Rechtsprechung
OLG Naumburg, 14.08.2008 - 1 U 8/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Schmerzensgeld sowie Ersatz materieller Folgeschäden wegen einer ärztlichen Fehlbehandlung in Form einer Dauertherapie mit Glukokortikosteroiden; Auswirkungen fehlender bzw. trotz eingehender Aufklärung über die Risiken einer dauerhaften Kortisonbehandlung ...
- Judicialis
BGB § 280; ; BGB § 280 Abs. 1; ; BGB § 280 Abs. 1Satz 2; ; BGB § 823; ; BGB § 831 Abs. 1; ; BGB § 840 a. F.; ; BGB § 847 a. F.; ; BGB § 1922; ; ZPO § 156; ; ZPO § 296 a
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823; BGB § 847 (a.F.)
Arzthaftung: Keine Fehlerhaftigkeit einer Kortison-Dauertherapie bei fehlenden sinnvollen Behandlungsalternativen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- aerztezeitung.de (Pressemeldung)
Patientenwunsch ist für Ärzte verbindlich
Verfahrensgang
- LG Halle, 28.12.2007 - 4 O 434/02
- OLG Naumburg, 14.08.2008 - 1 U 8/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 27.01.1998 - VI ZR 339/96
Feststellung eines groben Behandlungsfehlers im Arzthaftungsprozeß
Auszug aus OLG Naumburg, 14.08.2008 - 1 U 8/08
Ein Fehler kann aber durchaus "schwerwiegend" sein, weil er schlimme Folgen hat, ohne zugleich ein grober Fehler im Sinne der Rechtsprechung zu sein (vgl. BGH, NJW 1998, 1782 ff.).Auch bei dieser Gesamtbetrachtung muss jedoch die dem Tatrichter obliegende juristische Bewertung des Behandlungsfehlers als grob oder nicht grob auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhen, so dass auch bei dieser Gesamtbetrachtung die Würdigung des medizinischen Sachverständigen beachtet werden muss (vgl. BGH, NJW 1998, 1782-1784).
- BGH, 19.11.1996 - VI ZR 350/95
Annahme eines groben Behandlungsfehlers
Auszug aus OLG Naumburg, 14.08.2008 - 1 U 8/08
b) Ein grober Behandlungsfehler liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nur dann vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH, VersR 1997, 315, 316 m.w.N.; NJW 1999, 862 f., VersR 1995, 46) wobei die Annahme eines groben Behandlungsfehlers eine Gesamtbetrachtung des Behandlungsgeschehens unter Berücksichtigung der konkreten Umstände voraussetzt (BGH, VersR 1988, 495). - BGH, 03.11.1998 - VI ZR 253/97
Rechtsfolgen unterlassener Befunderhebung im Arzthaftungsprozeß
Auszug aus OLG Naumburg, 14.08.2008 - 1 U 8/08
b) Ein grober Behandlungsfehler liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nur dann vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH, VersR 1997, 315, 316 m.w.N.; NJW 1999, 862 f., VersR 1995, 46) wobei die Annahme eines groben Behandlungsfehlers eine Gesamtbetrachtung des Behandlungsgeschehens unter Berücksichtigung der konkreten Umstände voraussetzt (BGH, VersR 1988, 495). - BGH, 04.10.1994 - VI ZR 205/93
Haftung des Arztes wegen Nichterhebung von Befunden; Begriff des groben …
Auszug aus OLG Naumburg, 14.08.2008 - 1 U 8/08
b) Ein grober Behandlungsfehler liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nur dann vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH, VersR 1997, 315, 316 m.w.N.; NJW 1999, 862 f., VersR 1995, 46) wobei die Annahme eines groben Behandlungsfehlers eine Gesamtbetrachtung des Behandlungsgeschehens unter Berücksichtigung der konkreten Umstände voraussetzt (BGH, VersR 1988, 495). - BGH, 13.12.1951 - III ZR 144/50
Rechtsmittel
Auszug aus OLG Naumburg, 14.08.2008 - 1 U 8/08
Dem Patienten obliegt es auch, das Verschulden des Arztes an dem Behandlungsfehler zu beweisen (BGH NJW 1952, 382), welches darin besteht, dass der Arzt den medizinischen Standard unterschritten hat, also die geltende Lehrmeinung nicht beachtet hat.