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   OLG Naumburg, 15.09.2005 - 10 W 38/05   

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OLG Naumburg, 15.09.2005 - 10 W 38/05 (https://dejure.org/2005,4342)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.09.2005 - 10 W 38/05 (https://dejure.org/2005,4342)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 15. September 2005 - 10 W 38/05 (https://dejure.org/2005,4342)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Rückzahlung eines wegen Zahlungsverzugs vorzeitig gekündigten Darlehen; Sittenwidrigkeit bei krasser finanzieller Überforderung des Bürgen; Vermutungswirkung der Sittenwidrigkeit in Fällen von gewährten Darlehen aus familiärer Verbundenheit; Haftung der ...

  • Judicialis

    ZPO § 114; ; ZPO § ... 114 Abs. 1; ; ZPO § 115; ; ZPO § 115 Abs. 1; ; ZPO § 115 Abs. 1 S. 2; ; ZPO § 115 Abs. 2; ; ZPO § 115 Abs. 2 2. HS; ; ZPO § 120 Abs. 1 S. 2; ; ZPO § 120 Abs. 4; ; ZPO § 121 Abs. 1; ; ZPO § 127 Abs. 1; ; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ; ZPO § 167; ; ZPO §§ 567 ff; ; BSHG § 88; ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7; ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 S. 1; ; BGB § 133; ; BGB § 138 Abs. 1; ; BGB § 157; ; BGB § 195; ; BGB § 197 a.F.; ; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; ; BGB § 204 Abs. 2 S. 2 n.F.; ; BGB § 209; ; BGB § 214; ; BGB § 286 Abs. 1; ; BGB § 288 Abs. 1; ; BGB § 314 n.F.; ; BGB § 488; ; BGB § 488 Abs. 1; ; VerbrKrG § 1 Abs. 1 S. 1; ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4; ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133 § 138 § 488; VerbrKrG § 1 Abs. 1 S. 1
    Vermutung der Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen krasser finanzieller Überforderung bei einem aus familiärer Verbundenheit gewährten Darlehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 488, 138
    Keine Vermutung der Sittenwidrigkeit wegen krasser finanzieller Überforderung des Mithaftenden bei Darlehen an Familienangehörigen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 1485
  • NJ 2006, 221
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 04.12.2001 - XI ZR 56/01

    Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages durch den finanziell überforderten

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.09.2005 - 10 W 38/05
    Richtig ist allerdings, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine echte Mitdarlehensnehmerschaft bei einem mit einem Bankinstitut abgeschlossenen Kreditvertrag regelmäßig nur in Betracht kommen soll, wenn ein eigenes - sachliches und/oder persönliches Interesse - an der Kreditaufnahme besteht und der Verpflichtete als im wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung sowie die Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (vgl. BGHZ 146, 37, 41; BGH NJW 2002, 744 - 745 m.w.N. zitiert nach juris; BGH NJW-RR 2004, 924, 925 zitiert nach juris; BGH NJW 2002, 2705 - 2707 zitiert nach juris; BGH NJW 2005, 973 - 976 zitiert nach juris).

    Dies beruht aber auch gerade auf der Erwägung, dass es die kreditgebende Bank nicht allein durch die Wahl der Formulierung in dem Darlehensvertrag in der Hand haben soll, einem erkennbar bloß Mithaftenden zu einem gleichberechtigten Mitdarlehensnehmer zu machen und damit den Nichtigkeitsfolgen des § 138 Abs. 1 BGB zu entgehen (vgl. BGH NJW 2002, 744-745 zitiert nach juris; BGH NJW 2005, 973 - 976 zitiert nach juris).

    Eine die Nichtigkeit des Vertrages herbeiführender Verstoß gegen die guten Sitten liegt erst dann vor, wenn die Mithaftung oder Bürgschaftsverpflichtung nicht aufgrund einer freien Entscheidung des Mithaftenden bzw. Bürgen übernommen wurde, sondern das Bankinstitut eine emotionale Bindung zu dem dem Mithaftenden oder Bürgen nahe stehenden Hauptschuldners in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2002, 744 ff; BGH NJW 2228 ff; BGH NJW 2001, 815/816 m.w.N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hängt die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf von Banken mit privaten Sicherungsgebern geschlossenen Bürgschafts- und Mithaftungsverträgen regelmäßig entscheidend von dem Grad des Missverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsunfähigkeit des dem Hauptschuldner persönlich nahestehenden Bürgen oder Mitverpflichteten ab (vgl. BGHZ 125, 206/211; BGHZ 136, 347/351; BGHZ 137, 329/333 ff.; BGH WM 2002, 1350/1351; BGH ZIP 2002, 2249, 2252; BGH NJW 2002, 744/745; BGH NJW 2002, 2228/2229; BGH FamRZ 2003, 512/513 m. w. N.; BGH ZIP 2003, 275-277).

    In einem solchen Fall krasser finanzieller Überforderung ist aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände jedenfalls widerleglich zu vermuten, dass der dem Hauptschuldner persönlich nahestehende Bürge oder Mithaftende die für ihn ruinöse Personalsicherheit ohne realistische Einschätzung der Interessenlage allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und die Bank dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (vgl. BGH NJW 2001, 815/816; BGH NJW 2002, 744/745; BGH NJW 2002, 2228/2229; BGH WM 2002, 1350/1351; BGH ZIP 2002, 2249; BGH FamRZ 2003, 512/513).

  • BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99

    Wirksamkeit der bürgschaftlichen Mithaftung eines Ehegatten

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.09.2005 - 10 W 38/05
    Richtig ist allerdings, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine echte Mitdarlehensnehmerschaft bei einem mit einem Bankinstitut abgeschlossenen Kreditvertrag regelmäßig nur in Betracht kommen soll, wenn ein eigenes - sachliches und/oder persönliches Interesse - an der Kreditaufnahme besteht und der Verpflichtete als im wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung sowie die Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (vgl. BGHZ 146, 37, 41; BGH NJW 2002, 744 - 745 m.w.N. zitiert nach juris; BGH NJW-RR 2004, 924, 925 zitiert nach juris; BGH NJW 2002, 2705 - 2707 zitiert nach juris; BGH NJW 2005, 973 - 976 zitiert nach juris).

    Eine die Nichtigkeit des Vertrages herbeiführender Verstoß gegen die guten Sitten liegt erst dann vor, wenn die Mithaftung oder Bürgschaftsverpflichtung nicht aufgrund einer freien Entscheidung des Mithaftenden bzw. Bürgen übernommen wurde, sondern das Bankinstitut eine emotionale Bindung zu dem dem Mithaftenden oder Bürgen nahe stehenden Hauptschuldners in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2002, 744 ff; BGH NJW 2228 ff; BGH NJW 2001, 815/816 m.w.N.).

    In einem solchen Fall krasser finanzieller Überforderung ist aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände jedenfalls widerleglich zu vermuten, dass der dem Hauptschuldner persönlich nahestehende Bürge oder Mithaftende die für ihn ruinöse Personalsicherheit ohne realistische Einschätzung der Interessenlage allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und die Bank dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (vgl. BGH NJW 2001, 815/816; BGH NJW 2002, 744/745; BGH NJW 2002, 2228/2229; BGH WM 2002, 1350/1351; BGH ZIP 2002, 2249; BGH FamRZ 2003, 512/513).

  • BGH, 25.01.2005 - XI ZR 325/03

    Abgrenzung von Mitdarlehensnehmerschaft und Mithaftungsübernahme

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.09.2005 - 10 W 38/05
    Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen der Verpflichtung als Mitdarlehensnehmer und der Haftung als Beitretender ist die von den Vertragsparteien tatsächlich gewollte Rechtsfolge (vgl. BGH NJW-RR 2004, 924-925 zitiert nach juris; BGH NJW 2005, 973 - 976 m.w.N. zitiert nach juris).

    Richtig ist allerdings, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine echte Mitdarlehensnehmerschaft bei einem mit einem Bankinstitut abgeschlossenen Kreditvertrag regelmäßig nur in Betracht kommen soll, wenn ein eigenes - sachliches und/oder persönliches Interesse - an der Kreditaufnahme besteht und der Verpflichtete als im wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung sowie die Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (vgl. BGHZ 146, 37, 41; BGH NJW 2002, 744 - 745 m.w.N. zitiert nach juris; BGH NJW-RR 2004, 924, 925 zitiert nach juris; BGH NJW 2002, 2705 - 2707 zitiert nach juris; BGH NJW 2005, 973 - 976 zitiert nach juris).

    Dies beruht aber auch gerade auf der Erwägung, dass es die kreditgebende Bank nicht allein durch die Wahl der Formulierung in dem Darlehensvertrag in der Hand haben soll, einem erkennbar bloß Mithaftenden zu einem gleichberechtigten Mitdarlehensnehmer zu machen und damit den Nichtigkeitsfolgen des § 138 Abs. 1 BGB zu entgehen (vgl. BGH NJW 2002, 744-745 zitiert nach juris; BGH NJW 2005, 973 - 976 zitiert nach juris).

  • BGH, 23.03.2004 - XI ZR 114/03

    Haftung der Ehefrau bei finanziertem Erwerb eines PKW

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.09.2005 - 10 W 38/05
    Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen der Verpflichtung als Mitdarlehensnehmer und der Haftung als Beitretender ist die von den Vertragsparteien tatsächlich gewollte Rechtsfolge (vgl. BGH NJW-RR 2004, 924-925 zitiert nach juris; BGH NJW 2005, 973 - 976 m.w.N. zitiert nach juris).

    Als Ausgangspunkt jeder Auslegung ist dabei in erster Linie an den Vertragswortlaut anzuknüpfen (vgl. st. Rspr. BGHZ 121, 13, 16; BGH NJW-RR 2004, 924 - 925) daneben ist ferner die Interessenlage der Vertragspartner zu berücksichtigen.

    Richtig ist allerdings, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine echte Mitdarlehensnehmerschaft bei einem mit einem Bankinstitut abgeschlossenen Kreditvertrag regelmäßig nur in Betracht kommen soll, wenn ein eigenes - sachliches und/oder persönliches Interesse - an der Kreditaufnahme besteht und der Verpflichtete als im wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung sowie die Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (vgl. BGHZ 146, 37, 41; BGH NJW 2002, 744 - 745 m.w.N. zitiert nach juris; BGH NJW-RR 2004, 924, 925 zitiert nach juris; BGH NJW 2002, 2705 - 2707 zitiert nach juris; BGH NJW 2005, 973 - 976 zitiert nach juris).

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 81/01

    Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.09.2005 - 10 W 38/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hängt die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf von Banken mit privaten Sicherungsgebern geschlossenen Bürgschafts- und Mithaftungsverträgen regelmäßig entscheidend von dem Grad des Missverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsunfähigkeit des dem Hauptschuldner persönlich nahestehenden Bürgen oder Mitverpflichteten ab (vgl. BGHZ 125, 206/211; BGHZ 136, 347/351; BGHZ 137, 329/333 ff.; BGH WM 2002, 1350/1351; BGH ZIP 2002, 2249, 2252; BGH NJW 2002, 744/745; BGH NJW 2002, 2228/2229; BGH FamRZ 2003, 512/513 m. w. N.; BGH ZIP 2003, 275-277).

    In einem solchen Fall krasser finanzieller Überforderung ist aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände jedenfalls widerleglich zu vermuten, dass der dem Hauptschuldner persönlich nahestehende Bürge oder Mithaftende die für ihn ruinöse Personalsicherheit ohne realistische Einschätzung der Interessenlage allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und die Bank dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (vgl. BGH NJW 2001, 815/816; BGH NJW 2002, 744/745; BGH NJW 2002, 2228/2229; BGH WM 2002, 1350/1351; BGH ZIP 2002, 2249; BGH FamRZ 2003, 512/513).

  • BGH, 03.12.2002 - XI ZR 311/01

    Sittenwidrigkeit einer Bürgschaftsverpflichtung wegen Überforderung des Bürgen

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.09.2005 - 10 W 38/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hängt die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf von Banken mit privaten Sicherungsgebern geschlossenen Bürgschafts- und Mithaftungsverträgen regelmäßig entscheidend von dem Grad des Missverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsunfähigkeit des dem Hauptschuldner persönlich nahestehenden Bürgen oder Mitverpflichteten ab (vgl. BGHZ 125, 206/211; BGHZ 136, 347/351; BGHZ 137, 329/333 ff.; BGH WM 2002, 1350/1351; BGH ZIP 2002, 2249, 2252; BGH NJW 2002, 744/745; BGH NJW 2002, 2228/2229; BGH FamRZ 2003, 512/513 m. w. N.; BGH ZIP 2003, 275-277).

    In einem solchen Fall krasser finanzieller Überforderung ist aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände jedenfalls widerleglich zu vermuten, dass der dem Hauptschuldner persönlich nahestehende Bürge oder Mithaftende die für ihn ruinöse Personalsicherheit ohne realistische Einschätzung der Interessenlage allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und die Bank dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (vgl. BGH NJW 2001, 815/816; BGH NJW 2002, 744/745; BGH NJW 2002, 2228/2229; BGH WM 2002, 1350/1351; BGH ZIP 2002, 2249; BGH FamRZ 2003, 512/513).

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 50/01

    Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen oder Mithaftenden;

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.09.2005 - 10 W 38/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hängt die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf von Banken mit privaten Sicherungsgebern geschlossenen Bürgschafts- und Mithaftungsverträgen regelmäßig entscheidend von dem Grad des Missverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsunfähigkeit des dem Hauptschuldner persönlich nahestehenden Bürgen oder Mitverpflichteten ab (vgl. BGHZ 125, 206/211; BGHZ 136, 347/351; BGHZ 137, 329/333 ff.; BGH WM 2002, 1350/1351; BGH ZIP 2002, 2249, 2252; BGH NJW 2002, 744/745; BGH NJW 2002, 2228/2229; BGH FamRZ 2003, 512/513 m. w. N.; BGH ZIP 2003, 275-277).

    In einem solchen Fall krasser finanzieller Überforderung ist aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände jedenfalls widerleglich zu vermuten, dass der dem Hauptschuldner persönlich nahestehende Bürge oder Mithaftende die für ihn ruinöse Personalsicherheit ohne realistische Einschätzung der Interessenlage allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und die Bank dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (vgl. BGH NJW 2001, 815/816; BGH NJW 2002, 744/745; BGH NJW 2002, 2228/2229; BGH WM 2002, 1350/1351; BGH ZIP 2002, 2249; BGH FamRZ 2003, 512/513).

  • BGH, 13.11.2001 - XI ZR 82/01

    Zur Sittenwidrigkeit von Mithaftungsübernahmen naher Angehöriger gegenüber

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.09.2005 - 10 W 38/05
    Je gravierender die Vertragsfreiheit im konkreten Einzelfall gestört ist und die Folgen für den strukturell unterlegenen Vertragspartner sind, umso dringlicher ist eine Korrektur geschlossener Verträge mit Hilfe der Generalklauseln des BGB (vgl. BGH NJW 2002, 746, 747).

    Eine ähnliche wirtschaftliche Überlegenheit mag zwar auch bei anderen Kreditgebern in Betracht kommen, insbesondere wenn sie ihre laufenden Einkünfte ganz oder teilweise aus Geldgeschäften beziehen und als Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG anzusehen sind (vgl. BGH NJW 2002, 746, 747; Heinrichs in Palandt, BGB, 64.Aufl., § 138 BGB Rdn. 38).

  • BGH, 17.09.2002 - XI ZR 306/01

    Sittenwidrigkeit der Bürgschaftsübernahme durch einen Familienangehörigen

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.09.2005 - 10 W 38/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hängt die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf von Banken mit privaten Sicherungsgebern geschlossenen Bürgschafts- und Mithaftungsverträgen regelmäßig entscheidend von dem Grad des Missverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsunfähigkeit des dem Hauptschuldner persönlich nahestehenden Bürgen oder Mitverpflichteten ab (vgl. BGHZ 125, 206/211; BGHZ 136, 347/351; BGHZ 137, 329/333 ff.; BGH WM 2002, 1350/1351; BGH ZIP 2002, 2249, 2252; BGH NJW 2002, 744/745; BGH NJW 2002, 2228/2229; BGH FamRZ 2003, 512/513 m. w. N.; BGH ZIP 2003, 275-277).

    In einem solchen Fall krasser finanzieller Überforderung ist aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände jedenfalls widerleglich zu vermuten, dass der dem Hauptschuldner persönlich nahestehende Bürge oder Mithaftende die für ihn ruinöse Personalsicherheit ohne realistische Einschätzung der Interessenlage allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und die Bank dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (vgl. BGH NJW 2001, 815/816; BGH NJW 2002, 744/745; BGH NJW 2002, 2228/2229; BGH WM 2002, 1350/1351; BGH ZIP 2002, 2249; BGH FamRZ 2003, 512/513).

  • BGH, 24.02.1994 - IX ZR 93/93

    Wirksamkeit einer von Kindern zu Gunsten der Eltern geleisteten Bürgschaft

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.09.2005 - 10 W 38/05
    Allein der Umstand, dass der private Sicherungsgeber eine Verpflichtung eingegangen ist, die ihn finanziell überfordert, macht das Rechtsgeschäft als solches noch nicht sittenwidrig, soweit seine Entscheidungsfreiheit im Übrigen gewährleistet bleibt (vgl. BGHZ 125, 206/209; BGHZ 128, 230/232; BGHZ 136, 347/350).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hängt die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf von Banken mit privaten Sicherungsgebern geschlossenen Bürgschafts- und Mithaftungsverträgen regelmäßig entscheidend von dem Grad des Missverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsunfähigkeit des dem Hauptschuldner persönlich nahestehenden Bürgen oder Mitverpflichteten ab (vgl. BGHZ 125, 206/211; BGHZ 136, 347/351; BGHZ 137, 329/333 ff.; BGH WM 2002, 1350/1351; BGH ZIP 2002, 2249, 2252; BGH NJW 2002, 744/745; BGH NJW 2002, 2228/2229; BGH FamRZ 2003, 512/513 m. w. N.; BGH ZIP 2003, 275-277).

  • BGH, 18.09.1997 - IX ZR 283/96

    Sittenwidrigkeit der Bürgschaftsverpflichtung eines Ehegatten oder Lebenspartners

  • BGH, 18.12.1997 - IX ZR 271/96

    Sittenwidrigkeit von Bürgschaften für Kreditverbindlichkeiten einer GmbH

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

  • BVerfG, 05.08.1994 - 1 BvR 1402/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Inhaltkontrolle von

  • OLG Zweibrücken, 06.01.2003 - 2 WF 144/02

    Prozesskostenhilfe im Ehescheidungsverfahren: Zumutbarkeit des Einsatzes eines

  • BGH, 11.09.2000 - II ZR 34/99

    Grundsätze der Vertragsauslegung

  • OLG Köln, 02.10.1998 - 4 WF 213/98
  • OLG Köln, 26.06.1998 - 4 WF 131/98
  • OLG Celle, 21.10.2002 - 6 W 121/02

    Prozesskostenhilfe; Einsetzung eines Miteigentumsanteils eines nicht selbst

  • OLG Saarbrücken, 13.04.1994 - 6 WF 26/94

    Einsatz eines Miteigentumsanteils zur Bestreitung von Prozesskosten

  • BGH, 05.01.1995 - IX ZR 85/94

    Wirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft

  • BGH, 28.05.2002 - XI ZR 205/01

    Abgrenzung von Mitdarlehensnehmerschaft und Mithaftung

  • BGH, 13.11.2000 - II ZR 115/99

    Darlegungs- und Beweislast bei von Wortlaut abweichender Auslegung eines

  • BGH, 10.12.1992 - I ZR 186/90

    Fortsetzungszusammenhang - Vertragsstrafevereinbarung

  • KG, 18.07.2000 - 18 WF 5109/00

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Voraussetzungen für die

  • OLG Hamm, 12.06.1991 - 31 U 94/90

    Mitverplfichtung einer vermögenslosen Ehefrau; Sittenwidrigkeit; Kreditgewährung

  • OLG Zweibrücken, 15.11.1999 - 5 WF 101/99
  • OLG Karlsruhe, 26.07.2001 - 9 U 11/01

    Obduktion - Zustimmung des Totenfürsorgeberechtigten - Belehrung über Umfang und

  • OLG Hamm, 25.06.1984 - 4 WF 687/83
  • OLG Karlsruhe, 20.11.2023 - 5 WF 127/23

    Verfahrenskostenhilfe bei nicht selbst genutztem Teileigentum an Immobilien

    Nicht überzeugend ist die Gegenansicht, wonach eine Zahlung nicht angeordnet werden könne, da bei Teilungsversteigerung nicht mit einer zeitlich absehbaren Verwertung zu rechnen sei (so etwa OLG Saarbrücken vom 26.03.2008 - 8 W 25/08, juris Rn. 10; OLG Naumburg vom 15.09.2005 - 10 W 38/05, juris Rn. 38; OLG Koblenz vom 06.07.2005 - 9 WF 544/05, juris Rn. 4).
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