Rechtsprechung
OLG Naumburg, 10.05.2010 - 1 Ws 228/10 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Burhoff online
Beschlagnahme, Arrest, Strafverfahren
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes und des Freibeweisverfahrens i.R.e. strafprozessualen Entscheidung; Entscheidung nach § 111f Abs. 5 Strafprozessordnung (StPO) als strafprozessuale Entscheidung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anwendbares Recht bei Anfechtung einer durch die Staatsanwaltschaft vorgenommenen Pfändung im Rahmen der Rückgewinnungshilfe
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Zivilrecht meets Strafrecht - tiefstes Sachen- und ZV-Recht - nur: Wie bekomme ich es bezahlt?
Besprechungen u.ä.
- burhoff.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Abrechnung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gern. § 111f Abs. 5 StPO (RA Detlef Burhoff; RVGreport 2010, 441)
Verfahrensgang
- LG Stendal, 08.01.2010 - 491 Js 9001/08
- LG Stendal, 08.01.2010 - 505 KLs 6/09
- OLG Naumburg, 10.05.2010 - 1 Ws 228/10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 28.06.1978 - VIII ZR 60/77
Klagebefugnis des Sicherungsgebers
Auszug aus OLG Naumburg, 10.05.2010 - 1 Ws 228/10
Ein solches Widerspruchsrecht besteht jedoch nicht uneingeschränkt, sondern ist abhängig von der Entwicklung des Treuhandverhältnisses und der dadurch begründeten gegenseitigen Rechte von Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer (vgl. BGH, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 28. Juni 1978 - VIII ZR 60/77).Ob der Antragsteller sein auf der Sicherungsübereignung beruhendes Widerspruchsrecht hier wegen der Herausgabe der Fahrzeuge an die Beamten des Landeskriminalamtes eingebüßt haben könnte (vgl. insoweit BGH, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 28. Juni 1978 - VIII ZR 60/77), mag vorliegend dahinstehen.
- OLG Düsseldorf, 10.11.2008 - 4 Ws 590/08
Geltendmachung von Rechten Dritter im Rahmen der Rückgewinnungshilfe und der …
Auszug aus OLG Naumburg, 10.05.2010 - 1 Ws 228/10
Der Antrag ist von der Kammer zu Recht als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 111 f Abs. 5 StPO gewertet worden, weil die angegriffenen Pfändungen nicht durch das Amtsgericht, sondern durch die Staatsanwaltschaft vorgenommen worden sind (vgl. OLG Hamm, NStZ 08, 586; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. November 2008 - III - 4 Ws 590/08 -). - BGH, 11.11.1970 - VIII ZR 242/68
Vollstreckung gegen Vorbehaltsverkäufer - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> …
Auszug aus OLG Naumburg, 10.05.2010 - 1 Ws 228/10
Maßgebend ist, ob und inwieweit der Pfändungsschuldner (Sicherungsnehmer) im Verhältnis zu dem widersprechenden Dritten (Sicherungsgeber) berechtigt ist, das Sicherungsgut zu verwerten (vgl. auch BGHZ 55, 20, 26 m. w. N.).
- OLG Hamburg, 23.07.2008 - 1 Ws 47/08
Erledigung der Einwendungen gegen Maßnahmen in Vollziehung einer Beschlagnahme …
Auszug aus OLG Naumburg, 10.05.2010 - 1 Ws 228/10
Da es sich bei einer Entscheidung nach § 111 f Abs. 5 StPO um eine strafprozessuale Entscheidung handelt, gelten hier nicht die zivilprozessualen Grundsätze des Beibringungsgrundsatzes und der Glaubhaftmachung, sondern der Amtsermittlungsgrundsatz und das Freibeweisverfahren (…vgl. Meyer-Goßner, aaO.; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 10. November 2008, aaO.; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 1 Ws 47/08 -). - OLG Hamm, 20.12.2007 - 3 Ws 675/07
dinglicher Arrest; Forderungspfändung; Rechtsmittel, weitere Beschwerde; …
Auszug aus OLG Naumburg, 10.05.2010 - 1 Ws 228/10
Der Antrag ist von der Kammer zu Recht als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 111 f Abs. 5 StPO gewertet worden, weil die angegriffenen Pfändungen nicht durch das Amtsgericht, sondern durch die Staatsanwaltschaft vorgenommen worden sind (vgl. OLG Hamm, NStZ 08, 586; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. November 2008 - III - 4 Ws 590/08 -). - BayObLG, 18.11.1983 - BReg. 2 Z 89/83
Unzulässigkeit einer Auflassung an noch nicht bestimmte Person
Auszug aus OLG Naumburg, 10.05.2010 - 1 Ws 228/10
Darüber hinaus wird angenommen, der Vertretene brauche z. Zt. der Vornahme des Rechtsgeschäfts noch nicht bestimmt oder bestimmbar zu sein; es genüge vielmehr, wenn entweder der Vertreter später die Person des Vertretenen bestimme oder wenn diese Bestimmung durch sonstige, im Rechtsgeschäft bereits vereinbarte Umstände nachträglich eintrete (vgl. BayObLG, 18.11.1983, Breg.2 Z 89/83).