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   OLG Naumburg, 14.01.2015 - 12 U 15/14   

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https://dejure.org/2015,36254
OLG Naumburg, 14.01.2015 - 12 U 15/14 (https://dejure.org/2015,36254)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 14.01.2015 - 12 U 15/14 (https://dejure.org/2015,36254)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 14. Januar 2015 - 12 U 15/14 (https://dejure.org/2015,36254)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Art 233 § 2a Abs 1 S 8 BGBEG, § 242 BGB, § 87 SachenRBerG, § 88 SachenRBerG
    Grundstücks-DDR-Folgenrecht: Nutzungsentgeltanspruch aus dem Sachenrechtsmoratorium nur für die Dauer des notariellen Vermittlungsverfahrens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche des eingetragenen Grundstückseigentümers auf Nutzungsentschädigung während der Zeit geführter Verhandlungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 8
    Ansprüche des eingetragenen Grundstückseigentümers auf Nutzungsentschädigung während der Zeit geführter Verhandlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 11.04.2003 - V ZR 209/02

    Entstehung des Anspruchs auf Nutzungsentgelt im Falle komplexer Bodenneuordnung

    Auszug aus OLG Naumburg, 14.01.2015 - 12 U 15/14
    Sachenrecht">233 § 2 a Abs. 9 EGBGB korrespondierende Entschädigungsgrundsätze finden keine Anwendung (z. B. BGH VIZ 2002, 580; BGH NZM 2003, 572).

    Die Regelung sieht eine Entgeltpflicht ausdrücklich nur für die Dauer der in Abs. 1 S. 8 enumerierter Verfahren vor (z. B. BGH NZM 2006, 190; BGH NZM 2003, 572; OLG Naumburg VIZ 1999, 674; Staudinger/Rauscher, Bearbeitung 2003, Rdn. 101 zu Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB).

    Sachenrecht">233 § 2 a Abs. 1 S. 8 EGBGB orientiert (z. B. BGH NZM 2003, 572; BGH NZMN 2006, 190; OLG Naumburg VIZ 1999, 674; OLG Brandenburg OLGR Brandenburg 1999, 229; Staudinger/Rauscher, Bearbeitung 2003, Rdn.101 zu Art. …

    Sie eröffnet dem Grundstückseigentümer von Gesetzes wegen die Möglichkeit, aus seinem Grundstück Nutzen zu ziehen (z. B. BGH NZM 2003, 572).

    Sachenrecht">233 § 2 a Abs. 1 S. 8 EGBGB eröffnet dem Eigentümer dagegen von Gesetzes wegen die Möglichkeit, aus seinem Grundstück unter den benannten verfahrensrechtlichen Voraussetzungen Nutzen zu ziehen (z. B. BGH NZM 2003, 572; OLG Naumburg VIZ 1999, 674).

    Dafür wäre ausreichend gewesen, dass der Eigentümer durch aktive Mitwirkung in einem rechtlich hierfür vorgesehenen Verfahren (ungeachtet des Ausgangs) zur Bereinigung der dinglichen Lage beigetragen hat (z. B. BGH NZM 2003, 572).

    Bei komplexer Überbauung ist die Einleitung des Bodensonderungsverfahrens mithin nur eine zusätzliche Alternative zur Antragstellung nach § 87 SachenRBerG (z. B. BGH NZM 2003, 572; Staudinger/Rauscher, Bearbeitung 2003, Rdn. 103 zu Art. 233 § 2 a EGBGB).

    Sachenrecht">233 § 2 a Abs. 1 S. 8 EGBGB völlig unerheblich (vgl. BGH NZM 2003, 572).

  • OLG Naumburg, 22.09.1998 - 11 U 108/98

    Nutzungsherausgabe als Nebenanspruch im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis;

    Auszug aus OLG Naumburg, 14.01.2015 - 12 U 15/14
    Die Regelung sieht eine Entgeltpflicht ausdrücklich nur für die Dauer der in Abs. 1 S. 8 enumerierter Verfahren vor (z. B. BGH NZM 2006, 190; BGH NZM 2003, 572; OLG Naumburg VIZ 1999, 674; Staudinger/Rauscher, Bearbeitung 2003, Rdn. 101 zu Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB).

    Schlichte Verhandlungen außerhalb eines der genannten förmlichen Bereinigungsverfahren führen hingegen nicht zu einer Entgeltlichkeit der Nutzung (z. B. OLG Naumburg VIZ 1999, 674).

    Sachenrecht">233 § 2 a Abs. 1 S. 8 EGBGB orientiert (z. B. BGH NZM 2003, 572; BGH NZMN 2006, 190; OLG Naumburg VIZ 1999, 674; OLG Brandenburg OLGR Brandenburg 1999, 229; Staudinger/Rauscher, Bearbeitung 2003, Rdn.101 zu Art. …

    Sachenrecht">233 § 2 a Abs. 1 S. 8 EGBGB benannten Verfahren sind dagegen nicht geeignet, einen Nutzungsentgeltanspruch zu begründen (z. B. OLG Naumburg VIZ 1999, 674).

    Der eindeutige Wortlaut der hier einschlägigen Vorschrift und der erkennbar dahinter stehende Wille des Gesetzgebers, dass nur der Grundstückseigentümer ein Entgelt soll verlangen können, der an einer Bereinigung durch Begründung dinglicher Rechte oder durch Verkauf aktiv mitwirkt, halten einen interpretatorischen Spielraum insoweit nicht offen (z. B. OLG Naumburg VIZ 1999, 674).

    Er soll über den Nutzungsentschädigungsanspruch motiviert werden, eigene Anträge zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse zu stellen (z. B. OLG Naumburg VIZ 1999, 674).

    Sachenrecht">233 § 2 a Abs. 1 S. 8 EGBGB eröffnet dem Eigentümer dagegen von Gesetzes wegen die Möglichkeit, aus seinem Grundstück unter den benannten verfahrensrechtlichen Voraussetzungen Nutzen zu ziehen (z. B. BGH NZM 2003, 572; OLG Naumburg VIZ 1999, 674).

    Der Antrag des Nutzers sollte bei einem auf die Bereinigung der Rechtsverhältnisse bedachten Eigentümer sogar in der Regel überflüssig sein (z. B. OLG Naumburg VIZ 1999, 674).

  • BGH, 14.06.2002 - V ZR 126/01

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Entschädigung für die Nutzung eines Grundstücks

    Auszug aus OLG Naumburg, 14.01.2015 - 12 U 15/14
    Die zivilrechtliche Bereinigung der Inanspruchnahme von Grundstücken in der ehemaligen DDR zu öffentlichen Zwecken erfolgt dabei grundsätzlich nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz (Art. 1 des Grundstücksrechtsbereinigungsgesetzes vom 26. Oktober 2001; z. B. BGH VIZ 2002, 580).

    Sachenrecht">233 § 2 a Abs. 9 EGBGB korrespondierende Entschädigungsgrundsätze finden keine Anwendung (z. B. BGH VIZ 2002, 580; BGH NZM 2003, 572).

    Die Rechtsverhältnisse an diesen für einen komplexen Wohnungsbau vorgesehenen Grundstücke sind bewusst einer endgültigen Regelung im Wege der Sachenrechtsbereinigung bzw. Bodensonderung zugeführt worden, um die Bereinigung der rechtlichen Zuordnung aller Grundstücke, die im Rahmen einer Maßnahme des komplexen Wohnungsbaus in Anspruch genommen worden sind, nach einheitlichen Grundsätzen zu gewährleisten (Regierungsentwurf zum SachenRÄndG, BT-Drucks. 12/5992, S. 66; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucksache 12/7425, S. 60 ff zitiert bei BGH VIZ 2002, 580).

  • BGH, 17.06.2005 - V ZR 208/04

    Voraussetzungen und Verjährung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung

    Auszug aus OLG Naumburg, 14.01.2015 - 12 U 15/14
    Die Regelung sieht eine Entgeltpflicht ausdrücklich nur für die Dauer der in Abs. 1 S. 8 enumerierter Verfahren vor (z. B. BGH NZM 2006, 190; BGH NZM 2003, 572; OLG Naumburg VIZ 1999, 674; Staudinger/Rauscher, Bearbeitung 2003, Rdn. 101 zu Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB).

    Dies entspricht auch der ratio legis der Vorschrift, die auf eine zielgerichtete Mitwirkung des Eigentümers an der Einleitung und dem Fortgang des Verfahrens unabhängig von dessen Ausgang abzielt (z. B. BGH NZM 2006, 190).

    Die Pflicht zur Zahlung des Entgelts soll andererseits auch dem Nutzer einen Anreiz geben, auch seinerseits auf eine beschleunigte Durchführung der Sachenrechtsbereinigung zu drängen und damit den Zeitraum in dem er das Entgelt zu zahlen hat, zu begrenzen (z. B. BGH NZM 2006, 190).

  • BGH, 05.06.1997 - X ZR 73/95

    "Weichvorrichtung II"; Umfang des Patentschutzbegehrens

    Auszug aus OLG Naumburg, 14.01.2015 - 12 U 15/14
    Insoweit blieb es ihr sogar unbenommen, von Erklärungen, die sie im Laufe des Verfahrens gegenüber der Erbengemeinschaft abgegeben hat, wiederum abzurücken (z. B. BGH NJW 1997, 3377/3380).

    Widersprüchliches Verhalten ist nach ständiger Rechtsprechung vielmehr nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn dadurch für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist (z. B. BGHZ 32, 273, 279; BGH NJW 1985, 2589, 2590; BGH NJW 1986, 2104, 2107; BGH NJW 1997, 3377) oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (z. B. BGHZ 94, 344, 354; BGH NJW 1992, 834; BGH NJW 1997, 3377).

  • BGH, 09.03.2012 - V ZR 61/11

    Grundstücksrecht im Beitrittsgebiet: Ausschluss einer Buchersitzung an zu Unrecht

    Auszug aus OLG Naumburg, 14.01.2015 - 12 U 15/14
    Auf die Revision der Erbengemeinschaft hat der Bundesgerichtshof mit dem am 09. März 2012 verkündeten Urteil (Geschäftsnummer V ZR 61/11, MDR 2012, 961) das klageabweisende Berufungsurteil vom 18. Februar 2011 abgeändert und die Beklagte zur Bewilligung der Grundbuchberichtigung verurteilt.

    Dies mag sich als unzutreffend heraus gestellt haben, stellt aber als solches noch keine unzulässige Rechtsausübung dar, zumal für die Rechtsposition der Beklagten spricht, dass seinerzeit durchaus auch faktische Vorgänge wie die Buchung eines Grundstücks als Volkseigentum "als sonstige Überführung" in Betracht gekommen sind, sofern dem ein staatlicher Wille und nicht ein Versehen zugrunde lag (z. B. BGH MDR 2012, 961).

  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93

    Sachenrechtsmoratorium

    Auszug aus OLG Naumburg, 14.01.2015 - 12 U 15/14
    Ein Normverständnis, das in Widerspruch zu dem klar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers treten würde, kann auch im Wege verfassungskonformer Auslegung nicht begründet werden (z. B. BVerfGE 98, 17; BVerfG BauR 2009, 1424 m. w. N.).

    Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 08. April 1998 (BVerfGE 98, 17 ff) verweist und die Ansicht vertritt, dass ein Anspruch auf das Nutzungsentgelt an keine zusätzlichen tatbestandlichen Voraussetzungen geknüpft werden müsse, weil das gesetzliche Besitzrecht nach Art. 2 a Abs. 1 S. 1 EGBGB (sog. Sachenrechtsmoratorium) nur dann eine verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentümers im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG darstelle, wenn dem Grundstückseigentümer zugleich ein Anspruch auf ein Nutzungsentgelt zugebilligt werde, überzeugt diese Argumentation nicht.

  • BVerfG, 16.06.2009 - 1 BvR 2269/07

    Keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch willkürfreies Unterlassen einer

    Auszug aus OLG Naumburg, 14.01.2015 - 12 U 15/14
    Ein Normverständnis, das in Widerspruch zu dem klar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers treten würde, kann auch im Wege verfassungskonformer Auslegung nicht begründet werden (z. B. BVerfGE 98, 17; BVerfG BauR 2009, 1424 m. w. N.).

    Eine verfassungskonforme Auslegung darf den normativen Gehalt der auszulegenden Vorschrift nicht grundlegend neu bestimmen, das gesetzgeberische Ziel darf in einem wesentlichen Punkt mithin nicht verfehlt oder verfälscht werden (BVerfG BauR 2009, 1424 m. w. N.).

  • BGH, 23.04.1981 - VII ZR 196/80

    Gewährleistungsansprüche des Hauptunternehmers gegen Nachunternehmer

    Auszug aus OLG Naumburg, 14.01.2015 - 12 U 15/14
    Allgemeine Billigkeitsgesichtspunkte können im Rahmen des § 242 BGB zwar dazu führen, Ansprüche zu mindern oder gar zu versagen; sie können jedoch im Allgemeinen nicht Ansprüche begründen, die nach Gesetz oder Vertrag nicht vorgesehen sind (z. B. BGH NJW 1981, 1779).
  • BGH, 12.11.2008 - XII ZR 134/04

    Nachträgliche Geltendmachung einer Einzelforderung gegen den geschiedenen

    Auszug aus OLG Naumburg, 14.01.2015 - 12 U 15/14
    Dabei wird nicht verkannt, dass eine Rechtsausübung, selbst wenn sie an sich nicht zu missbilligen wäre, gleichwohl dann unzulässig sein kann, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist, und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (z. B. BGH NJW 2009, 1343; Münchener Kommentar/Roth, Rdn. 255 zu § 242 BGB).
  • BGH, 09.05.1960 - III ZR 32/59

    Enteignungsrecht. Unanwendbarkeit der Bereicherungsvorschriften

  • BGH, 06.03.1985 - IVb ZR 7/84

    Wirkung einer Rechtswahrungsanzeige

  • BGH, 20.03.1986 - III ZR 236/84

    Rechtsweg für Anspruch des Postsparers auf Auszahlung seines Postsparguthabens;

  • BGH, 05.12.1991 - IX ZR 271/90

    Unzulässige Rechtsausübung bei Gläubigeranfechtung - Anfechtung wegen mittelbarer

  • BGH, 22.05.1985 - IVa ZR 153/83

    Abänderung von Leistungen in der Zusatzversorgung

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