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   OLG Naumburg, 13.08.2010 - 10 W 40/10   

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OLG Naumburg, 13.08.2010 - 10 W 40/10 (https://dejure.org/2010,15908)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 13.08.2010 - 10 W 40/10 (https://dejure.org/2010,15908)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 13. August 2010 - 10 W 40/10 (https://dejure.org/2010,15908)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Vergütungsfestsetzungsverfahren des Rechtsanwalts gegen den eigenen Mandanten: Anforderungen an die Darlegung nicht gebührenrechtlicher Einwendungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung von Gegenrechten im Kostenfestsetzungsverfahren durch den Antragsgegner

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 11 Abs. 5
    Geltendmachung von Gegenrechten im Kostenfestsetzungsverfahren durch den Antragsgegner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Celle, 10.09.2008 - 2 W 176/08

    Festsetzbarkeit von Kosten bei Geltendmachung einer nicht gebührenrechtlichen

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.08.2010 - 10 W 40/10
    Da über die materiell-rechtliche Begründetheit eines außergebührenrechtlichen Einwandes im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht zu entscheiden ist, kann in der Regel auch weder eine nähere Substantiierung der Einwendungstatsachen verlangt werden, noch hat der Rechtspfleger eine materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. OLG München, MDR 1997, 597 - 598, zitiert nach juris, OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2006, 268 - 269, zitiert nach juris; OLG Celle, OLGR Celle 2009, 40 - 41, zitiert nach juris; Brandenburgisches OLG Brandenburg RVGreport 2008, 418 zitiert nach juris; Saarländisches OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 209, 422 - 424 zitiert nach juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Aufl., § 11 RVG, Rdn. 137; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., Bearbeitung 2008, § 11 RVG, Rdn. 52, 57).

    Denn das Gesetz will durch die Regelung in § 11 Abs. 5 RVG den Prozessbevollmächtigten nicht wegen eines jeden rechtlich haltlosen Gegenvorbringens auf den Klageweg verweisen (vgl. OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2006, 940, zitiert nach juris; OLG Celle, OLGR Celle 2009, 40 - 41, zitiert nach juris).

    Deshalb stehen völlig unsubstantiierte, nicht fallbezogene Einwendungen, die sich in einer floskelhaften Wiedergabe des Gesetzestextes oder der bloßen Bemerkung, man mache Schlechterfüllung geltend, der Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG nicht schon entgegen (vgl. OLG München, FamRZ 1998, 1381; OLG Celle, OLGR Celle 2009, 40 - 41; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Aufl., § 11 RVG, Rdn. 138, m. w. N.; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 12 RVG Rdn. 57).

    Der außergebührenrechtliche Einwand muss vielmehr zumindest im Ansatz erkennen lassen, dass der Vergütungsanspruch des Antragstellers aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte (vgl. OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2006, 268 - 269, zitiert nach juris; OLG München, MDR 1997, 597 - 598, zitiert nach juris; OLG Celle, OLGR Celle 2009, 40 - 41, zitiert nach juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Aufl., § 11 RVG, Rdn. 137; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., Bearbeitung 2008, § 11 RVG, Rdn. 52, Rdn. 57).

    Im Rahmen des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG haben dagegen solche außergebührenrechtliche Einwendungen außer Betracht zu bleiben, die auch bei äußerst zurückhaltender summarischer Prüfung unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben können, weil sie erkennbar unrichtig, gänzlich halt- und substanzlos oder offensichtlich aus der Luft gegriffen sind (vgl. OLG München, MDR 1997, 597 - 598, zitiert nach juris; OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2006, 268 - 269, zitiert nach juris; OLG Celle, OLGR Celle 2009, 40 - 41, zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, RVG-Report 2008, 418, zitiert nach juris; OLG Naumburg, MDR 2008, 1367 - 1368, zitiert nach juris; Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht, AGS 2003, 160, zitiert nach juris; Saarländisches OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2009, 422 - 424 zitiert nach juris; KG Berlin MDR 2008, 43 - 44 zitiert nach juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Aufl., § 11 RVG, Rdn. 137; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., Bearbeitung 2009, § 11 RVG, Rdn. 52, Rdn. 57).

  • OLG Koblenz, 22.12.2005 - 14 W 816/05

    Rechtsanwaltsvergütungsfestsetzung gegen eigenen Mandanten: Ablehnung bei Einwand

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.08.2010 - 10 W 40/10
    Da über die materiell-rechtliche Begründetheit eines außergebührenrechtlichen Einwandes im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht zu entscheiden ist, kann in der Regel auch weder eine nähere Substantiierung der Einwendungstatsachen verlangt werden, noch hat der Rechtspfleger eine materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. OLG München, MDR 1997, 597 - 598, zitiert nach juris, OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2006, 268 - 269, zitiert nach juris; OLG Celle, OLGR Celle 2009, 40 - 41, zitiert nach juris; Brandenburgisches OLG Brandenburg RVGreport 2008, 418 zitiert nach juris; Saarländisches OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 209, 422 - 424 zitiert nach juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Aufl., § 11 RVG, Rdn. 137; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., Bearbeitung 2008, § 11 RVG, Rdn. 52, 57).

    Der außergebührenrechtliche Einwand muss vielmehr zumindest im Ansatz erkennen lassen, dass der Vergütungsanspruch des Antragstellers aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte (vgl. OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2006, 268 - 269, zitiert nach juris; OLG München, MDR 1997, 597 - 598, zitiert nach juris; OLG Celle, OLGR Celle 2009, 40 - 41, zitiert nach juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Aufl., § 11 RVG, Rdn. 137; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., Bearbeitung 2008, § 11 RVG, Rdn. 52, Rdn. 57).

    Im Rahmen des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG haben dagegen solche außergebührenrechtliche Einwendungen außer Betracht zu bleiben, die auch bei äußerst zurückhaltender summarischer Prüfung unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben können, weil sie erkennbar unrichtig, gänzlich halt- und substanzlos oder offensichtlich aus der Luft gegriffen sind (vgl. OLG München, MDR 1997, 597 - 598, zitiert nach juris; OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2006, 268 - 269, zitiert nach juris; OLG Celle, OLGR Celle 2009, 40 - 41, zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, RVG-Report 2008, 418, zitiert nach juris; OLG Naumburg, MDR 2008, 1367 - 1368, zitiert nach juris; Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht, AGS 2003, 160, zitiert nach juris; Saarländisches OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2009, 422 - 424 zitiert nach juris; KG Berlin MDR 2008, 43 - 44 zitiert nach juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Aufl., § 11 RVG, Rdn. 137; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., Bearbeitung 2009, § 11 RVG, Rdn. 52, Rdn. 57).

  • OLG Saarbrücken, 17.02.2009 - 5 W 303/08

    Berücksichtigung des Einwandes der fehlerhaften Prozessführung im Verfahren der

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.08.2010 - 10 W 40/10
    Die Prüfung materiell-rechtlicher Gegenrechte des Gebührenschuldners muss vielmehr allein den zuständigen erstinstanzlichen Zivilgerichten vorbehalten bleiben, bei denen der Rechtsanwalt, wegen seines Vergütungsanspruchs - ebenso wie jeder andere Dienstleister, der von seinem Auftraggeber nicht bezahlt worden ist - Honorarklage erheben kann (vgl. OLG Brandenburg, RVG-Report 2008, 418, zitiert nach juris; OLG Brandenburg, MDR 2003, 1202 - 1203, zitiert nach juris; Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht Schleswig, AGS 2008, 603 - 604, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, AGS 2007, 628, zitiert nach juris; Saarländisches OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2009, 422 - 424 zitiert nach juris; Hartmann, Kostengesetze, 49. Aufl., Bearbeitung 2009, § 11 RVG Rdn. 57).

    Der Sache nach hat sie damit ein Anwaltsverschulden der Antragsteller eingewandt, das eventuell geeignet sein könnte, Gegenrechte gegen den Vergütungsanspruch - nämlich beispielsweise einen auf Freistellung von Gebühren aus dem Anwaltsvertrag gerichteten Schadensersatzanspruch gemäß §§ 675, 611, 280 BGB (vgl. OLG Düsseldorf OLGR Düsseldorf 2008, 99) oder den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB (vgl. Saarländisches OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2009, 422 - 424 zitiert nach juris; Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., Bearbeitung 2008, § 11 RVG Rdn. 186) - zu begründen.

    Im Rahmen des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG haben dagegen solche außergebührenrechtliche Einwendungen außer Betracht zu bleiben, die auch bei äußerst zurückhaltender summarischer Prüfung unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben können, weil sie erkennbar unrichtig, gänzlich halt- und substanzlos oder offensichtlich aus der Luft gegriffen sind (vgl. OLG München, MDR 1997, 597 - 598, zitiert nach juris; OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2006, 268 - 269, zitiert nach juris; OLG Celle, OLGR Celle 2009, 40 - 41, zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, RVG-Report 2008, 418, zitiert nach juris; OLG Naumburg, MDR 2008, 1367 - 1368, zitiert nach juris; Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht, AGS 2003, 160, zitiert nach juris; Saarländisches OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2009, 422 - 424 zitiert nach juris; KG Berlin MDR 2008, 43 - 44 zitiert nach juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Aufl., § 11 RVG, Rdn. 137; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., Bearbeitung 2009, § 11 RVG, Rdn. 52, Rdn. 57).

  • OLG Brandenburg, 12.03.2003 - 9 WF 39/03

    Gebührenanspruch eines Rechtsanwalts nach telefonischem Entzug der

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.08.2010 - 10 W 40/10
    Nicht gebührenrechtlich in diesem Sinne ist ein Einwand, der sich nicht lediglich gegen die Richtigkeit einzelner Ansätze, sondern gegen den Gebührenanspruch als solches nach Grund und Höhe richtet (vgl. Brandenburgisches OLG MDR 2003, 1202 - 1203 zitiert nach juris; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 11 RVG Rdn. 52; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., § 11 RVG Rdn. 133 ff.).

    Die Prüfung materiell-rechtlicher Gegenrechte des Gebührenschuldners muss vielmehr allein den zuständigen erstinstanzlichen Zivilgerichten vorbehalten bleiben, bei denen der Rechtsanwalt, wegen seines Vergütungsanspruchs - ebenso wie jeder andere Dienstleister, der von seinem Auftraggeber nicht bezahlt worden ist - Honorarklage erheben kann (vgl. OLG Brandenburg, RVG-Report 2008, 418, zitiert nach juris; OLG Brandenburg, MDR 2003, 1202 - 1203, zitiert nach juris; Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht Schleswig, AGS 2008, 603 - 604, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, AGS 2007, 628, zitiert nach juris; Saarländisches OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2009, 422 - 424 zitiert nach juris; Hartmann, Kostengesetze, 49. Aufl., Bearbeitung 2009, § 11 RVG Rdn. 57).

  • OLG Koblenz, 04.04.1990 - 14 W 116/90
    Auszug aus OLG Naumburg, 13.08.2010 - 10 W 40/10
    Ein solcher Einwand betrifft jedenfalls das Rechtsverhältnis der Parteien aus dem Rechtsanwaltsvertrag und kann daher im allgemeinen nicht durch Anwendung der Gebührenvorschriften entschieden werden (vgl. BGHZ 21, 199 - 207 zitiert nach juris; OLG Celle AnwBl. 1985, 650; OLG Bamberg JurBüro 1988, 1336; OLG Düsseldorf JurBüro 2004, 536 - 540 zitiert nach juris; OVG Bremen, AnwBl. 1984, 324 - 325 zitiert nach juris; OLG Koblenz Rpfleger 1994, 228 zitiert nach juris; OLG Koblenz JurBüro 1991, 220 - 221 zitiert nach juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., § 11 RVG Rdn. 192, 194; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 11 RVG Rdn. 62 m.w.N.).

    Die Beurteilung der materiell-rechtlichen Frage, inwieweit die Antragsgegnerin den Honoraranspruch damit tatsächlich zu Fall zu bringen vermag, ist im Kostenfestsetzungsverfahren nach dem Vorgesagten vielmehr nicht zu klären, sondern muss dem Prozessgericht im Rahmen einer Honorarklage überlassen bleiben (vgl. OVG Bremen JurBüro 1984, 1181; OLG Koblenz JurBüro 1991, 220 - 221 zitiert nach juris).

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2007 - 24 W 73/07

    Festsetzung der Anwaltsvergütung bei Einwendung nicht gebührenrechtlicher Art -

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.08.2010 - 10 W 40/10
    Die Prüfung materiell-rechtlicher Gegenrechte des Gebührenschuldners muss vielmehr allein den zuständigen erstinstanzlichen Zivilgerichten vorbehalten bleiben, bei denen der Rechtsanwalt, wegen seines Vergütungsanspruchs - ebenso wie jeder andere Dienstleister, der von seinem Auftraggeber nicht bezahlt worden ist - Honorarklage erheben kann (vgl. OLG Brandenburg, RVG-Report 2008, 418, zitiert nach juris; OLG Brandenburg, MDR 2003, 1202 - 1203, zitiert nach juris; Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht Schleswig, AGS 2008, 603 - 604, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, AGS 2007, 628, zitiert nach juris; Saarländisches OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2009, 422 - 424 zitiert nach juris; Hartmann, Kostengesetze, 49. Aufl., Bearbeitung 2009, § 11 RVG Rdn. 57).

    Der Sache nach hat sie damit ein Anwaltsverschulden der Antragsteller eingewandt, das eventuell geeignet sein könnte, Gegenrechte gegen den Vergütungsanspruch - nämlich beispielsweise einen auf Freistellung von Gebühren aus dem Anwaltsvertrag gerichteten Schadensersatzanspruch gemäß §§ 675, 611, 280 BGB (vgl. OLG Düsseldorf OLGR Düsseldorf 2008, 99) oder den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB (vgl. Saarländisches OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2009, 422 - 424 zitiert nach juris; Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., Bearbeitung 2008, § 11 RVG Rdn. 186) - zu begründen.

  • OLG München, 17.03.1998 - 11 WF 656/98
    Auszug aus OLG Naumburg, 13.08.2010 - 10 W 40/10
    Deshalb stehen völlig unsubstantiierte, nicht fallbezogene Einwendungen, die sich in einer floskelhaften Wiedergabe des Gesetzestextes oder der bloßen Bemerkung, man mache Schlechterfüllung geltend, der Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG nicht schon entgegen (vgl. OLG München, FamRZ 1998, 1381; OLG Celle, OLGR Celle 2009, 40 - 41; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Aufl., § 11 RVG, Rdn. 138, m. w. N.; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 12 RVG Rdn. 57).
  • OLG Schleswig, 23.09.2002 - 9 W 82/02

    Zum Ausschluss der Gebührenfestsetzung nach § 19 BRAGO bei anderen als

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.08.2010 - 10 W 40/10
    Im Rahmen des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG haben dagegen solche außergebührenrechtliche Einwendungen außer Betracht zu bleiben, die auch bei äußerst zurückhaltender summarischer Prüfung unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben können, weil sie erkennbar unrichtig, gänzlich halt- und substanzlos oder offensichtlich aus der Luft gegriffen sind (vgl. OLG München, MDR 1997, 597 - 598, zitiert nach juris; OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2006, 268 - 269, zitiert nach juris; OLG Celle, OLGR Celle 2009, 40 - 41, zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, RVG-Report 2008, 418, zitiert nach juris; OLG Naumburg, MDR 2008, 1367 - 1368, zitiert nach juris; Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht, AGS 2003, 160, zitiert nach juris; Saarländisches OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2009, 422 - 424 zitiert nach juris; KG Berlin MDR 2008, 43 - 44 zitiert nach juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Aufl., § 11 RVG, Rdn. 137; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., Bearbeitung 2009, § 11 RVG, Rdn. 52, Rdn. 57).
  • OLG Frankfurt, 15.05.2006 - 6 W 20/06

    Vergütungsfestsetzungsverfahren des Rechtsanwalts gegen den eigenen Mandanten:

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.08.2010 - 10 W 40/10
    Denn das Gesetz will durch die Regelung in § 11 Abs. 5 RVG den Prozessbevollmächtigten nicht wegen eines jeden rechtlich haltlosen Gegenvorbringens auf den Klageweg verweisen (vgl. OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2006, 940, zitiert nach juris; OLG Celle, OLGR Celle 2009, 40 - 41, zitiert nach juris).
  • OLG Naumburg, 07.04.2008 - 8 WF 59/08

    Zur Behandlung von Einwendungen gegen die Gebührenfestsetzung

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.08.2010 - 10 W 40/10
    Im Rahmen des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG haben dagegen solche außergebührenrechtliche Einwendungen außer Betracht zu bleiben, die auch bei äußerst zurückhaltender summarischer Prüfung unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben können, weil sie erkennbar unrichtig, gänzlich halt- und substanzlos oder offensichtlich aus der Luft gegriffen sind (vgl. OLG München, MDR 1997, 597 - 598, zitiert nach juris; OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2006, 268 - 269, zitiert nach juris; OLG Celle, OLGR Celle 2009, 40 - 41, zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, RVG-Report 2008, 418, zitiert nach juris; OLG Naumburg, MDR 2008, 1367 - 1368, zitiert nach juris; Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht, AGS 2003, 160, zitiert nach juris; Saarländisches OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2009, 422 - 424 zitiert nach juris; KG Berlin MDR 2008, 43 - 44 zitiert nach juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Aufl., § 11 RVG, Rdn. 137; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., Bearbeitung 2009, § 11 RVG, Rdn. 52, Rdn. 57).
  • KG, 06.07.2007 - 1 W 144/07

    Wirksamkeit einer Ersatzzustellung an einen Minderjährigen (hier: 11jähriges

  • BGH, 03.07.1956 - VI ZR 99/55

    Festsetzung von Anwaltsgebühren. Verjährung

  • OLG Koblenz, 27.07.1993 - 14 W 483/93
  • OLG Celle, 13.09.1985 - 18 WF 187/85
  • OLG Schleswig, 09.06.2008 - 15 W 2/08

    RA- Vergütungsfestsetzungsverfahren: Mögliche Bewilligung von PKH; Ablehnung der

  • OLG Brandenburg, 19.02.2008 - 6 W 2/08

    Erhebung einer Einrede oder Einwendung im Gebührenfestsetzungsverfahren,

  • OLG Düsseldorf, 14.10.2003 - 24 U 79/03

    Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts - Honorarvereinbarung unterhalb gesetzlicher

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.12.2014 - 1 Ta 266/14

    Rechtsanwaltsvergütung - Festsetzungsverfahren - Berücksichtigung von nicht

    Nicht ausreichend sind damit solche Einwendungen, die auch bei äußerst zurückhaltender summarischer Prüfung unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben können, weil sie erkennbar unrichtig, gänzlich halt- und substanzlos oder offensichtlich aus der Luft gegriffen sind (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 11 RVG Rz. 138 ff.; OLG Sachsen-Anhalt 13.08.2010 - 10 W 40/10- , juris).
  • LAG Nürnberg, 18.01.2011 - 7 Ta 160/10

    Kostenfestsetzung - Keine Präklusion von Einwendungen im Beschwerdeverfahren

    Insbesondere ist über die materiell-rechtliche Begründetheit eines außergebührenrechtlichen Einwandes im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht zu entscheiden (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.08.2010 - 10 W 40/10; juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.08.2011 - 10 Ta 130/11

    Rechtsanwaltsvergütung - Festsetzungsverfahren - Berücksichtigung von nicht

    Es haben vielmehr solche außergebührenrechtliche Einwendungen außer Betracht zu bleiben, die auch bei äußerst zurückhaltender summarischer Prüfung unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben können, weil sie erkennbar unrichtig, gänzlich halt- und substanzlos oder offensichtlich aus der Luft gegriffen sind (vgl. unter vielen: OLG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 13.08.2010 - 10 W 40/10 - JurBüro 2011, 136, mit zahlreichen Nachweisen).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.08.2011 - 10 Ta 129/11

    Rechtsanwaltsvergütung - Festsetzungsverfahren - Berücksichtigung von nicht

    Es haben vielmehr solche außergebührenrechtliche Einwendungen außer Betracht zu bleiben, die auch bei äußerst zurückhaltender summarischer Prüfung unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben können, weil sie erkennbar unrichtig, gänzlich halt- und substanzlos oder offensichtlich aus der Luft gegriffen sind (vgl. unter vielen: OLG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 13.08.2010 - 10 W 40/10 - JurBüro 2011, 136, mit zahlreichen Nachweisen).
  • LAG Nürnberg, 20.04.2015 - 1 Ta 28/15

    Kostenfestsetzung - Einwendungen

    Nicht ausreichend sind damit solche Einwendungen, die auch bei äußerst zurückhaltender summarischer Prüfung unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben können, weil sie erkennbar unrichtig, gänzlich halt- und substanzlos oder offensichtlich aus der Luft gegriffen sind (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 11 RVG Rz. 138 ff.; OLG Sachsen-Anhalt 13.08.2010 - 10 W 40/10 - , juris).
  • SG Hannover, 18.04.2013 - S 34 SF 100/10
    Insbesondere ist über die mate-riell-rechtliche Begründetheit eines außergebührenrechtlichen Einwandes im Vergü-tungsfestsetzungsverfahren nicht zu entscheiden (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.08.2010 - 10 W 40/10; zit. nach juris).
  • SG Hannover, 27.07.2011 - S 34 SF 53/11
    Insbesondere ist über die materiell-rechtliche Begründetheit eines außergebührenrechtlichen Einwandes im Vergütungsfest-setzungsverfahren nicht zu entscheiden (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.08.2010 - 10 W 40/10; zit. nach juris).
  • SG Hannover, 21.06.2011 - S 34 SF 142/10
    Insbesondere ist über die materiell-rechtliche Begründetheit eines außergebührenrechtlichen Einwandes im Vergütungsfest-setzungsverfahren nicht zu entscheiden (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.08.2010 - 10 W 40/10; zit. nach juris).
  • SG Hannover, 21.06.2011 - S 34 SF 143/10
    Insbesondere ist über die materiell-rechtliche Begründetheit eines außergebührenrechtlichen Einwandes im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht zu entscheiden (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.08.2010 - 10 W 40/10; zit. nach juris).
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