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   OLG Naumburg, 09.12.2010 - 1 U 53/10   

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https://dejure.org/2010,37472
OLG Naumburg, 09.12.2010 - 1 U 53/10 (https://dejure.org/2010,37472)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 09.12.2010 - 1 U 53/10 (https://dejure.org/2010,37472)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 09. Dezember 2010 - 1 U 53/10 (https://dejure.org/2010,37472)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Neurolyse

    § 31 BGB, § 89 BGB, § 249 Abs 1 BGB, § 253 Abs 2 BGB, § 278 Abs 1 BGB
    Arzthaftung: Voraussetzungen einer Haftung bei Diagnoseirrtum; Ermessen des Arztes bei Wahl einer Nicht-Standard-Methode; Aufklärungspflichten bei Behandlungsalternativen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 13.06.2006 - VI ZR 323/04

    Schadensersatzklage nach Robodoc-Operation

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.12.2010 - 1 U 53/10
    Die behandelnden Ärzte sind danach grundsätzlich berechtigt, eine Behandlungsmethode zu wählen, die nicht dem üblichen Standardverfahren entspricht, soweit die notwendige medizinische Abwägung der zu erwartenden Vorteile dieser Methode und ihrer absehbaren und zu vermutenden Nachteile mit der standardgemäßen Behandlung unter Berücksichtigung des Wohls des Patienten die Anwendung des neuen Verfahrens zu rechtfertigen vermag (vgl. BGHZ 168, 103 - 112 zitiert nach juris; BGHZ 172, 254 - 263 zitiert nach juris).

    Er darf dementsprechend in der Regel davon ausgehen, dass der Patient seiner ärztlichen Entscheidung vertraut und keine eingehende fachliche Unterrichtung über spezielle medizinische Fragen erwartet (vgl. BGH NJW 2006, 2477, 2478 zitiert nach juris; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Rdn. A 1221 m.w.N.).

    Der behandelnde Arzt muss dem Patienten mithin nicht ungefragt erläutern, welche Behandlungsmethoden bzw. Operationstechniken theoretisch in Betracht kommen und was für und gegen die eine oder aber andere Methode spricht (vgl. BGH NJW 2006, 2477, 2478 = VersR 2006, 1073 zitiert nach juris; OLG Bamberg, OLGR 2003, 300; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Rdn. A 1221, Rdn. A 1223 m.w.N.).

    (2) Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten erfordert allerdings eine Unterrichtung über einzelne Behandlungstechniken und alternative Verfahren, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten, d.h. wenn mit dem gewählten Verfahren höhere Belastungen und Risiken auf den Patienten zukommen können (vgl. BGH NJW 2006, 2477 - 2479 zitiert nach juris; OLG Oldenburg NJW-RR 2009, 1106, 1107; OLG Zweibrücken MedR 2007, 549 - 551 zitiert nach juris; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Rdn. A 1231).

    Will der Arzt mithin keine allseits anerkannte Standardmethode, sondern - wie im Streitfall - eine noch nicht allgemein eingeführte Methode mit neuen, noch nicht abschließend geklärten Risiken anwenden, so hat er den Patienten auch darüber aufzuklären und darauf hinzuweisen, dass unbekannte Risiken derzeit nicht auszuschließen sind (vgl. BGHZ 168, 103 - 112 zitiert nach juris; BGHZ 172, 254 - 263 zitiert nach juris; OLG Brandenburg MDR 2009, 568 - 569 zitiert nach juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es aber grundsätzlich nicht darauf an, ob im Zusammenhang mit dem hier angewandten Operationsverfahren auch über andere - hier möglicherweise noch unbekannte - Risiken, die sich nicht verwirklicht haben, hätte aufgeklärt werden müssen, wenn sich nur ein Risiko verwirklicht hat, über das aufgeklärt werden musste und über das auch tatsächlich konkret aufgeklärt worden ist (vgl. BGHZ 168, 103 - 112 zitiert nach juris; Winkhart/Martis, Arzthaftungsrecht, Rdn. A 1210 m.w.N.).

    Hat der Patient bei seiner Einwilligung das später eingetretene Risiko aber in Kauf genommen, so kann bei wertender Betrachtungsweise nach dem Schutzzweck der Aufklärungspflicht (Pflichtwidrigkeitszusammenhang) aus der Verwirklichung eben dieses Risikos keine Haftung hergeleitet werden (vgl. BGHZ 168, 103 - 112 zitiert nach juris; BGHZ 144, 1 - 14 zitiert nach juris; Winkhart/Martis, Arzthaftungsrecht, Rdn. A 1210 m.w.N.; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Rdn.157 m.w.N.).

  • BGH, 18.11.2008 - VI ZR 198/07

    Umfang der Aufklärungspflicht über das Schlaganfallrisiko einer ärztlichen

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.12.2010 - 1 U 53/10
    Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, dem Patienten eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken zu vermitteln, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern (vgl. BGH VersR 2009, 257 - 259 m.w.N. zitiert nach juris).

    Der Aufklärungsumfang wird hierbei einerseits durch das Gewicht der medizinischen Indikation bestimmt, das sich wiederum aus der Notwendigkeit des Eingriffs, seiner zeitlichen Dringlichkeit und den Heilungschancen ergibt, andererseits ist insbesondere die Schwere der möglichen Schadensfolgen für die Lebensführung des Patienten im Fall der Risikoverwirklichung mitbestimmend (vgl. BGH VersR 2009, 257 - 259 zitiert nach juris; OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 2008, 969 f zitiert nach juris; Geiß/Greiner a.a.O., Kapitel C, Rn. 8 f.).

    Dabei müssen dem Patienten die möglichen Gefahren nicht medizinisch exakt im Detail und in allen denkbaren Erscheinungsformen dargestellt werden; es genügt vielmehr, wenn dem Patienten ein allgemeines Bild von der Schwere des Risikospektrums dargelegt, ihm mithin die "Stoßrichtung" der Gefahren verdeutlicht wird (vgl. BGH MDR 2009, 281, 282; BGHZ 144, 1 - 14 zitiert nach juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 08. November 2007, 12 U 53/07 zitiert nach juris; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Rdn. A 834).

  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 199/03

    Anforderungen an den Parteivortrag im Arzthaftungsverfahren

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.12.2010 - 1 U 53/10
    Konkrete Anhaltspunkte können sich dabei insbesondere aus Fehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sein mögen (vgl. BGH NJW 2004, 2825, 2826; BGH NJW 2004, 2828 m.w.N.).

    Zweifel im Sinne der Vorschrift liegen dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also die Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH NJW 2003, 3480, 3481; BGH NJW 2004, 2825, 2826; Heßler in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 529 ZPO Rdn. 3 m.w.N).

    Dies gilt grundsätzlich auch für Tatsachenfeststellungen, die auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffen worden sind (vgl. BGH NJW 2003, 3480, 3481; BGH NJW 2004, 2825, 2826; Heßler in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 529 ZPO Rdn. 9).

  • OLG München, 26.11.2009 - 1 U 3658/09

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Beweisfälligkeit eines Patienten für Ansprüche im

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.12.2010 - 1 U 53/10
    Ein Fehler liegt daher erst dann vor, wenn die diagnostische Bewertung für einen gewissenhaften Arzt nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. BGH NJW 2003, 2827 zitiert nach juris; OLG Frankfurt NJW-RR 2009, 1103 - 1106 zitiert nach juris; Thüringer OLG Jena OLGR Jena 2009, 242 - 246 zitiert nach juris; OLG München, Urteil vom 26. November 2009, 1 U 3658/09 zitiert nach juris; OLG München, Urteil vom 12. April 2007, 1 U 2267/04 zitiert nach juris; OLG Hamm OLGR 2002, 271 f zitiert nach juris; OLG Naumburg VersR 2010, 1041 - 1042 zitiert nach juris; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Rdn. D. 2/ D 3; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Rdn. 55), wobei es für die Frage der Vertretbarkeit maßgeblich auf die Sicht des Arztes zum Zeitpunkt der Diagnoseerstellung, die sog. ex- ante Sicht, ankommt (vgl. OLG Naumburg VersR 2010, 1041 - 1042 zitiert nach juris).

    Der Diagnosefehler muss fundamentaler Natur sein(vgl. BGH VersR 1981, 1033; BGH VersR 1992, 1263 - 1265 zitiert nach juris; BGH VersR 2008, 644 - 646 zitiert nach juris; OLG Koblenz MedR 2010, 196 - 197 zitiert nach juris; OLG München, Urteil vom 26. November 2009, 1 U 3658/09 zitiert nach juris).

    Allein der Misserfolg der Operation bzw. ein unbefriedigendes Operationsergebnis begründet aber selbst noch keinen Behandlungsfehler (vgl. OLG München, Urteil vom 26. November 2009, 1 U 3658/09 zitiert nach juris).

  • BGH, 15.02.2000 - VI ZR 48/99

    Umfang der Aufklärung bei Schutzimpfung von Kindern

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.12.2010 - 1 U 53/10
    Dabei müssen dem Patienten die möglichen Gefahren nicht medizinisch exakt im Detail und in allen denkbaren Erscheinungsformen dargestellt werden; es genügt vielmehr, wenn dem Patienten ein allgemeines Bild von der Schwere des Risikospektrums dargelegt, ihm mithin die "Stoßrichtung" der Gefahren verdeutlicht wird (vgl. BGH MDR 2009, 281, 282; BGHZ 144, 1 - 14 zitiert nach juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 08. November 2007, 12 U 53/07 zitiert nach juris; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Rdn. A 834).

    Hat der Patient bei seiner Einwilligung das später eingetretene Risiko aber in Kauf genommen, so kann bei wertender Betrachtungsweise nach dem Schutzzweck der Aufklärungspflicht (Pflichtwidrigkeitszusammenhang) aus der Verwirklichung eben dieses Risikos keine Haftung hergeleitet werden (vgl. BGHZ 168, 103 - 112 zitiert nach juris; BGHZ 144, 1 - 14 zitiert nach juris; Winkhart/Martis, Arzthaftungsrecht, Rdn. A 1210 m.w.N.; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Rdn.157 m.w.N.).

  • BGH, 22.05.2007 - VI ZR 35/06

    Umfang der Aufklärungspflicht und Sorgfaltsmaßstab bei Anwendung einer ärztlichen

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.12.2010 - 1 U 53/10
    Die behandelnden Ärzte sind danach grundsätzlich berechtigt, eine Behandlungsmethode zu wählen, die nicht dem üblichen Standardverfahren entspricht, soweit die notwendige medizinische Abwägung der zu erwartenden Vorteile dieser Methode und ihrer absehbaren und zu vermutenden Nachteile mit der standardgemäßen Behandlung unter Berücksichtigung des Wohls des Patienten die Anwendung des neuen Verfahrens zu rechtfertigen vermag (vgl. BGHZ 168, 103 - 112 zitiert nach juris; BGHZ 172, 254 - 263 zitiert nach juris).

    Will der Arzt mithin keine allseits anerkannte Standardmethode, sondern - wie im Streitfall - eine noch nicht allgemein eingeführte Methode mit neuen, noch nicht abschließend geklärten Risiken anwenden, so hat er den Patienten auch darüber aufzuklären und darauf hinzuweisen, dass unbekannte Risiken derzeit nicht auszuschließen sind (vgl. BGHZ 168, 103 - 112 zitiert nach juris; BGHZ 172, 254 - 263 zitiert nach juris; OLG Brandenburg MDR 2009, 568 - 569 zitiert nach juris).

  • OLG München, 12.04.2007 - 1 U 2267/04

    Behandlungsfehler wegen falsch interpretierter Röntgenbilder und dem Übersehens

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.12.2010 - 1 U 53/10
    Ein Fehler liegt daher erst dann vor, wenn die diagnostische Bewertung für einen gewissenhaften Arzt nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. BGH NJW 2003, 2827 zitiert nach juris; OLG Frankfurt NJW-RR 2009, 1103 - 1106 zitiert nach juris; Thüringer OLG Jena OLGR Jena 2009, 242 - 246 zitiert nach juris; OLG München, Urteil vom 26. November 2009, 1 U 3658/09 zitiert nach juris; OLG München, Urteil vom 12. April 2007, 1 U 2267/04 zitiert nach juris; OLG Hamm OLGR 2002, 271 f zitiert nach juris; OLG Naumburg VersR 2010, 1041 - 1042 zitiert nach juris; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Rdn. D. 2/ D 3; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Rdn. 55), wobei es für die Frage der Vertretbarkeit maßgeblich auf die Sicht des Arztes zum Zeitpunkt der Diagnoseerstellung, die sog. ex- ante Sicht, ankommt (vgl. OLG Naumburg VersR 2010, 1041 - 1042 zitiert nach juris).

    Hat der Arzt eindeutig gebotene Befunde nicht erhoben und gelangt er deshalb zu einer unzutreffenden Diagnose, richtet sich die Haftung nach den von der Rechtsprechung entwickelten Regeln zum Befunderhebungsfehler (vgl. OLG München, Urteil vom 12. April 2007, 1 U 2267/04 zitiert nach juris).

  • BGH, 14.07.1992 - VI ZR 214/91

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte bzw. unterlassene

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.12.2010 - 1 U 53/10
    Dabei ist unter einem groben Behandlungsfehler ein eindeutiger Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse zu verstehen, also ein Fehler, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. BGH VersR 1992, 1263 - 1265 zitiert nach juris; BGH NJW 1998, 815; OLG Koblenz MedR 2010, 196 - 197 zitiert nach juris).

    Der Diagnosefehler muss fundamentaler Natur sein(vgl. BGH VersR 1981, 1033; BGH VersR 1992, 1263 - 1265 zitiert nach juris; BGH VersR 2008, 644 - 646 zitiert nach juris; OLG Koblenz MedR 2010, 196 - 197 zitiert nach juris; OLG München, Urteil vom 26. November 2009, 1 U 3658/09 zitiert nach juris).

  • BGH, 15.07.2003 - VI ZR 361/02

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzlich getroffene Feststellungen;

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.12.2010 - 1 U 53/10
    Zweifel im Sinne der Vorschrift liegen dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also die Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH NJW 2003, 3480, 3481; BGH NJW 2004, 2825, 2826; Heßler in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 529 ZPO Rdn. 3 m.w.N).

    Dies gilt grundsätzlich auch für Tatsachenfeststellungen, die auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffen worden sind (vgl. BGH NJW 2003, 3480, 3481; BGH NJW 2004, 2825, 2826; Heßler in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 529 ZPO Rdn. 9).

  • OLG Koblenz, 07.05.2009 - 5 U 478/09

    Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers; Schlaganfall eines erheblich

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.12.2010 - 1 U 53/10
    Dabei ist unter einem groben Behandlungsfehler ein eindeutiger Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse zu verstehen, also ein Fehler, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. BGH VersR 1992, 1263 - 1265 zitiert nach juris; BGH NJW 1998, 815; OLG Koblenz MedR 2010, 196 - 197 zitiert nach juris).

    Der Diagnosefehler muss fundamentaler Natur sein(vgl. BGH VersR 1981, 1033; BGH VersR 1992, 1263 - 1265 zitiert nach juris; BGH VersR 2008, 644 - 646 zitiert nach juris; OLG Koblenz MedR 2010, 196 - 197 zitiert nach juris; OLG München, Urteil vom 26. November 2009, 1 U 3658/09 zitiert nach juris).

  • OLG Brandenburg, 08.11.2007 - 12 U 53/07

    Keine Arzthaftung wegen seltener Komplikation bei einer Leistenhernienoperation -

  • OLG Zweibrücken, 23.01.2007 - 5 U 35/05

    Arzthaftung: Aufklärungspflicht bei Bestehen unterschiedlicher operativer

  • OLG Bamberg, 11.11.2002 - 4 U 99/02

    Aufklärungspflicht des Chirurgen über die Schnittführung beim Übergang von der

  • OLG Oldenburg, 25.06.2008 - 5 U 10/08

    Pflicht zur Aufklärung eines Patienten vor einer chiropraktischen Manipulation an

  • OLG Brandenburg, 13.11.2008 - 12 U 104/08

    Arzthaftung: Umfang der Aufklärungspflicht bei einer Fußoperation

  • OLG Naumburg, 17.12.2009 - 1 U 41/09

    Anforderungen an den Nachweis eines Diagnosefehlers im Arzthaftungsprozess

  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 230/03

    Anhörung des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen in der

  • OLG Frankfurt, 23.12.2008 - 8 U 146/06

    Arzthaftung: Schmerzensgeld wegen Fehldiagnose Hebephrenie und Behandlung mit

  • OLG Jena, 15.10.2008 - 4 U 990/06

    Fehlbefundung einer Mammographie im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung und ihre

  • BGH, 11.06.1996 - VI ZR 172/95

    Begriff des groben Behandlungsfehlers

  • OLG Hamm, 28.02.2001 - 3 U 17/00

    Bakterielle Infektion nach einer Injektion zur Schmerzlinderung

  • BGH, 12.02.2008 - VI ZR 221/06

    Anforderungen an den Nachweis der Ursächlichkeit einer ärztlichen Fehlbehandlung

  • BGH, 26.06.1997 - I ZR 53/95

    Fachliche Empfehlung III - Mitgliederzahl; HWG - Irreführung/Wirksamkeit; HWG -

  • OLG Frankfurt, 05.08.2008 - 8 U 267/07

    Arzthaftung: Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch wegen einer

  • BGH, 16.03.1999 - VI ZR 34/98

    Darlegungs- und Beweislast bei Diagnosefehlern eines Arztes

  • BGH, 08.07.2003 - VI ZR 304/02

    Begriff des Diagnosefehlers

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