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   OLG Naumburg, 09.11.2015 - 12 W 75/15   

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https://dejure.org/2015,43547
OLG Naumburg, 09.11.2015 - 12 W 75/15 (https://dejure.org/2015,43547)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 09.11.2015 - 12 W 75/15 (https://dejure.org/2015,43547)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 09. November 2015 - 12 W 75/15 (https://dejure.org/2015,43547)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 1964 BGB, § 1965 Abs 1 BGB, § 342 Abs 1 Nr 4 FamFG, § 342 Abs 1 Nr 9 FamFG, § 2 Abs 1 GNotKG
    Gerichtskosten: Kostenhaftung eines Landes als gesetzlicher Zwangserbe für Kosten der öffentlichen Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Gerichtskostenfreiheit eines Bundeslandes; Haftung für die Kosten der öffentlichen Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Gerichtskostenfreiheit eines Bundeslandes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2016, 93
  • Rpfleger 2016, 248
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 07.01.1997 - 1 W 6011/95

    Haftung eines Erben für die Kosten des Verfahrens zur Feststellung des Erbrechts

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.11.2015 - 12 W 75/15
    Soweit das Kammergericht in seinem Beschluss vom 7. Januar 1997 (FamRZ 1997, 969) die Ansicht vertreten hat, dass der Fiskus als gesetzlicher Erbe nicht Kostenschuldner des Verfahrens zur Feststellung des Fiskalerbrechts gemäß § 1964 f. BGB sei, liegt dem an einem entscheidendem Punkt eine abweichende Gesetzeslage zugrunde.
  • OLG Braunschweig, 18.12.2020 - 3 W 28/20

    Auffindung von Erben; Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von Erbrechten;

    Maßgeblich sind die Kosten der öffentlichen Aufforderung, die letztlich die Erben zu tragen haben (§ 24 Nr. 9 GNotKG; OLG Naumburg, Beschluss vom 9. November 2015 - 12 W 75/15 -, FGPrax 2016, S. 93 m.w.N.), nicht aber der Arbeitsaufwand für das Nachlassgericht oder die Kosten des gesamten Feststellungsverfahrens ( Heinemann , in: BeckOGK BGB, Stand 1. August 2020, § 1965, Rn. 10).
  • OLG Naumburg, 24.08.2017 - 2 Wx 40/16

    Erbrechtsermittlungskosten: Öffentliche Aufforderung vor Feststellung des

    Zu dem Verfahren der Erbenermittlung im Sinne von § 24 Nr. 9 GNotKG, § 342 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zählt auch die öffentliche Aufforderung vor Feststellung des Fiskalerbrechts nach § 1965 BGB (Bestätigung von OLG Naumburg, Beschluss vom 9. November 2015, 12 W 75/15, FGPrax 2016, 93 f.).(Rn.21).

    Zu den Verfahren der Erbenermittlung im Sinne des § 342 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zählt insbesondere auch die öffentliche Aufforderung vor Feststellung des Fiskalerbrechts nach § 1965 Abs. 1 BGB (OLG Naumburg - 12. Zivilsenat -, Beschluss v. 09.11.2015 - Az.: 12 W 75/15 -, FGPrax 2016, 93 f., juris Rdn. 4 m.w.N.; ferner Beschluss v. 25.09.2015 - Az.: 12 W 79/15 -, unveröffentlicht; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl., § 342, Rdn. 6; Schemmann in Haußleiter, FamFG, 2. Aufl., § 342, Rdn. 7; J. Mayer in MünchKomm, FamFG, 2. Aufl., § 342, Rdn. 9; Fröhler in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 342, Rdn. 16; zweifelnd Zimmermann in Keidel, FamFG, 19. Aufl., § 342, Rdn. 7).

    Dass der Bund und die nach Haushaltsplänen des Bundes verwalteten öffentlichen Anstalten nach § 2 Abs. 1 S. 1 GNotKG grundsätzlich von der Zahlung der Gerichtskosten befreit sind, steht einer Inanspruchnahme nicht entgegen, wenn der Kostenschuldner - wie im vorliegenden Fall - als Erbe nach § 24 GNotKG für die Kosten haftet (§ 2 Abs. 4 GNotKG und dazu OLG Naumburg - 12. Zivilsenat -, Beschluss v. 09.11.2015 - Az.: 12 W 75/15 -, a.a.O., juris Rdn. 3 m.w.N.).

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