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   OLG Naumburg, 11.11.2005 - 10 U 26/05 (Hs)   

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https://dejure.org/2005,7518
OLG Naumburg, 11.11.2005 - 10 U 26/05 (Hs) (https://dejure.org/2005,7518)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 11.11.2005 - 10 U 26/05 (Hs) (https://dejure.org/2005,7518)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 11. November 2005 - 10 U 26/05 (Hs) (https://dejure.org/2005,7518)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Unterlassung einer irreführenden und unwahren Werbeäußerung im Zusammenhang mit der Direktakquise von Verbrauchern für Festnetztelefonleistungen; Vorspiegelung einer auf zwei Wochen beschränkten Freischaltung zur Unterzeichnung eines ...

  • Judicialis

    UWG § 8 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 8 Abs. 4
    Zum rechtsmißbräuchlichen Verhalten i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG und zur Annahme der Erheblichkeit eines Wettbewerbsvertstoßes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Getrennte Inanspruchnahme mehrerer Störer zulässig

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • OLG Düsseldorf, 21.10.2003 - 20 U 170/02

    Voraussetzung der Miturheberschaft bei Erschaffung einer Tonskulptur bei

    Auszug aus OLG Naumburg, 11.11.2005 - 10 U 26/05
    "Nicht nur unerheblich" ist dementsprechend eine Beeinträchtigung, wenn sie nicht so geringfügig ist, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Marktteilnehmer ihr keine Bedeutung beimisst (vgl. Köhler, Die Bagatellklausel in § 3 UWG, GRUR 2005, 1/4).

    Vielmehr kann auch eine nur einmal oder nur kurzfristig vorgenommene Handlung als "nicht nur unerheblich" bewertet werden (vgl. Köhler, GRUR 2005, 1, 5).

    Die Schwere des Eingriffs und der Unrechtsgehalt der Handlung sind für die Beurteilung der Erheblichkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung von Belang (vgl. Köhler, GRUR 2005, 1, 5).

    Dass es sich hier möglicherweise um einen Einzelfall bzw. Ausreißer gehandelt haben mag, kann für das Bestehen eines Abwehranspruchs aus § 8 Abs. 1 UWG bereits deshalb keine Rolle spielen, weil bei einer unlauteren Handlung die Wiederholungsgefahr grundsätzlich - ungeachtet der Tatsache, ob es sich um einen Einzelfall handelt oder nicht - vermutet wird und diese nur allein durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann (vgl. Köhler, GRUR 2005, 1, 6).

    Auch in den sog. "Ausreißerfällen" bzw. in den Fällen, in den der Anspruchsberechtigte nur einen Fall der Zuwiderhandlung vorbringen kann, ist daher grundsätzlich die Erheblichkeit im Sinne des § 3 UWG zu bejahen, sofern der betroffene Marktteilnehmer nicht nur unerheblich in seinen geschützten Interessen beeinträchtigt ist (vgl. Köhler, GRUR 2005, 1, 6).

    Die Erheblichkeit ist in diesen gesetzlichen Regelbeispielen für unlautere Handlungen tatbestandsimmanent, so dass es einer gesonderten Erheblichkeitsprüfung in der Regel nicht mehr bedarf (vgl. Köhler, GRUR 2005, 1/5).

  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 76/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

    Auszug aus OLG Naumburg, 11.11.2005 - 10 U 26/05
    Maßgeblich für diese im Gesetz angelegte, sehr weitreichende und einschneidende Begrenzung der Gläubigerbefugnisse ist nicht nur der Schutz des von einer Abmahnung oder Klage betroffenen Schuldners, sondern vor allem auch die Erwägung, dass die extensive Mehrfachverfolgung das an sich bewährte System des deutschen Wettbewerbsrechts zu sprengen droht, wonach die auch im Allgemeininteresse liegende Durchsetzung der wettbewerbsrechtlichen Normen einer Vielzahl von Anspruchsberechtigten anvertraut ist (vgl. BGH GRUR 2002, 357, 358; BGH BGHZ 144, 165, 169; Köhler in Baumbach/Hefermehl, UWG, 23. Aufl., § 8 UWG Rdn. 4.2).

    Ein Missbrauch im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt - wie das Interesse, den Gegner durch möglichst hohe Prozess- und Verfahrenskosten zu belasten - und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. BGHZ 144, 165, 170; BGH GRUR 2001, 269, 261; Köhler in Baumbach/Hefermehl, UWG, 23. Aufl., § 8 UWG Rdn. 4.10).

    Hierzu zählen auch die Art und Schwere des Wettbewerbsverstoßes sowie das Verhalten des Schuldners nach dem Verstoß; vor allem ist auf das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung dieses und anderer Verstöße abzustellen (vgl. BGHZ 144, 165, 170; Gloy in Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 21 Rdn. 77).

    Insofern unterscheidet sich der hier zur Entscheidung stehende Fall von den in der obergerichtlichen Rechtsprechung zitierten Beispielsfällen (vgl. BGHZ 144, 165 ff; BGH GRUR 2002, 355 ff), die in der Regel eine krasse bzw. extensive Mehrfachverfolgung der Ansprüche zum Gegenstand haben, bei denen das Kostenbelastungsinteresse des Anspruchsberechtigten geradezu auf der Hand liegt.

  • BGH, 17.01.2002 - I ZR 241/99

    Mißbräuchliche Mehrfachabmahnung

    Auszug aus OLG Naumburg, 11.11.2005 - 10 U 26/05
    Damit aber spricht das Gesetz auch die vorgerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs an (vgl. BGH GRUR 2002, 357, 358; Köhler in Baumbach/Hefermehl, UWG, 23. Aufl., § 8 UWG Rdn. 4.6, 4.19).

    Maßgeblich für diese im Gesetz angelegte, sehr weitreichende und einschneidende Begrenzung der Gläubigerbefugnisse ist nicht nur der Schutz des von einer Abmahnung oder Klage betroffenen Schuldners, sondern vor allem auch die Erwägung, dass die extensive Mehrfachverfolgung das an sich bewährte System des deutschen Wettbewerbsrechts zu sprengen droht, wonach die auch im Allgemeininteresse liegende Durchsetzung der wettbewerbsrechtlichen Normen einer Vielzahl von Anspruchsberechtigten anvertraut ist (vgl. BGH GRUR 2002, 357, 358; BGH BGHZ 144, 165, 169; Köhler in Baumbach/Hefermehl, UWG, 23. Aufl., § 8 UWG Rdn. 4.2).

    Dabei kann sich aber auch gerade die extensive Mehrfachabmahnung als ein Missstand darstellen, der ähnlich wie die Mehrfachklagen das in Deutschland bewährte System der Rechtsdurchsetzung durch Mitbewerber und Verbände anstelle einer zentralen Verwaltungsbehörde in Misskredit und Gefahr bringen kann (vgl. BGH GRUR 2002, 357, 358).

  • BGH, 07.04.2005 - I ZR 221/02

    Meißner Dekor II

    Auszug aus OLG Naumburg, 11.11.2005 - 10 U 26/05
    Voraussetzung hierfür ist, dass das selbständige Unternehmen in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers derart eingegliedert ist, dass einerseits der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Unternehmensinhaber zugute kommt, andererseits der Unternehmensinhaber einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss auf die beanstandete Tätigkeit ausübt bzw. einen solchen Einfluss sichern könnte (vgl. BGH, Urteil vom 07. April 2005, I ZR 221/02, Meißner Dekor II; Köhler in Baumbach/Hefermehl, UWG, 23. Aufl., § 8 UWG Rdn. 2.41 m.w.N.).

    Danach können Beauftragte auch sein abhängige Unternehmen bei einem Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG) und Unternehmen im Rahmen eines faktischen Konzerns (§§ 308 ff AktG), soweit sie im Rahmen eines einheitlichen Wirtschaftsplanes tätig sind und einem beherrschenden Einfluss durch die Muttergesellschaft unterliegen (vgl. zu § 13 Abs. 4 UWG a. F.: BGH, Urteil vom 07. April 2005, I ZR 221/02, Meißner Dekor II; OLG Frankfurt BB 2001, 2344; Köhler in Baumbach/Hefermehl, UWG, 23. Aufl., § 8 UWG Rdn. 2.45 ).

  • OLG Hamburg, 31.03.2003 - 5 U 188/02

    Haftung bei Werbung Dritter

    Auszug aus OLG Naumburg, 11.11.2005 - 10 U 26/05
    Dabei sollte bereits die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten als Mitwirkung ausreichen sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Handlung hatte (vgl. BGH GRUR 2002, 618, 619; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg GRUR-RR 2004, 27 zitiert nach juris; Köhler in Baumbach/Hefermehl, UWG, 23. Aufl., § 8 UWG Rdn. 2.12).

    Erhält ein Unternehmer Kenntnis davon, dass ein Dritter für ihn unzulässig wirbt, so ist es ihm grundsätzlich auch zuzumuten, das wettbewerbswidrige Verhalten zu unterbinden (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg GRUR-RR 2004, 27 zitiert nach juris).

  • BGH, 30.01.1997 - I ZR 20/94

    Selbsthilfeeinrichtung der Beamten - Irreführung/Geschäftsverhältnisse

    Auszug aus OLG Naumburg, 11.11.2005 - 10 U 26/05
    In einem solchen Fall kann der unlauteren Wettbewerbshandlung die nach § 3 UWG erforderliche Erheblichkeit in der Regel nicht abgesprochen werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 927, 929; Köhler in Baumbach/Hefermehl, UWG, 23. Aufl., § 3 UWG Rdn. 56).
  • BGH, 08.11.2001 - I ZR 124/99

    Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Naumburg, 11.11.2005 - 10 U 26/05
    Dabei genügt grundsätzlich bereits der Versuch, auf den Erfolg des Abwerbens kommt es hingegen nicht an (vgl. BGH GRUR 2002, 548, 549; Köhler in Baumbach/Hefermehl, UWG, 23. Aufl., § 4 UWG Rdn. 10.38).
  • OLG Jena, 20.12.2004 - 9 W 398/04

    Kostenerstattung eines auswärtigen Anwalts (Rechtsabteilung)

    Auszug aus OLG Naumburg, 11.11.2005 - 10 U 26/05
    Lagert es bestimmte abgrenzbare, insbesondere rechtlich schwierige Sachen aus, so ist auch dies der Planungs- und Entscheidungshoheit des Unternehmens überlassen und lässt die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten unberührt (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 20.12.2004, Geschäftszeichen 9 W 398/04).
  • BGH, 16.11.1995 - I ZR 229/93

    Wegfall der Wiederholungsgefahr II - Wiederholungsgefahr

    Auszug aus OLG Naumburg, 11.11.2005 - 10 U 26/05
    Da im Ergebnis der Beweisaufnahme ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten zu 1) festgestellt ist, streitet eine tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr (vgl. BGH GRUR 1997, 379, 380 m.w.N.; Bornkamm in Baumbach/Hefermehl, § 8 UWG Rdn. 1.33).
  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 67/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

    Auszug aus OLG Naumburg, 11.11.2005 - 10 U 26/05
    Eine Einstandspflicht für eine juristisch selbständige, nicht weisungsgebundene Schwestergesellschaft ein und desselben Konzerns besteht indessen nicht (vgl. BGH GRUR 2001, 82, 83 - Neu in Bielefeld I; OLG München WRP 1985, 238 - 239; Köhler in Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 8 UWG Rdn. 2,19).
  • BGH, 26.01.1995 - I ZR 39/93

    Folgeverträge II - Täuschung; Mitgliederzahl

  • BGH, 24.06.2003 - KZR 32/02

    Zur Unzulässigkeit einer an Buchhandlungen gerichteten Aufforderung, Schulbücher

  • OLG Stuttgart, 10.02.2005 - 2 U 153/04

    Wettbewerbswidrige Preiswerbung eines Augenoptikers: Unterschreitung der

  • OLG Stuttgart, 17.03.2005 - 2 U 173/04

    Preisangabe bei der Handy-Werbung: Anforderungen an die gute Lesbarkeit eines

  • OLG Nürnberg, 26.10.2004 - 3 U 2925/04

    Rechtsmissbrauch bei getrenntem Vorgehen gegen identische Wettbewerbsverstöße

  • OLG Frankfurt, 13.09.2001 - 6 U 79/01

    Wettbewerbsrechtliches Eilverfahren: Eilbedürfnis bei Antrag auf Verlängerung der

  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 22/99

    Meißner Dekor

  • KG, 15.04.2005 - 5 W 48/05

    Wettbewerbsverstoß: Bagatellverstoß eines Imbissstandbetreibers bei Verstoß gegen

  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 215/98

    Scanner-Werbung

  • OLG Stuttgart, 21.02.2002 - 2 U 206/01

    Markenverletzung: Rechtsmißbräuchliche Mehrfachverfolgung; Verwechslungsgefahr

  • OLG Naumburg, 08.11.2007 - 1 U 70/07

    Zulässigkeit anwaltlicher Werbung mit "ab-Preisen" und der Bezeichnung "anwalt

    Allerdings ist regelmäßig Zurückhaltung bei der Bewertung eines Wettbewerbsverhaltens als Bagatell-Wettbewerbsverstoß geboten (vgl. Köhler, GRUR 2005, 1; so auch OLG Naumburg, Urteil v. 11. November 2004, 10 U 26/05 - OLGR 2006, 447 ; Urteil v. 9. Juni 2006, 10 U 13/06 - OLGR 2007, 327).
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