nach juris; BGH WRP 2001, 1441-1445 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster - zitiert nach juris; BGH WRP 1998, 42 - 48 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III - zitiert nach juris).

    Aus diesem Grund sind in der Rechtsprechung wiederholt Unterlassungsanträge, die mehrdeutige Formulierungen wie "eindeutig", "unmissverständlich" und "unübersehbar" enthielten, für zu unbestimmt und damit unzulässig erachtet worden (vgl. BGH GRUR 2008, 84, 85 - Versandkosten - BGH GRUR 2005, 692 - 694 - "statt"-Preis - zitiert nach juris; BGH WRP 1991, 216 - 219 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I - zitiert nach juris; BGH WRP 1999, 1035 - 1038 - Kontrollnummerbeseitigung I - zitiert nach juris; BGH WRP 2000, 517 - 520 - Orient-Teppichmuster - zitiert nach juris).

    Selbst bei einer Sternchen-Fußnote käme es auf die Größe des Sternchens und auf die Größe der Schrift des Hinweises, auf die Anordnung von Sternchen und Hinweis sowie - wie auch bei anderen Hinweisformen - auf die sonstige Gestaltung der Anzeige an (vgl. BGH GRUR 2005, 692 - 694 - "statt"-Preis - zitiert nach juris).

    Durch die unbestimmte Wendung "deutlich und unübersehbar" würde vielmehr der gesamte Streit, ob spätere Verletzungsformen unter das Verbot fallen, im Ergebnis in das Vollstreckungsverfahren verlagert (vgl. BGH GRUR 2005, 692 - 694 - "statt"-Preis - zitiert nach juris).

    Die Verurteilung umfasste dementsprechend nicht auch spätere Verletzungsformen, bei denen zwar ein aufklärender Hinweis gegeben wird, aber nicht in genügend deutlicher Form, weil dies eine andersartige Verletzungshandlung darstellen würde (vgl. BGH, GRUR 1999, 1017 - 1019 - Kontrollnummernbeseitigung I - zitiert nach juris; WRP 2000, 517 - 520 - Orient- Teppichmuster - zitiert nach juris; BGH WRP 2005, 1009 - 1011 - "statt"-Preis - zitiert nach juris; BGH GRUR 2008, 84, 85 - "Versandkosten").

    In einem solchem Fall muss der Klageantrag diejenigen Verletzungsformen, die untersagt werden sollen, hinreichend bestimmt bezeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 04.Mai 2005, I ZR 127/02, WRP 2005, 1009 - 1011 - "statt"-Preis - zitiert nach juris; OLG Köln MD 2006, 1068 - 1073 zitiert nach juris).

    Wie sich aus dem Streit der Parteien über die Frage, ob die Fußnote der konkreten, von der Beklagten geschalteten Werbeanzeigen zur Ausräumung einer Irreführungsgefahr genügt, ergibt, können bei einer völlig unbestimmten Formulierung nämlich Zweifel darüber verbleiben, welche Anforderungen an einen aufklärenden Hinweis letztlich zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 04. Mai 2005, I ZR 127/02, WRP 2005, 1009 - 1011 - "statt"-Preis - zitiert nach juris; OLG Köln MD 2006, 1068 - 1073 zitiert nach juris).

  • OLG Stuttgart, 19.11.2009 - 2 U 47/09

    Wettbewerbsverstoß: Blickfangmäßige Rabattankündigung mit einschränkendem

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.09.2010 - 1 U 13/10
    Eine solche Werbung liegt nicht nur dann vor, wenn mit der Herabsetzung für einzelne Preise bestimmter Produkte geworben wird, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - mit einer Reduzierung der Preise für das gesamte Sortiment bzw. einen Sortimentenbereich geworben wird (vgl. BGH DB 2009, 1527-1529 - "20 % auf alles" - zitiert nach juris; OLG Stuttgart WRP 2010, 302 - 304 zitiert nach juris).

    Zwar ist der von der Werbung angesprochene Verbraucher im allgemeinen daran gewöhnt, bei vorhandenen Interesse die näheren Einzelheiten eines Angebotes in einem Sternchenhinweis oder einem vergleichbaren erläuternden Zusatz in Erfahrung zu bringen (vgl. BGH WRP 2000, 517-520 - "Orient-Teppichmuster" - zitiert nach juris; OLG Stuttgart WRP 2010, 302 - 304 zitiert nach juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg MMR 2010, 408 - 409 zitiert nach juris).

    Der von der Beklagten angefügte Hinweis stellt hierzu deshalb auch keine sachliche Erläuterung oder ergänzende Anmerkung dar, sondern eine unzulässige Einschränkung, mit der der Verbraucher aber in der Fußnote nicht zu rechnen braucht (vgl. ähnlich OLG Stuttgart WRP 2010, 302 - 304 zitiert nach juris).

    Hinzu kommt die Gefahr der Nachahmung durch weitere Mitbewerber (vgl. OLG Stuttgart, WRP 2010, 302 - 304 zitiert nach juris).

  • BGH, 04.10.2007 - I ZR 143/04

    "Versandkosten"; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages im

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.09.2010 - 1 U 13/10
    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 S. ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr. des BGH: vgl. BGH GRUR 2008, 84, 85 - Versandkosten - ; BGH GRUR 2005, 692 - 694 - "statt-Preis zitiert nach juris; BGH WRP 2001, 1441-1445 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster - zitiert nach juris; BGH WRP 1998, 42 - 48 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III - zitiert nach juris).

    Aus diesem Grund sind in der Rechtsprechung wiederholt Unterlassungsanträge, die mehrdeutige Formulierungen wie "eindeutig", "unmissverständlich" und "unübersehbar" enthielten, für zu unbestimmt und damit unzulässig erachtet worden (vgl. BGH GRUR 2008, 84, 85 - Versandkosten - BGH GRUR 2005, 692 - 694 - "statt"-Preis - zitiert nach juris; BGH WRP 1991, 216 - 219 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I - zitiert nach juris; BGH WRP 1999, 1035 - 1038 - Kontrollnummerbeseitigung I - zitiert nach juris; BGH WRP 2000, 517 - 520 - Orient-Teppichmuster - zitiert nach juris).

    Die Verurteilung umfasste dementsprechend nicht auch spätere Verletzungsformen, bei denen zwar ein aufklärender Hinweis gegeben wird, aber nicht in genügend deutlicher Form, weil dies eine andersartige Verletzungshandlung darstellen würde (vgl. BGH, GRUR 1999, 1017 - 1019 - Kontrollnummernbeseitigung I - zitiert nach juris; WRP 2000, 517 - 520 - Orient- Teppichmuster - zitiert nach juris; BGH WRP 2005, 1009 - 1011 - "statt"-Preis - zitiert nach juris; BGH GRUR 2008, 84, 85 - "Versandkosten").

    Der Zusatz "wenn eine solche Werbung wie folgt geschieht:" lässt die Auslegung zu, dass sich der Kläger damit in erster Linie gegen die konkrete Verletzungsform, wie sie sich in den abgebildeten Werbeanzeigen darstellt, und gegen solche weiteren Verletzungsformen wendet, die - ersterer unmittelbar vergleichbar - das für die konkrete Verletzungshandlung Charakteristische enthalten (vgl. BGH GRUR 1991, 254, 257 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I -, BGH WRP 1998, 42 - 48 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III - zitiert nach juris; BGH GRUR 2008, 84, 85 - Versandkosten -).

  • BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89

    Unbestimmter Unterlassungsantrag I

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.09.2010 - 1 U 13/10
    Anders liegt es aber dann, wenn im Einzelfall der Parteienstreit gerade darum geht, ob das angegriffene Verhalten unter einen bestimmten, auslegungsbedürftigen Begriff fällt, die Bedeutung der verwendeten Begriffe mithin fraglich bleibt und damit der Inhalt und der Umfang des Unterlassungsgebotes nicht eindeutig feststehen (vgl. BGH WRP 1991, 216 - 219 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I - zitiert nach juris; BGH WRP 1998, 42 - 48 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III - zitiert nach juris; BGH WRP 2001, 1441-1445 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster - zitiert nach juris).

    Aus diesem Grund sind in der Rechtsprechung wiederholt Unterlassungsanträge, die mehrdeutige Formulierungen wie "eindeutig", "unmissverständlich" und "unübersehbar" enthielten, für zu unbestimmt und damit unzulässig erachtet worden (vgl. BGH GRUR 2008, 84, 85 - Versandkosten - BGH GRUR 2005, 692 - 694 - "statt"-Preis - zitiert nach juris; BGH WRP 1991, 216 - 219 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I - zitiert nach juris; BGH WRP 1999, 1035 - 1038 - Kontrollnummerbeseitigung I - zitiert nach juris; BGH WRP 2000, 517 - 520 - Orient-Teppichmuster - zitiert nach juris).

    Für den Beklagten würde es eine nicht erträgliche Unsicherheit bedeuten, wenn er zur Unterlassung von Handlungen verurteilt würde, die nicht konkret umschrieben sind, und über deren sie kennzeichnende Begriffe die Parteien streiten oder die auf einer rechtlich erst vorzunehmenden Wertung beruhen, und wenn demgemäß erst das Vollstreckungsgericht entscheiden müsste, wie weit das Unterlassungsgebot reicht (vgl. BGH WRP 1991, 216 - 219 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I - zitiert nach juris; BGH WRP 1998, 42 - 48 Unbestimmter Unterlassungsantrag III - zitiert nach juris).

    Der Zusatz "wenn eine solche Werbung wie folgt geschieht:" lässt die Auslegung zu, dass sich der Kläger damit in erster Linie gegen die konkrete Verletzungsform, wie sie sich in den abgebildeten Werbeanzeigen darstellt, und gegen solche weiteren Verletzungsformen wendet, die - ersterer unmittelbar vergleichbar - das für die konkrete Verletzungshandlung Charakteristische enthalten (vgl. BGH GRUR 1991, 254, 257 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I -, BGH WRP 1998, 42 - 48 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III - zitiert nach juris; BGH GRUR 2008, 84, 85 - Versandkosten -).

  • BGH, 05.06.1997 - I ZR 69/95

    Unbestimmter Unterlassungsantrag III - Getarnte Werbung; Bestimmtheit des

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.09.2010 - 1 U 13/10
    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 S. ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr. des BGH: vgl. BGH GRUR 2008, 84, 85 - Versandkosten - ; BGH GRUR 2005, 692 - 694 - "statt-Preis zitiert nach juris; BGH WRP 2001, 1441-1445 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster - zitiert nach juris; BGH WRP 1998, 42 - 48 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III - zitiert nach juris).

    Anders liegt es aber dann, wenn im Einzelfall der Parteienstreit gerade darum geht, ob das angegriffene Verhalten unter einen bestimmten, auslegungsbedürftigen Begriff fällt, die Bedeutung der verwendeten Begriffe mithin fraglich bleibt und damit der Inhalt und der Umfang des Unterlassungsgebotes nicht eindeutig feststehen (vgl. BGH WRP 1991, 216 - 219 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I - zitiert nach juris; BGH WRP 1998, 42 - 48 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III - zitiert nach juris; BGH WRP 2001, 1441-1445 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster - zitiert nach juris).

    Für den Beklagten würde es eine nicht erträgliche Unsicherheit bedeuten, wenn er zur Unterlassung von Handlungen verurteilt würde, die nicht konkret umschrieben sind, und über deren sie kennzeichnende Begriffe die Parteien streiten oder die auf einer rechtlich erst vorzunehmenden Wertung beruhen, und wenn demgemäß erst das Vollstreckungsgericht entscheiden müsste, wie weit das Unterlassungsgebot reicht (vgl. BGH WRP 1991, 216 - 219 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I - zitiert nach juris; BGH WRP 1998, 42 - 48 Unbestimmter Unterlassungsantrag III - zitiert nach juris).

    Der Zusatz "wenn eine solche Werbung wie folgt geschieht:" lässt die Auslegung zu, dass sich der Kläger damit in erster Linie gegen die konkrete Verletzungsform, wie sie sich in den abgebildeten Werbeanzeigen darstellt, und gegen solche weiteren Verletzungsformen wendet, die - ersterer unmittelbar vergleichbar - das für die konkrete Verletzungshandlung Charakteristische enthalten (vgl. BGH GRUR 1991, 254, 257 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I -, BGH WRP 1998, 42 - 48 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III - zitiert nach juris; BGH GRUR 2008, 84, 85 - Versandkosten -).

  • BGH, 15.07.1999 - I ZR 204/96

    Kontrollnummernbeseitigung - Irreführung/Beschaffenheit

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.09.2010 - 1 U 13/10
    Aus diesem Grund sind in der Rechtsprechung wiederholt Unterlassungsanträge, die mehrdeutige Formulierungen wie "eindeutig", "unmissverständlich" und "unübersehbar" enthielten, für zu unbestimmt und damit unzulässig erachtet worden (vgl. BGH GRUR 2008, 84, 85 - Versandkosten - BGH GRUR 2005, 692 - 694 - "statt"-Preis - zitiert nach juris; BGH WRP 1991, 216 - 219 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I - zitiert nach juris; BGH WRP 1999, 1035 - 1038 - Kontrollnummerbeseitigung I - zitiert nach juris; BGH WRP 2000, 517 - 520 - Orient-Teppichmuster - zitiert nach juris).

    Aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 15. Juli 1999 - "Kontrollnummernbeseitigung" - (GRUR 1999, 1017) und vom 20. Oktober 1999 - "Orient-Teppichmuster" (WRP 2000, 517) ergibt sich hier nichts anderes.

    Die Verurteilung umfasste dementsprechend nicht auch spätere Verletzungsformen, bei denen zwar ein aufklärender Hinweis gegeben wird, aber nicht in genügend deutlicher Form, weil dies eine andersartige Verletzungshandlung darstellen würde (vgl. BGH, GRUR 1999, 1017 - 1019 - Kontrollnummernbeseitigung I - zitiert nach juris; WRP 2000, 517 - 520 - Orient- Teppichmuster - zitiert nach juris; BGH WRP 2005, 1009 - 1011 - "statt"-Preis - zitiert nach juris; BGH GRUR 2008, 84, 85 - "Versandkosten").

  • OLG Hamm, 29.03.2007 - 4 U 11/07

    Irreführende Werbung durch unrichtige Adressangabe im Branchenbucheintrag eines

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.09.2010 - 1 U 13/10
    Eine Werbeaussage ist dann irreführend im Sinne des § 5 UWG, wenn sie den angesprochenen Verkehrskreis einen unzutreffenden Eindruck zu vermitteln vermag und zu falschen Entscheidungen bewegt (vgl. OLG Hamm WRP 2007, 1383 -1386 zitiert nach juris; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 5 UWG Rdn. 2.67).

    Auf die tatsächliche Erzeugung von Fehlvorstellungen kommt es dagegen nicht an (vgl. OLG Hamm WRP 2007, 1383 - 1386 zitiert nach juris).

  • BGH, 20.11.2008 - I ZR 122/06

    Werbespruch "20 Prozent auf Alles" untersagt - Praktiker-Werbung irreführend

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.09.2010 - 1 U 13/10
    Eine solche Werbung liegt nicht nur dann vor, wenn mit der Herabsetzung für einzelne Preise bestimmter Produkte geworben wird, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - mit einer Reduzierung der Preise für das gesamte Sortiment bzw. einen Sortimentenbereich geworben wird (vgl. BGH DB 2009, 1527-1529 - "20 % auf alles" - zitiert nach juris; OLG Stuttgart WRP 2010, 302 - 304 zitiert nach juris).

    Ist die durch die unrichtigen Angaben hervor gerufene Fehlvorstellung des Verkehrs wettbewerbsrechtlich relevant, ist aber regelmäßig davon auszugehen, dass die Erheblichkeitsschwelle (Bagatellgrenze) des § 3 UWG überschritten ist (vgl. BGH GRUR 2009, 788 - 790 - "20 % auf alles" - zitiert nach juris).

  • OLG Hamburg, 25.03.2010 - 3 U 108/09

    Ticket ab 19,90 EUR - Werbung im Internet: Irreführung bei dem Bewerben des

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.09.2010 - 1 U 13/10
    Voraussetzung ist allerdings, dass dieser Hinweis seinerseits am Blickfang teilhat und insbesondere eine Zuordnung zu den heraus gestellten Angaben gewahrt bleibt (vgl. BGH GRUR 2003, 163 - Computerwerbung II; BGH GRUR 2003, 249 - Preis ohne Monitor - zitiert nach juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg MMR 2010, 408-409 zitiert nach juris; OLG Stuttgart WRP 2005, 1424 - 1428 zitiert nach juris; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 5 UWG Rdn. 2.95).

    Zwar ist der von der Werbung angesprochene Verbraucher im allgemeinen daran gewöhnt, bei vorhandenen Interesse die näheren Einzelheiten eines Angebotes in einem Sternchenhinweis oder einem vergleichbaren erläuternden Zusatz in Erfahrung zu bringen (vgl. BGH WRP 2000, 517-520 - "Orient-Teppichmuster" - zitiert nach juris; OLG Stuttgart WRP 2010, 302 - 304 zitiert nach juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg MMR 2010, 408 - 409 zitiert nach juris).

  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 89/99

    Preisgegenüberstellung im Schaufenster

  • BGH, 10.12.2009 - I ZR 149/07

    Sondernewsletter

  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 96/02

    Direkt ab Werk

  • BGH, 10.06.2010 - I ZR 106/08

    Frachtgeschäft: Gutgläubiger Erwerb eines Frachtführerpfandrechts an Drittgut

  • BGH, 07.07.1994 - I ZR 63/92

    Fortsetzungsverbot - Räumungsverkauf/Geschäftsaufgabe; Schadensersatzanspruch

  • BGH, 07.04.2005 - I ZR 314/02

    Internet-Versandhandel

  • BGH, 24.10.2002 - I ZR 50/00

    Computerwerbung II

  • BGH, 16.11.1995 - I ZR 229/93

    Wegfall der Wiederholungsgefahr II - Wiederholungsgefahr

  • BGH, 11.03.2009 - I ZR 114/06

    Halzband

  • OLG Stuttgart, 30.06.2005 - 2 U 7/05

    Unlauterer Wettbewerb: Irreführung, Bevorratung und Bewerbung

  • BGH, 28.11.2002 - I ZR 110/00

    Preis ohne Monitor

  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 138/92

    Laienwerbung für Augenoptiker - Laienwerbung; Barzahlungsnachlaß

  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

  • LG München I, 26.03.2021 - 37 O 7730/20

    Firmeneigenes Bio-Siegel kann irreführen

    Nach diesen Grundsätzen können etwa auslegungsbedürftige Begriffe wie "deutlich" und "unübersehbar" im Einzelfall zu unbestimmt sein (" Es sei denn, es wird deutlich und unübersehbar auf diese Einschränkung des Angebotes hingewiesen ", vgl. OLG Naumburg, Urt. V. 09.09.2010 - 1 U 13/10 - WRP 2010, 1567, 1571).

    Die Verurteilung erfasst daher von vornherein nicht auch spätere Verletzungsformen, bei denen zwar ein aufklärender Hinweis gegeben wird, dieser aber nicht in genügend deutlicher Form, weil dies eine andersartige Verletzungshandlung darstellen würde (vgl. BGH GRUR 1999, 1017, 1018; BGH WRP 2000, 517; OLG Naumburg WRP 2010 1567, 1572).

  • KG, 11.02.2011 - 5 W 17/11

    Lesbarkeit - Wettbewerbsverstoß: Lesbarkeit der Fundstellenangabe bei der Werbung

    Die Wendung "in deutlich lesbarer Druckgröße wiederzugeben" ist angesichts der Vielzahl der zu berücksichtigende Umstände des Einzelfalles zu unbestimmt (vgl. etwa OLG Naumburg, WRP 2010, 1567, juris Rn. 35 ff zur Wendung "deutlich und unübersehbar" m.w.N.).
  • OLG Hamm, 26.03.2013 - 4 U 176/12

    Ein Gartencenter in Niedersachsen darf sonntags keine Weihnachtstassen verkaufen

    Auf Grund seiner Mitgliederstruktur hat er die umfassende Verbandsklagebefugnis für das gesamte Bundesgebiet ( Köhler /Bornkamm, UWG, 31. Aufl., Einleitung Rn. 2.29; OLG Naumburg WRP 2010, 1567, 1572).
  • LG Berlin, 04.08.2015 - 15 O 56/15

    Notarielle Unterlassungserklärung - Wettbewerbsverstoß: Rechtsschutzbedürfnis für

    Er entspricht aufgrund seiner Mitgliederstruktur auch den von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aufgestellten Anforderungen und ist daher umfassend klagebefugt (BGH, Urteil vom 29. September 1994, I ZR 138/92, juris - Laienwerbung für Augenoptiker; OLG Naumburg, Urteil vom 9. September 2010, 1 U 13/10, WRP 2010, 1567, 1572).
  • OLG Hamm, 09.07.2013 - 4 U 187/12

    Abweisung der Klage auf Unterlassung der Ermöglichung der Teilnahme

    Auf Grund ihrer Mitgliederstruktur hat sie die umfassende Verbandsklagebefugnis für das gesamte Bundesgebiet ( Köhler /Bornkamm, UWG, 31. Aufl., Einleitung Rn. 2.29; OLG Naumburg WRP 2010, 1567, 1572).
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