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   OLG Naumburg, 10.08.1998 - 12 W 16/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,4873
OLG Naumburg, 10.08.1998 - 12 W 16/98 (https://dejure.org/1998,4873)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 10.08.1998 - 12 W 16/98 (https://dejure.org/1998,4873)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 10. August 1998 - 12 W 16/98 (https://dejure.org/1998,4873)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versäumung der Einspruchsfrist; Beweiskraft eines Eingangstempels; Eingangsstempel als öffentliche Urkunde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 418
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumung der einspruchsfrist gegen Versäumnisurteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1999, 501
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.11.1996 - XII ZB 177/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus OLG Naumburg, 10.08.1998 - 12 W 16/98
    Hierfür ist nicht ausreichend, daß lediglich die bloße Möglichkeit eines anderen Geschehensablauf dargelegt wird, sondern dem Gericht muß die volle Überzeugung und der volle Beweis von der Richtigkeit der zum Gegenbeweis versicherten Behauptung vermittelt werden ( BGH VersR 1977, 721; FamRZ 1997, 488, 489).

    Hierfür ist nicht ausreichend, daß lediglich die bloße Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs dargelegt wird, sondern dem Gericht muß die volle Überzeugung und der volle Beweis von der Richtigkeit der zum Gegenbeweis versicherten Behauptung vermittelt werden ( BGH VersR 1977, 721; FamRZ 1997, 488, 489).

  • BGH, 17.04.1996 - XII ZB 42/96

    Nachweis der Rechtzeitigkeit des Einwurfs der Berufungsbegründung in den

    Auszug aus OLG Naumburg, 10.08.1998 - 12 W 16/98
    Der Beweis für den rechtzeitigen Einwurf eines Schriftsatzes kann durch eine eidesstattliche Versicherung des Prozeßbevollmächtigten auch dann erbracht werden, wenn der Eingangsstempel gegen den Einwurf in den Nachtbriefkasten spricht (BGH NJW 1996, 2038 ).«.

    Der Beweis für den rechtzeitigen Einwurf eines Schriftsatzes kann nach einer Entscheidung des 12. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 17.04.1996 durch eine eidesstattliche Versicherung des Prozeßbevollmächtigten auch dann erbracht werden, wenn der Eingangsstempel gegen den Einwurf in den Nachtbriefkasten spricht ( BGH NJW 1996, 2038 ).

  • BGH, 18.04.1977 - VIII ZR 286/75

    Beweis rechtzeitigen Eingangs - Schriftstücke

    Auszug aus OLG Naumburg, 10.08.1998 - 12 W 16/98
    Hierfür ist nicht ausreichend, daß lediglich die bloße Möglichkeit eines anderen Geschehensablauf dargelegt wird, sondern dem Gericht muß die volle Überzeugung und der volle Beweis von der Richtigkeit der zum Gegenbeweis versicherten Behauptung vermittelt werden ( BGH VersR 1977, 721; FamRZ 1997, 488, 489).

    Hierfür ist nicht ausreichend, daß lediglich die bloße Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs dargelegt wird, sondern dem Gericht muß die volle Überzeugung und der volle Beweis von der Richtigkeit der zum Gegenbeweis versicherten Behauptung vermittelt werden ( BGH VersR 1977, 721; FamRZ 1997, 488, 489).

  • BGH, 07.10.1992 - XII ZB 100/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Rechtsmittelfrist und

    Auszug aus OLG Naumburg, 10.08.1998 - 12 W 16/98
    Bereits in einer früheren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 1993, 313 ) wurde darauf hingewiesen, daß es mehrere Gründe dafür, weshalb ein in den Nachtbriefkasten eines Gerichts vor 24.00 Uhr eingeworfenes Kuvert nicht den "Nachtstempel", sondern erst den Stempel des folgenden Tages erhalten kann, geben könne.
  • BGH, 31.05.1995 - XII ZR 206/94

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Versäumung einer Berufungsfrist

    Auszug aus OLG Naumburg, 10.08.1998 - 12 W 16/98
    Sollte sich aus den grundsätzlich einzuholenden dienstlichen Äußerungen der Justizbediensteten ( vgl. BGH VersR 95, 1467, 1468 ) im Einzelfall eine konkrete Erinnerung an das fragliche Schriftstück ergeben, so kommt dieser eine besondere Bedeutung zu.
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