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   OLG Naumburg, 13.11.2009 - 10 U 20/09   

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OLG Naumburg, 13.11.2009 - 10 U 20/09 (https://dejure.org/2009,12116)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 13.11.2009 - 10 U 20/09 (https://dejure.org/2009,12116)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 13. November 2009 - 10 U 20/09 (https://dejure.org/2009,12116)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    § 12 MaBV verbietet dem Bauträger den Abschluss einer Abschlagszahlungsvereinbarung bei Abweichung zu Lasten des Erwerbers von der Regelung des § 3 Abs. 2 MaBV; Anforderungen an die Vereinbarung über ein Verbot von Abschlagszahlungen in einem Bauträgervertrag; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Vereinbarung von Abschlagszahlungen in einem Bauträgervertrag; Ansprüche des Bauherrn bei Unwirksamkeit des Zahlungsbilanz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rückforderung unwirksamer Abschlagszahlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1323
  • BauR 2010, 1277
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 22.03.2007 - VII ZR 268/05

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit eines in einem Bauträgervertrag vereinbarten

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.11.2009 - 10 U 20/09
    Ein solcher Schutz ist jedoch nur durch die Nichtigkeit der Abschlagszahlungsvereinbarung zu erreichen (vgl. BGHZ 146, 250 - 264 zitiert nach juris; BGHZ 171, 364 - 374 zitiert nach juris).

    Die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen bleibt jedoch unberührt (vgl. BGHZ 146, 250 - 264 zitiert nach juris; BGHZ 171, 364 - 374 zitiert nach juris; BFH ZIP 2007, 976 - 978 zitiert nach juris; OLG Stuttgart BauR 2007, 406 - 410 zitiert nach juris; OLG Celle NJW-RR 2004, 592 zitiert nach juris).

    Aus dem Zweck der Verordnung, den Erwerber vor Vermögensschäden zu schützen, ergibt sich vielmehr, dass die Nichtigkeit der Abschlagszahlungsvereinbarung nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages führt (vgl. BGHZ 146, 250 - 264 zitiert nach juris; BGHZ 171, 364 - 374 zitiert nach juris).

    Ein Rückgriff auf den Zahlungsplan des § 3 Abs. 2 MaBV oder auf § 632 a BGB kommt dagegen nicht in Betracht (vgl. BGHZ 146, 250 - 264 zitiert nach juris; BGHZ 171, 364 - 374 zitiert nach juris; BFH ZIP 2007, 976 - 978 zitiert nach juris; OLG Stuttgart BauR 2007, 406 - 410 zitiert nach juris; OLG Celle NJW-RR 2004, 592 zitiert nach juris).

    An dieser Rechtslage hat sich weder mit dem Inkrafttreten der HausbauVO noch durch den durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I, 330) geschaffenen § 632 a BGB etwas geändert (vgl. BGHZ 171, 364 - 374 zitiert nach juris).

    § 1 Satz 1 HausbauVO kommt nicht die Wirkung zu, dass an die Stelle einer nach §§ 3 Abs. 2, 12 MaBV in Verbindung mit § 134 BGB nichtigen Zahlungsvereinbarung ein Zahlungsplan entsprechend § 3 Abs. 2 MaBV tritt (vgl. BGHZ 171, 364 - 374 zitiert nach juris; Marcks, MaBV , 7. Aufl., § 12 MaBV Rdn.12 und 13 m.w.N.).

    Denn § 632 a BGB findet auf Bauverträge, die dem Anwendungsbereich der MaBV unterfallen, grundsätzlich keine Anwendung (vgl. BGHZ 171, 364 - 373 zitiert nach juris; OLG Celle NJW-RR 2004, 592 - 593 zitiert nach juris).

    Dieses Verbot soll aber nicht dadurch umgangen werden, dass dem Gewerbetreibenden in diesem Fall gestattet wird, Ratenzahlungen unter den Voraussetzungen des § 632 a BGB zu verlangen (vgl. BGHZ 171, 364 - 373 zitiert nach juris; OLG Celle NJW-RR 2004, 592 - 593 zitiert nach juris).

    Da aber das Verbotsgesetz aus §§ 3 Abs. 2, 12 MaBV gerade den Empfang von Zahlungen auf eine betagte Forderung verbietet, so lange die Fälligkeitsvoraussetzungen noch nicht vorliegen, kann die Regelung des § 813 Abs. 2 BGB keine Anwendung finden, soweit sie den vom Verbotsgesetz bezweckten Schutz des Erwerbers ausschalten würde (vgl. BGHZ 171, 364 - 374 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Oktober 2005, 9 U 16/05 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf OLGR Düsseldorf 2005, 34, 35; Sprau in Palandt, BGB , 68. Aufl., § 813 BGB Rdn. 5).

    Denn es bedarf eines bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruches dann nicht, wenn der von der MaBV bezweckte Schutz des Erwerbers bereits verwirklicht ist (vgl. BGHZ 171, 364 - 374 zitiert nach juris).

  • BGH, 22.12.2000 - VII ZR 310/99

    Nichtigkeit einer Abschlagszahlungsvereinbarung im Bauträgervertrag bei einem

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.11.2009 - 10 U 20/09
    Ein solcher Schutz ist jedoch nur durch die Nichtigkeit der Abschlagszahlungsvereinbarung zu erreichen (vgl. BGHZ 146, 250 - 264 zitiert nach juris; BGHZ 171, 364 - 374 zitiert nach juris).

    Diese Vorschriften sollen nämlich zur Sicherheit des Erwerbers verhindern, dass Abschlagszahlungen ohne einen entsprechenden Bautenstand geleistet werden, was sich mit einer Teilnichtigkeit der Fälligkeitsregelung nicht gewährleisten ließe (vgl. BGHZ 146, 250 - 264 zitiert nach juris).

    Die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen bleibt jedoch unberührt (vgl. BGHZ 146, 250 - 264 zitiert nach juris; BGHZ 171, 364 - 374 zitiert nach juris; BFH ZIP 2007, 976 - 978 zitiert nach juris; OLG Stuttgart BauR 2007, 406 - 410 zitiert nach juris; OLG Celle NJW-RR 2004, 592 zitiert nach juris).

    Aus dem Zweck der Verordnung, den Erwerber vor Vermögensschäden zu schützen, ergibt sich vielmehr, dass die Nichtigkeit der Abschlagszahlungsvereinbarung nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages führt (vgl. BGHZ 146, 250 - 264 zitiert nach juris; BGHZ 171, 364 - 374 zitiert nach juris).

    Ein Rückgriff auf den Zahlungsplan des § 3 Abs. 2 MaBV oder auf § 632 a BGB kommt dagegen nicht in Betracht (vgl. BGHZ 146, 250 - 264 zitiert nach juris; BGHZ 171, 364 - 374 zitiert nach juris; BFH ZIP 2007, 976 - 978 zitiert nach juris; OLG Stuttgart BauR 2007, 406 - 410 zitiert nach juris; OLG Celle NJW-RR 2004, 592 zitiert nach juris).

    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22. Dezember 2000 (BGHZ 146, 250, 259 f) entschieden, dass an die Stelle einer gemäß §§ 3 Abs. 2, 12 MaBV in Verbindung mit § 134 BGB nichtigen Zahlungsregelung § 3 Abs. 2 MaBV nicht als zivilrechtliche Ersatzregelung treten kann, da § 3 Abs. 2 MaBV keine Norm des Zivilrechts ist, die für den Bauträger und den Erwerber die Fälligkeitsvoraussetzungen für die Forderung des Bauträgers mit vorrangigem Geltungsanspruch vor dem Gesetzesrecht regelt.

    Der Erwerber schuldet infolge der Nichtigkeit des Zahlungsplans keine Abschlagszahlungen, die Forderung wird vielmehr erst mit der Abnahme nach § 641 Abs. 1 S. 1 BGB fällig (vgl. BGHZ 146, 250, 259 f).

  • BFH, 12.07.1991 - III R 47/88

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem einzigen Veräußerungsgeschäft

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.11.2009 - 10 U 20/09
    Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht zur Auslegung des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit die steuerrechtliche Vorschrift des § 15 Abs. 2 S. 1 Einkommensteuergesetz herangezogen und darauf abgestellt, dass Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Gesetzes eine erlaubte, selbständige, auf Erzielung von Gewinn gerichtete und nicht nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeit voraussetzt, die sich als Beteiligung am allgemeinen Verkehr darstellt, ausgenommen der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens, der Urproduktion sowie der selbständigen bzw. freien Berufe (vgl. BFH Großer Senat, DB 2002, 616 - 619 zitiert nach juris; BFH BB 1992, 618 - 621 zitiert nach juris; BFH DB 2004, 232 - 233 zitiert nach juris; Marcks in MaBV , 7. Aufl., § 34 c GewO Rdn. 7).

    Diese begründet die Vermutungswirkung, dass regelmäßig kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, sofern weniger als vier Objekte veräußert werden (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH DB 1992, 252 - 255 zitiert nach juris; BFH, Großer Senat, BB 2002, 616 - 619 zitiert nach juris; BFH DB 2004, 232 - 233 zitiert nach juris; BFH, DB 1980, 380 zitiert nach juris; Marcks, MaBV , 7. Aufl., § 34 c GewO Rdn. 7 m.w.N.).

    Maßgeblich ist mithin die zeitliche Verflechtung zwischen Bau bzw. Altbausanierung und Verkauf der Wohnungen, die andererseits nicht als private Vermögensverwaltung eingestuft werden kann, weil die Vermögenssubstanz selbst verwertet wird (vgl. BFH DB 1980, 380; BFH BB 1992, 618 - 621 zitiert nach juris).

    Ein enger zeitlicher Zusammenhang wird in der Regel angenommen, wenn die Zeitspanne zwischen Kauf bzw. Errichtung und Verkauf der Wohnung nicht mehr als fünf Jahre beträgt (vgl. BFH BB 1992, 618 - 621 m.w.N. zitiert nach juris).

    Unerheblich ist dabei, ob bei dem Kauf des Grundstückes oder der Errichtung der Wohnungen schon eine feste, unverrückbare Verkaufsabsicht bestanden hat oder ob die eigentliche Absicht ursprünglich auf eine anderweitige Nutzung als durch Verkauf gerichtet war (vgl. BFH BB 1992, 618 - 621 m.w.N. zitiert nach juris).

    Der BFH hat nämlich schon bei vier Verkaufshandlungen die Nachhaltigkeit ohne Rücksicht auf die sonstige berufliche Tätigkeit der Steuerpflichtigen (z.B. Bauunternehmer, Architekt) bejaht (vgl. BFH DB 1980, 380 zitiert nach juris; BFH Urteil vom 29. März 1973, I R 49/70, BFHE 109, 431 ; BFH DB 1992, 252 - 255 zitiert nach juris).

  • BFH, 14.10.2003 - IX R 56/99

    Gewerblicher Grundstückshandel beim Verkauf von Doppelhaushälften

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.11.2009 - 10 U 20/09
    Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht zur Auslegung des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit die steuerrechtliche Vorschrift des § 15 Abs. 2 S. 1 Einkommensteuergesetz herangezogen und darauf abgestellt, dass Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Gesetzes eine erlaubte, selbständige, auf Erzielung von Gewinn gerichtete und nicht nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeit voraussetzt, die sich als Beteiligung am allgemeinen Verkehr darstellt, ausgenommen der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens, der Urproduktion sowie der selbständigen bzw. freien Berufe (vgl. BFH Großer Senat, DB 2002, 616 - 619 zitiert nach juris; BFH BB 1992, 618 - 621 zitiert nach juris; BFH DB 2004, 232 - 233 zitiert nach juris; Marcks in MaBV , 7. Aufl., § 34 c GewO Rdn. 7).

    Als negatives Tatbestandsmerkmal hat der Bundesfinanzgerichtshof mithin das Erfordernis aufgestellt, dass es sich bei der Tätigkeit nicht um eine private Vermögensverwaltung handeln darf (vgl. BFH DB 2004, 232 - 233 zitiert nach juris).

    (a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtshofs wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (vgl. BFH, Großer Senat, BB 2002, 616 - 619 zitiert nach juris; BFH, Beschluss vom 03. Juli 1995, BFHE 178, 86 zitiert nach juris; BFH DB 2004, 232 - 233 zitiert nach juris m.w.N.).

    Diese begründet die Vermutungswirkung, dass regelmäßig kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, sofern weniger als vier Objekte veräußert werden (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH DB 1992, 252 - 255 zitiert nach juris; BFH, Großer Senat, BB 2002, 616 - 619 zitiert nach juris; BFH DB 2004, 232 - 233 zitiert nach juris; BFH, DB 1980, 380 zitiert nach juris; Marcks, MaBV , 7. Aufl., § 34 c GewO Rdn. 7 m.w.N.).

    Denn nur eine solche Teilung schafft die zivilrechtliche Voraussetzung für das Entstehen selbständig veräußerbarer Wirtschaftsgüter (vgl. BFH DB 2004, 232 - 233 zitiert nach juris).

    Die von dem Landgericht zur Stützung seiner Rechtsauffassung in Bezug genommene Entscheidung des BFH vom 14. Oktober 2003, Az.: IX R 56/99, BFH DB 2004, 232 - 233 zitiert nach juris) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

  • OLG Celle, 06.08.2003 - 7 U 36/03

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus einem Bauträgervertrag;

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.11.2009 - 10 U 20/09
    Die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen bleibt jedoch unberührt (vgl. BGHZ 146, 250 - 264 zitiert nach juris; BGHZ 171, 364 - 374 zitiert nach juris; BFH ZIP 2007, 976 - 978 zitiert nach juris; OLG Stuttgart BauR 2007, 406 - 410 zitiert nach juris; OLG Celle NJW-RR 2004, 592 zitiert nach juris).

    Ein Rückgriff auf den Zahlungsplan des § 3 Abs. 2 MaBV oder auf § 632 a BGB kommt dagegen nicht in Betracht (vgl. BGHZ 146, 250 - 264 zitiert nach juris; BGHZ 171, 364 - 374 zitiert nach juris; BFH ZIP 2007, 976 - 978 zitiert nach juris; OLG Stuttgart BauR 2007, 406 - 410 zitiert nach juris; OLG Celle NJW-RR 2004, 592 zitiert nach juris).

    Denn § 632 a BGB findet auf Bauverträge, die dem Anwendungsbereich der MaBV unterfallen, grundsätzlich keine Anwendung (vgl. BGHZ 171, 364 - 373 zitiert nach juris; OLG Celle NJW-RR 2004, 592 - 593 zitiert nach juris).

    Dieses Verbot soll aber nicht dadurch umgangen werden, dass dem Gewerbetreibenden in diesem Fall gestattet wird, Ratenzahlungen unter den Voraussetzungen des § 632 a BGB zu verlangen (vgl. BGHZ 171, 364 - 373 zitiert nach juris; OLG Celle NJW-RR 2004, 592 - 593 zitiert nach juris).

  • OLG Stuttgart, 13.03.2006 - 5 U 198/05

    Bauträgerkaufvertrag: Rechtsfolgen bei Abweichung vom gesetzlichen

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.11.2009 - 10 U 20/09
    Nach der gesetzlichen Vorschrift in § 3 Abs. 2 Nr. 2 11. Spiegelstrich MaBV wären bei Übergabe des Objektes nur 92 % des Kaufpreises zu leisten, während nach der vertraglichen Regelung der Parteien in § 5 Abs. 4 des Kaufvertrages bei Besitzübergabe bereits 96, 5 % zu zahlen sind, was sich für die Klägerin ebenfalls nachteilig auswirken würde (ebenso OLG Stuttgart NZBau 2006, 508 -510 zitiert nach juris).

    Die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen bleibt jedoch unberührt (vgl. BGHZ 146, 250 - 264 zitiert nach juris; BGHZ 171, 364 - 374 zitiert nach juris; BFH ZIP 2007, 976 - 978 zitiert nach juris; OLG Stuttgart BauR 2007, 406 - 410 zitiert nach juris; OLG Celle NJW-RR 2004, 592 zitiert nach juris).

    Ein Rückgriff auf den Zahlungsplan des § 3 Abs. 2 MaBV oder auf § 632 a BGB kommt dagegen nicht in Betracht (vgl. BGHZ 146, 250 - 264 zitiert nach juris; BGHZ 171, 364 - 374 zitiert nach juris; BFH ZIP 2007, 976 - 978 zitiert nach juris; OLG Stuttgart BauR 2007, 406 - 410 zitiert nach juris; OLG Celle NJW-RR 2004, 592 zitiert nach juris).

  • OLG Hamm, 03.11.1994 - 21 W 16/92

    Was bedeutet "Bezugsfertigkeit" bei einer Eigentumswohnung?

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.11.2009 - 10 U 20/09
    Wie sich aus den Bautenständen des § 3 Abs. 2 MaBV ergibt, wird nämlich jeweils auf den Baufortschritt der Hauptanlage, d.h. hier des Wohngebäudes, abgestellt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03. November 1994, MittRhNotK 1995, 142 = OLG Hamm OLGR Hamm 1995, 13; Marcks in MaBV , 7. Aufl., § 3 MaBV Rdn. 26).

    Die in der Vertragssumme enthaltenen Anteile für derartige Nebenanlagen werden dementsprechend mit Erreichen der jeweiligen Bautenstände für die Hauptanlage fällig und können vom Auftraggeber nicht etwa mit dem Argument, das mit der Errichtung des Nebengelasses noch nicht begonnen wurde, zurückgehalten werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03. November 1994, MittRhNotK 1995, 142 = OLG Hamm OLGR Hamm 1995, 13; Marcks, MaBV , 7. Aufl., § 3 MaBV Rdn. 26 m.w.N.).

    Die Fertigstellung eines Nebengelasses und die vertragsgemäße Herstellung der Außenanlagen fällt vielmehr nach Nr. 3.3.2.1 MaBVVwV unter die Rate für die vollständige Fertigstellung des Gebäudes; sie dürfte daher allenfalls Voraussetzung für die Fälligkeit der letzten, nicht hingegen der zweiten Rate zu den Rohbauarbeiten bilden (vgl. OLG Hamm OLGR Hamm 1995, 13; Marcks, MaBV , 7. Aufl., § 3 MaBV Rdn. 26 m.w.N.).

  • BFH, 23.11.2006 - II R 38/05

    GrESt: Insolvenz des Verkäufers

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.11.2009 - 10 U 20/09
    Die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen bleibt jedoch unberührt (vgl. BGHZ 146, 250 - 264 zitiert nach juris; BGHZ 171, 364 - 374 zitiert nach juris; BFH ZIP 2007, 976 - 978 zitiert nach juris; OLG Stuttgart BauR 2007, 406 - 410 zitiert nach juris; OLG Celle NJW-RR 2004, 592 zitiert nach juris).

    Ein Rückgriff auf den Zahlungsplan des § 3 Abs. 2 MaBV oder auf § 632 a BGB kommt dagegen nicht in Betracht (vgl. BGHZ 146, 250 - 264 zitiert nach juris; BGHZ 171, 364 - 374 zitiert nach juris; BFH ZIP 2007, 976 - 978 zitiert nach juris; OLG Stuttgart BauR 2007, 406 - 410 zitiert nach juris; OLG Celle NJW-RR 2004, 592 zitiert nach juris).

  • BGH, 24.01.2002 - VII ZR 196/00

    Rechtsfolgen der Vereinbarung von Voraus- oder Abschlagszahlungen; Darlegungs-

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.11.2009 - 10 U 20/09
    a) Der Klägerin ist zwar darin beizupflichten, dass aus der Vereinbarung von Voraus- und Abschlagszahlungen in einem Werkvertrag in aller Regel die vertragliche Verpflichtung des Unternehmers folgt, seine Leistungen bei Schlussrechnungsreife ordnungsgemäß abzurechnen und im Falle eines Überschusses diesen auszukehren (vgl. BGH NJW 2002, 1567 - 1568 zitiert nach juris; BGH NJW-RR 2002, 1097 - 1098 zitiert nach juris).

    Die Verpflichtung des Unternehmers, dem Besteller die genannten Rechnungen zu erteilen, folgt aus dem vorläufigen Charakter der Voraus- und Abschlagszahlungen (vgl. BGH NJW 2002, 1567 - 1568 zitiert nach juris).

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.11.2009 - 10 U 20/09
    Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht zur Auslegung des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit die steuerrechtliche Vorschrift des § 15 Abs. 2 S. 1 Einkommensteuergesetz herangezogen und darauf abgestellt, dass Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Gesetzes eine erlaubte, selbständige, auf Erzielung von Gewinn gerichtete und nicht nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeit voraussetzt, die sich als Beteiligung am allgemeinen Verkehr darstellt, ausgenommen der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens, der Urproduktion sowie der selbständigen bzw. freien Berufe (vgl. BFH Großer Senat, DB 2002, 616 - 619 zitiert nach juris; BFH BB 1992, 618 - 621 zitiert nach juris; BFH DB 2004, 232 - 233 zitiert nach juris; Marcks in MaBV , 7. Aufl., § 34 c GewO Rdn. 7).

    Auf eine gewerbliche Tätigkeit weist nämlich im Allgemeinen bereits hin, dass das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbene Grundstück - wie auch hier - schon vor seiner eigentlichen Bebauung verkauft worden ist (vgl. BFH, Großer Senat, BB 2002, 660 - 663 zitiert nach juris).

  • BFH, 29.03.1973 - I R 153/71

    Bauunternehmer - Bebauung von Grundstücken - Zeitraum - Veräußerung - Private

  • OLG Düsseldorf, 04.06.2004 - 23 U 29/04

    Bereicherungsrechtlicher Anspruch des Auftraggebers gegenüber dem Bauträger bei

  • BFH, 15.12.1971 - I R 49/70

    Bebauung eines erworbenen und dann parzellierten Grundstücks und spätere

  • BGH, 02.05.2002 - VII ZR 249/00

    Rechtsnatur des Anspruchs auf Rückzahlung überzahlter Abschlagszahlungen

  • BGH, 10.11.1983 - VII ZR 373/82

    Rechte des Erwerbers einer Eigentumswohnung bei am Sondereigentum auftretenden

  • OLG Düsseldorf, 24.10.2005 - 9 U 16/05

    Heilung der notariellen Beurkundungspflicht eines Bauträgervertrages -

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

  • BGH, 07.11.2013 - VII ZR 167/11

    Sicherung des Erwerbers im Bauträgervertrag: Wirksamkeit einer durch eine

    Mängel der Bauleistung führen ausschließlich zu zivilrechtlichen Vertragserfüllungsansprüchen und Zurückbehaltungsrechten (Marcks, aaO, § 3 Rn. 43; Basty, aaO, Rn. 553; Hertel in Münchener Vertragshandbuch Bd. 5, Bürgerliches Recht 1, 7. Aufl., S. 456; Pause, aaO, Rn. 305; Reithmann/Meichssner/von Heymann, aaO, B 121; OLG Naumburg, NJW-RR 2010, 1323, juris Rn. 104).
  • OLG Zweibrücken, 04.04.2014 - 8 U 53/12

    Bauträgervertrag über eine Wohneinheit im sanierten Altbau: Rücktrittsrecht des

    Folge hiervon ist die Unwirksamkeit der nach Ansicht der Beklagten eine "Vorleistungspflicht" der Kläger begründenden Vertragsbestimmungen (§ 134 BGB; vgl. etwa BGH DNotZ 2001, 201, oder auch OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. November 2009, Az.; 10 U 20/09, Leitsatz Nr. 1., zitiert nach "juris";.
  • OLG München, 28.01.2019 - 27 U 3385/18

    Begehren einer Rückzahlung aufgrund unangemessener Benachteiligung der Kläger

    Soweit hingegen der Schutz des Erwerbers die Rückzahlung der vor Fälligkeit geleisteten Zahlungen nicht gebietet, verbleibt es bei dem gesetzlichen Ausschluss des Kondiktionsanspruchs nach § 813 Abs. 2 BGB (vgl. BGH NJW 2007, 1947; OLG Naumburg NJW-RR 2010, 1323, 1327).
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