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   OLG Naumburg, 17.03.2017 - 7 Verg 8/16   

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OLG Naumburg, 17.03.2017 - 7 Verg 8/16 (https://dejure.org/2017,13884)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 17.03.2017 - 7 Verg 8/16 (https://dejure.org/2017,13884)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 17. März 2017 - 7 Verg 8/16 (https://dejure.org/2017,13884)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit eines zwischen einem Abwasserzweckverband und einem seiner Mitglieder geschlossenen Vertrages über die technische Betriebsführung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kommune übernimmt Betriebsführung für Zweckverband: Öffentlicher Auftrag!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Öffentlich-öffentliche Kooperationen sind nicht grundsätzlich vergabefrei

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kommune übernimmt Betriebsführung für Zweckverband: Öffentlicher Auftrag! (VPR 2017, 122)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2017, 624
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (28)

  • OLG München, 21.02.2013 - Verg 21/12

    Vergabenachprüfungsverfahren: Feststellung der positiven Kenntnis von einer

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.03.2017 - 7 Verg 8/16
    Da der Antragsgegner kein förmliches Vergabeverfahren eingeleitet hat, sondern den Kooperationsvertrag mit der Beigeladenen nur nach beschränkter Beteiligung anderer Unternehmen freihändig abschloss, sind die Rügeobliegenheit und die Fristen des § 107 Abs. 3 S. 1 GWB a.F. vollständig von der vorrangigen Regelung in § 101 b Abs. 2 GWB a.F. verdrängt (vgl. OLG München NZBau 2013, 458; OLG Frankfurt NZBau 2014, 386; OLG Celle NZBau 2014, 780).

    Der Senat vermag ein rechtsmissbräuchliches Verhalten jedenfalls noch nicht darin zu erblicken, dass sie sich nunmehr gerichtlich gegen die vergaberechtswidrige Beauftragung der Beigeladenen wendet (vgl. ähnlich OLG München NzBau 2013, 458).

    Dadurch würde nicht nur die Nichtanwendbarkeit des § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB a.F. auf De-facto-Vergaben unterlaufen (§ 107 Abs. 3 S. 2 GWB a.F.), sondern eine einseitige Belastung der Bieterseite bei gleichzeitiger Privilegierung des öffentlichen Auftraggebers bewirkt, die schon deswegen nicht gerechtfertigt ist, weil der öffentliche Auftraggeber und nicht der Bieter der verantwortliche Normadressat für die Beachtung des Vergaberechts ist (vgl. ebenso: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juli 2006, VII Verg 26/06 zitiert nach juris; OLG München NZBau 2013, 458).

    bb) Diese von dem EuGH für das Unionsrecht entwickelten und in Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU niedergelegten Grundsätze zur Vergaberechtsfreiheit bestimmter im öffentlichen Sektor geschlossener Verträge sind - zumindest im Wege einer teleologischen Reduktion des § 99 Abs. 1 GWB a.F. in Verbindung mit einer richtlinienfreundlichen Auslegung - auch heranzuziehen bei der Bestimmung der Reichweite des im Ersten Abschnitt des Vierten Teils des GWB a.F. geregelten Vergaberegimes (vgl. hierzu OLG Koblenz VergabeR 2015, 192; OLG München NZBau 2013, 458; KG Berlin NZBau 2014, 62; OLG Düsseldorf VergabeR 2014, 169; OLG Dresden VergabeR 2017, 58).

    Eine Gewinnerzielungsabsicht schließt die Vergaberechtsfreiheit mithin generell aus (vgl. OLG München NZBau 2013, 458; Webeler in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl., 2016, Rdn. 72 zu § 108 GWB n.F.).

    Dies kann zur Begründung einer Ausschreibungsfreiheit indessen nicht genügen (vgl. ebenso: OLG München NZBau 2013, 458).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-159/11

    Das Recht der Union über die Vergabe öffentlicher Aufträge steht einer nationalen

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.03.2017 - 7 Verg 8/16
    Auch ist nicht erheblich, ob die Gegenleistung des Auftraggebers kostendeckend oder gar gewinnbringend ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, C-159/11, Lecce, NZBau 2013, 114; OLG Koblenz VergabeR 2015, 192; OLG Düsseldorf VergabeR 2014, 169).

    aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH, Urteil vom 09. Juni 2009, C 480/06, "Stadtreinigung Hamburg", NZBau 2009, 527; EuGH, Urteil vom 13. Juni 2013, C-386/11, "Piepenbrock"; EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, C-159/11, "Lecce") resultiert die Ausschreibungsfreiheit im Falle einer horizontalen Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften aus folgenden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen:.

    Vielmehr können ohne weiteres auch öffentliche Einrichtungen Wirtschaftsteilnehmer und damit Bieter und Bewerber im Vergabewettbewerb sein (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2005, C-84/03, "Spanien", VergabeR 2005, 176; EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, C-159/11 zitiert nach juris; EuGH, Urteil vom 06. Oktober 2015, C-203/14, EuZw 2015, 908 ff; OLG Koblenz VergabeR 2015, 192; Portz in Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., Rdn. 7/8, Rdn. 202 zu § 108 GWB).

    (cc) Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang ferner darauf verwiesen hat, dass es sich bei der auf die Beigeladenen übertragenen Aufgabe der technischen Betriebsführung um eine bloße Hilfsdienstleistung handelt, die grundsätzlich auch zum Leistungsportfolio privater Unternehmen gehört, wie der zwischenzeitlich gekündigte Betriebsführungsvertrag mit der Antragstellerin beweist, kann der Senat im Ergebnis dahingestellt lassen, ob schon aus diesem Grunde eine spezifische, gemeinsame öffentliche Aufgabe verneint werden müsse (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, C-159/11, Secce, NZBau 2013, 114; Webeler in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl., 2016, Rdn. 70 zu § 108 GWB n.F.).

    Dies hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2012 (C-159/11, Secce, NZBau 2013, 114) erneut bestätigt und insoweit hervorgehoben, dass die Hinzuziehung privater Dienstleistungserbringer zu einer unzulässigen Benachteiligung von Wettbewerbern führen kann.

  • OLG Koblenz, 03.12.2014 - Verg 8/14

    Abfallwirtschaftszentrum - Anwendbarkeit des Vergaberechts: Vereinbarung zwischen

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.03.2017 - 7 Verg 8/16
    Auch ist nicht erheblich, ob die Gegenleistung des Auftraggebers kostendeckend oder gar gewinnbringend ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, C-159/11, Lecce, NZBau 2013, 114; OLG Koblenz VergabeR 2015, 192; OLG Düsseldorf VergabeR 2014, 169).

    bb) Diese von dem EuGH für das Unionsrecht entwickelten und in Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU niedergelegten Grundsätze zur Vergaberechtsfreiheit bestimmter im öffentlichen Sektor geschlossener Verträge sind - zumindest im Wege einer teleologischen Reduktion des § 99 Abs. 1 GWB a.F. in Verbindung mit einer richtlinienfreundlichen Auslegung - auch heranzuziehen bei der Bestimmung der Reichweite des im Ersten Abschnitt des Vierten Teils des GWB a.F. geregelten Vergaberegimes (vgl. hierzu OLG Koblenz VergabeR 2015, 192; OLG München NZBau 2013, 458; KG Berlin NZBau 2014, 62; OLG Düsseldorf VergabeR 2014, 169; OLG Dresden VergabeR 2017, 58).

    Vielmehr können ohne weiteres auch öffentliche Einrichtungen Wirtschaftsteilnehmer und damit Bieter und Bewerber im Vergabewettbewerb sein (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2005, C-84/03, "Spanien", VergabeR 2005, 176; EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, C-159/11 zitiert nach juris; EuGH, Urteil vom 06. Oktober 2015, C-203/14, EuZw 2015, 908 ff; OLG Koblenz VergabeR 2015, 192; Portz in Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., Rdn. 7/8, Rdn. 202 zu § 108 GWB).

    Dies setzt bereits begrifflich ein bewusstes und gleichberechtigtes, horizontales Zusammenwirken bei der Verrichtung einer Tätigkeit zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels voraus (vgl. OLG Koblenz VergabeR 2015, 192), was bereits aus dem Erwägungsgrund Nr. 33 der Richtlinie 2014/24/EU abzuleiten ist.

    Inwiefern aus dem Umstand, dass in dem Erwägungsgrund Nr. 33 Abs. 3 S. 2 von einem Finanztransfer zwischen den teilnehmenden öffentlichen Auftraggebern die Rede ist, geschlossen werden kann, dass für eine - auch nach nationalem Recht - vergaberechtsfreien Kooperation bereits ausreicht, wenn sich der Beitrag eines Vertragspartners auf die bloße Zahlung eines Geldbetrages beschränkt, erscheint dabei allerdings zumindest zweifelhaft (vgl. ablehnend: OLG Koblenz VergabeR 2015, 192; bejahend dagegen: Portz in Kulartz/Kus/Portz, Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., Rdn. 243 zu § 108 GWB n.F.; offen lassend: Webeler in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 2016, Rdn. 68 zu § 108 GWB), braucht von dem Senat im Streitfall aber ebenfalls nicht entschieden zu werden.

  • EuGH, 09.06.2009 - C-480/06

    Hamburger Müllverbrennung: Vergaberecht bei interkommunalen Kooperationen nicht

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.03.2017 - 7 Verg 8/16
    aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH, Urteil vom 09. Juni 2009, C 480/06, "Stadtreinigung Hamburg", NZBau 2009, 527; EuGH, Urteil vom 13. Juni 2013, C-386/11, "Piepenbrock"; EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, C-159/11, "Lecce") resultiert die Ausschreibungsfreiheit im Falle einer horizontalen Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften aus folgenden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen:.

    Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofes hat in ihrer Grundsatzentscheidung vom 09. Juni 2009 ("Stadtreinigung Hamburg", C 480/06, NZBau 2009, 527) hierzu ausgeführt, dass eine öffentliche Stelle ihre im allgemeinen Interesse liegenden Aufgaben entweder mit ihren eigenen Mitteln oder in Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen erfüllen könne, ohne gezwungen zu sein, sich an externe Einrichtungen zu wenden, die nicht zu ihren Dienststellen gehören würden.

    Insoweit unterscheidet sich der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt von der Grundsatzentscheidung des EuGH vom 09. Juni 2009 (C-480/06, Stadtreinigung Hamburg) und der darin zugrunde liegenden Fallkonstellation.

    Immer dann, wenn das vereinbarte Entgelt über die reine Kostenerstattung hinausgeht, soll nicht davon ausgegangen werden können, dass die Zusammenarbeit nicht ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt wird (vgl. EuGH VergabeR 2009, 738 "Stadtreinigung Hamburg"; Portz in Kulartz/Kus/Portz/Preis, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., Rdn. 253 zu § 108 GWB n.F. m.w.N.).

  • OLG Celle, 30.10.2014 - 13 Verg 8/14

    Wann beginnt ein Vergabeverfahren?

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.03.2017 - 7 Verg 8/16
    Nach dem insoweit zugrunde zu legenden materiellen Begriffsverständnis (vgl. OLG Celle NZBau 2014, 780; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juli 2013 VII Verg 10/13, juris Rdnr. 26; OLG München, Beschluss vom 19. Juli 2012 Verg 8/12, juris Rdnr. 61; BayObLG, Beschluss vom 28. Mai 2003 Verg 7/03, juris Rdnr. 8) setzt der Beginn eines Vergabeverfahrens zum einen die interne Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers voraus, einen gegenwärtigen oder künftigen Bedarf durch eine Beschaffung von Lieferungen, Dienst- oder Bauleistungen auf dem (Binnen-) Markt (und nicht durch Eigenleistung) zu decken (interner Beschaffungsentschluss), und erfordert zum anderen eine nach außen hin (über interne Überlegungen und Vorbereitungen hinaus) zutage getretene Maßnahme, um den Auftragnehmer mit dem Ziel eines Vertragsabschlusses zu ermitteln oder bereits zu bestimmen (externe Umsetzung).

    Ein Vergabeverfahren beginnt auch insoweit mit der ersten nach außen getretenen Handlung der Vergabestelle (vgl. OLG Düsseldorf VergabeR 2015, 242; OLG Düsseldorf VergabeR 2012, 846; OLG Celle NZBau 2014, 780 m.w.N.; Zeiss in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, Rdn. 1 zu § 186 GB), mit der der Auftraggeber - über das Stadium des bloßen Vorstudiums des Marktes hinaus oder sonstiger rein vorbereitender Handlungen - bestimmte organisatorische oder planerische Maßnahmen ergreift, um einen Auftragnehmer zu ermitteln (vgl. OLG Celle NZBau 2014, 780; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juni 2013, a. a. O., juris Rdnr. 26; OLG München, Beschluss vom 19. Juli 2012, a. a. O., juris Rdnr. 61), also z. B. Angebote einholt, Bietergespräche führt oder sogar wertet und sich für ein Angebot entscheidet (EuGH, Urteil vom 11. Januar 2005 C26/03, juris Rdnr. 35; BGH, Beschluss vom 1. Februar 2005 X ZB 27/04, juris Rdnr. 15; Möllenkamp in Kulartz/Kus/Portz, a. a. O., § 107 Rdnr. 34).

    Insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller darlegt, durch den behaupteten Verstoß gegen Vorschriften des Vergaberechts an der Abgabe eines Angebots und der Erlangung des Auftrags gehindert gewesen zu sein (vgl. OLG Celle NZBau 2014, 780; OLG Frankfurt NZBau 2014, 386 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. November 2013 15 Verg 5/13, juris Rdnr. 86; Summa in jurisPK-VergabeR, 4. Aufl., § 107 GWB Rdnr. 57).

    Denn durch die De-facto-Vergabe wird ihr die Möglichkeit zur Beteiligung am Verfahren mit dem Ziel einer Auftragsvergabe genommen; darin ist aber stets eine Verschlechterung der Zuschlagschancen zu sehen (vgl. OLG Celle NZBau 2014, 780; OLG Naumburg, Beschluss vom 22. Dezember 2011 2 Verg 10/11, juris Rdnr. 69, 70).

    Da der Antragsgegner kein förmliches Vergabeverfahren eingeleitet hat, sondern den Kooperationsvertrag mit der Beigeladenen nur nach beschränkter Beteiligung anderer Unternehmen freihändig abschloss, sind die Rügeobliegenheit und die Fristen des § 107 Abs. 3 S. 1 GWB a.F. vollständig von der vorrangigen Regelung in § 101 b Abs. 2 GWB a.F. verdrängt (vgl. OLG München NZBau 2013, 458; OLG Frankfurt NZBau 2014, 386; OLG Celle NZBau 2014, 780).

  • EuGH, 13.06.2013 - C-386/11

    Piepenbrock - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Begriff

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.03.2017 - 7 Verg 8/16
    aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH, Urteil vom 09. Juni 2009, C 480/06, "Stadtreinigung Hamburg", NZBau 2009, 527; EuGH, Urteil vom 13. Juni 2013, C-386/11, "Piepenbrock"; EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, C-159/11, "Lecce") resultiert die Ausschreibungsfreiheit im Falle einer horizontalen Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften aus folgenden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen:.

    In seinem Urteil vom 13. Juni 2013 ("Piepenbrock", C-386/11) hat der EuGH erneut bekräftigt, dass die unionsrechtlichen Vergabevorschriften nicht anwendbar sein sollen auf Verträge, mit denen eine Zusammenarbeit von öffentlichen Einrichtungen bei der Wahrnehmung einer ihnen allen obliegenden Gemeinwohlaufgabe vereinbart werde, wenn diese ausschließlich zwischen öffentlichen Einrichtungen ohne Beteiligung Privater geschlossen würden, kein privater Dienstleistungserbringer besser gestellt werde als seine Wettbewerber und die darin vereinbarte Zusammenarbeit nur durch Überlegungen und Erfordernisse bestimmt werde, die mit der Verfolgung von im öffentlichen Interesse liegenden Zielen zusammen hingen.

    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 13. Juni 2013 (C-386/11, Piepenbrock) indessen ausgeführt, dass die vergaberechtfreie Bereichsausnahme der interkommunalen Zusammenarbeit nicht angenommen werden darf, wenn der Vertrag zur Erfüllung der damit übertragenen Aufgaben - wie aber hier - den Rückgriff auf Dritte gestattet, so dass dieser Dritte gegenüber den übrigen auf demselben Markt tätigen Unternehmen begünstigt werden könnte.

  • BGH, 01.02.2005 - X ZB 27/04

    Rechte der Beteiligten im Vergabeverfahren; Begriff der Dienstleistung

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.03.2017 - 7 Verg 8/16
    Ein Vergabeverfahren beginnt auch insoweit mit der ersten nach außen getretenen Handlung der Vergabestelle (vgl. OLG Düsseldorf VergabeR 2015, 242; OLG Düsseldorf VergabeR 2012, 846; OLG Celle NZBau 2014, 780 m.w.N.; Zeiss in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, Rdn. 1 zu § 186 GB), mit der der Auftraggeber - über das Stadium des bloßen Vorstudiums des Marktes hinaus oder sonstiger rein vorbereitender Handlungen - bestimmte organisatorische oder planerische Maßnahmen ergreift, um einen Auftragnehmer zu ermitteln (vgl. OLG Celle NZBau 2014, 780; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juni 2013, a. a. O., juris Rdnr. 26; OLG München, Beschluss vom 19. Juli 2012, a. a. O., juris Rdnr. 61), also z. B. Angebote einholt, Bietergespräche führt oder sogar wertet und sich für ein Angebot entscheidet (EuGH, Urteil vom 11. Januar 2005 C26/03, juris Rdnr. 35; BGH, Beschluss vom 1. Februar 2005 X ZB 27/04, juris Rdnr. 15; Möllenkamp in Kulartz/Kus/Portz, a. a. O., § 107 Rdnr. 34).

    Indem er mehreren Unternehmen Gelegenheit zur Abgabe von Angeboten gegeben hatte, hat er den Wettbewerb zwischen mehreren Wirtschaftsteilnehmern eröffnet und ist dadurch nach außen wahrnehmbar aufgetreten, um einen Wirtschaftsteilnehmer für den Vertragsschluss auszuwählen (vgl. BGHZ 162, 116; OLG Rostock, Beschluss vom 20. November 2013, 17 Verg 7/13 zitiert nach juris; Fandrey in Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., Rdn. 8 zu § 186 GWB).

    Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kommt vielmehr allenfalls dann in Betracht, wenn das Unternehmen bereits zu diesem Zeitpunkt weiß oder - was regelmäßig positiver Kenntnis gleichsteht (vgl. z.B. BGHZ 133, 192, 198 f.; BGH NJW 2000, 953 m.w.N.) - sich aufdrängender Erkenntnis verschließt, dass der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne Einleitung und Durchführung eines notwendigen geregelten Vergabeverfahrens vergeben will (vgl. BGHZ 162, 116; OLG Brandenburg NJOZ 2004, 2759).

  • OLG Frankfurt, 30.01.2014 - 11 Verg 15/13

    Vergaberecht: Dringlichkeit einer Interimsvergabe im Bereich des öffentlichen

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.03.2017 - 7 Verg 8/16
    Insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller darlegt, durch den behaupteten Verstoß gegen Vorschriften des Vergaberechts an der Abgabe eines Angebots und der Erlangung des Auftrags gehindert gewesen zu sein (vgl. OLG Celle NZBau 2014, 780; OLG Frankfurt NZBau 2014, 386 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. November 2013 15 Verg 5/13, juris Rdnr. 86; Summa in jurisPK-VergabeR, 4. Aufl., § 107 GWB Rdnr. 57).

    Ist das Unternehmen - wie hier die Antragstellerin - auf die Erbringung des Auftrages eingerichtet, folgt das Interesse am Auftrag schon daraus in Verbindung mit der Stellung des Nachprüfungsantrages (vgl. OLG Frankfurt NZBau 2014, 386).

    Da der Antragsgegner kein förmliches Vergabeverfahren eingeleitet hat, sondern den Kooperationsvertrag mit der Beigeladenen nur nach beschränkter Beteiligung anderer Unternehmen freihändig abschloss, sind die Rügeobliegenheit und die Fristen des § 107 Abs. 3 S. 1 GWB a.F. vollständig von der vorrangigen Regelung in § 101 b Abs. 2 GWB a.F. verdrängt (vgl. OLG München NZBau 2013, 458; OLG Frankfurt NZBau 2014, 386; OLG Celle NZBau 2014, 780).

  • OLG Düsseldorf, 19.07.2006 - Verg 26/06

    Vergaberecht: Unzulässige De-facto-Vergabe eines öffentlichen

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.03.2017 - 7 Verg 8/16
    Dadurch würde nicht nur die Nichtanwendbarkeit des § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB a.F. auf De-facto-Vergaben unterlaufen (§ 107 Abs. 3 S. 2 GWB a.F.), sondern eine einseitige Belastung der Bieterseite bei gleichzeitiger Privilegierung des öffentlichen Auftraggebers bewirkt, die schon deswegen nicht gerechtfertigt ist, weil der öffentliche Auftraggeber und nicht der Bieter der verantwortliche Normadressat für die Beachtung des Vergaberechts ist (vgl. ebenso: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juli 2006, VII Verg 26/06 zitiert nach juris; OLG München NZBau 2013, 458).

    Stellt sich der öffentliche Auftraggeber aber - wie hier - auf den Standpunkt, zu einer Direktvergabe berechtigt gewesen zu sein, wäre es ein nicht zu rechtfertigender Wertungswiderspruch, den Nachprüfungsantrag unter Hinweis auf eine Beanstandungsobliegenheit als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen, während der öffentliche Auftraggeber sich gegen die Einhaltung der Vergabevorschriften entschieden hat und von dieser Entscheidung auch im Nachprüfungsverfahren nicht abrückt, der Antragstellerin aber die Verletzung eigener Pflichten vorwirft (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juli 2006, VII Verg 26/06 zitiert nach juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2008 - 9 A 373/06

    Straßensinkkäste

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.03.2017 - 7 Verg 8/16
    Aus dem allgemeinen Unternehmerwagnis müssen im Übrigen die Aufwendungen gedeckt werden, die nach den LSP nicht zu den Kosten gehören (vgl. OVG Münster, Urteil vom 24. Juni 2008, 9 A 373/06).

    Ist bei Beauftragung eines Eigenbetriebs ein Selbstkostenpreis als Betriebsführungsentgelt vereinbart, darf in ihm dementsprechend ein Zuschlag für das allgemeine Unternehmerwagnis enthalten sein, der den im Einzelfall bestehenden gesamtwirtschaftlichen Wagnissen entspricht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 24. Juni 2008, 9 A 373/06 zitiert nach juris).

  • VK Bund, 26.02.2010 - VK 1-07/10

    Abschluss der Vereinbarung über die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB

  • KG, 16.09.2013 - Verg 4/13

    Vergabenachprüfungsverfahren: Dienstleistungsauftrag zur Entwicklung und Pflege

  • OLG Düsseldorf, 06.11.2013 - Verg 39/11

    Begriff des öffentlichen Dienstleistungsauftrags i.S. von Art. 1 Abs. 2 lit. a u.

  • OLG Rostock, 20.11.2013 - 17 Verg 7/13

    Vergabeverfahren für Leistungen des Schienenpersonennahverkehrs: Rügeobliegenheit

  • BGH, 18.01.2000 - VI ZR 375/98

    Beginn der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB

  • OLG Brandenburg, 10.02.2004 - Verg W 8/03

    Voraussetzungen des Vergabenachprüfungsverfahrens; Rechtsschutz eines Bieters

  • EuGH, 13.01.2005 - C-84/03

    Kommission / Spanien

  • BGH, 09.07.1996 - VI ZR 5/95

    Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer

  • BGH, 18.03.2014 - X ZB 12/13

    Vergabenachprüfungsverfahren: Streitwertbemessung für ein Beschwerdeverfahren

  • OLG Celle, 01.07.2014 - 13 Verg 4/14

    Festsetzung der Gebühr für die Kosten des Nachprüfungsverfahrens i.R.d.

  • EuGH, 06.10.2015 - C-203/14

    Consorci Sanitari del Maresme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV -

  • OLG Düsseldorf, 17.05.2016 - Verg 12/16

    Gerichtliche Überprüfung der Gebührenfestsetzung durch die Vergabekammer

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2008 - Verg 35/08

    Grenzen der Antragsbefugnis im Nachprüfungsverfahren

  • OLG Naumburg, 22.12.2011 - 2 Verg 10/11

    Rettungsdienst Harz - Vergabenachprüfungsverfahren: Vergabe von

  • OLG Düsseldorf, 17.07.2013 - Verg 10/13

    Ausschließung eines Bieters wegen Fehlens von Zertifikaten oder vergleichbaren

  • OLG Karlsruhe, 15.11.2013 - 15 Verg 5/13

    Vergabe öffentlicher Auftrage: Zulässigkeit der Auftragsvergabe im

  • VK Sachsen-Anhalt, 16.12.2016 - 1 VK LSA 25/16

    Vergabenachprüfungsverfahren: Voraussetzung einer ausschreibungsfreien

  • OLG Düsseldorf, 01.08.2012 - Verg 10/12

    Voraussetzungen der Ausnahme vom Vergaberecht wegen überwiegender

  • OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - Verg 13/17

    Zulässigkeit der Direktvergabe eines Auftrags

    Es ist Sache des öffentlichen Auftraggebers, das für die Vergabe von Aufträgen gebotene Verfahren einzuhalten (vgl. auch OLG Naumburg, Beschluss v. 17.03.2017, 7 Verg 8/16, juris Rn. 57-60).
  • OLG Koblenz, 14.05.2019 - Verg 1/19

    mechanisch-biologische Abfallbehandlung - Vorlage an den EuGH zur Auslegung der

    Notwendig ist insofern aber ein kooperatives Konzept (OLG Naumburg, Beschluss vom 17.03.2017, 7 Verg 8/16; Webeler in: jurisPK-VergabeR, 5. Aufl., 2016, § 108 GWB Rn. 68).
  • VK Rheinland-Pfalz, 11.12.2017 - VK 2-29/17

    Wann liegt eine vergabefreie interkommunale Zusammenarbeit vor?

    Notwendig ist insofern aber ein kooperatives Konzept (OLG Naumburg, 17.03.2017, 7 Verg 8/16; Webeler in: jurisPK-VergabeR, 5. Aufl., 2016, § 108 GWB Rn. 68).

    Das nach § 108 Abs. 6 Nr. 1 GWB vorausgesetzte Kriterium der Zielidentität ist erfüllt, wenn sich die Zusammenarbeit auf die Wahrnehmung einer allen in einem Kooperationsvertrag verbundenen öffentlichen Auftraggebern gleichermaßen obliegenden öffentlichen Aufgabe bezieht (OLG Naumburg, Beschluss vom 17.03.2017, 7 Verg 8/16; vgl. auch Portz, a.a.O., Rn 222; Gurlit, a.a.O., Rn. 38; Webeler in: jurisPK-VergabeR, 5. Aufl., 2016, § 108 GWB Rn. 68; von Engelhardt/Kaelble in: Müller-Wrede, GWB Vergaberecht Kommentar, § 108 Rn. 79; Ziekow, Inhouse-Geschäft und öffentlich-öffentliche Kooperationen: Neues vom europäischen Vergaberecht?, in NZBau 2015, 258 (263); Krönke, Das neue Vergaberecht aus verwaltungsrechtlicher Perspektive, in NVwZ 2016, 568 (573)).

  • VK Sachsen-Anhalt, 29.06.2018 - 1 VK LSA 44/17

    Vergabenachprüfungsverfahren: Ausschreibungsfreie interkommunale Zusammenarbeit

    Insbesondere seien die im Einzeln genannten Anforderungen einer interkommunalen Zusammenarbeit des Beschlusses des OLG Naumburg vom 17.03.2017, Az.: 7 Verg 8/16 nicht umgesetzt worden.

    In dem Vorverfahren 1 VK LSA 25/16 und der sich anschließenden Beschwerdeentscheidung des OLG Naumburg vom 17.03.2017, 7 Verg 8/16 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen einer interkommunalen Zusammenarbeit nicht gegeben waren.

    Aus Sicht der Kammer steht dieser Auffassung zur Bewertung der Neufassung der Zweckvereinbarung auch nicht die Entscheidung des OLG Naumburg im Beschluss vom 11.03.2017, Az.: 7 Verg 8/16 entgegen.

  • VK Sachsen-Anhalt, 13.12.2017 - 1 VK LSA 27/17

    Vergabenachprüfungsverfahren: Interimsvergabe zur technischen Betriebsführung

    Der im Streit stehenden Interimsvergabe zur technischen Betriebsführung der Abwasserbeseitigungsanlagen des Antragsgegners gingen ein Beschluss der erkennenden Kammer unter dem Az.: 1 VK LSA 25/16 vom 16.12.2016 sowie ein Beschluss des OLG Naumburg Az.: 7 Verg 8/16 vom 17.03.2017 voraus.

    Am 01.08.2017 rügte die Antragstellerin anwaltlich vertreten per Fax die Nichtumsetzung des Beschlusses des OLG Naumburg vom 17.03.2017, Az.: 7 Verg 8/16.

  • VK Sachsen-Anhalt, 24.02.2022 - 2 VK LSA 10/21

    Zulässiger und begründeter Nachprüfungsantrag - Vertrag von Anfang an unwirksam -

    Eine horizontale Zusammenarbeit auf Augenhöhe zur Erfüllung einer allen Beteiligten gemeinsam obliegenden Gemeinwohlaufgabe liegt somit nicht vor (OLG Naumburg, Beschluss vom 17.03.2017, Az.: 7 Verg 8/16).
  • BayObLG, 05.08.2022 - Verg 9/22

    Kostenentscheidung, Kosten des Beschwerdeverfahrens, Streitwertberechnung,

    Hat - wie vorliegend - der Antragsteller kein Angebot eingereicht und liegen auch keine individuellen Anhaltspunkte dafür vor, zu welchem Preis er seine Leistung angeboten hätte, ist auf den objektiven Wert der zu vergebenen Leistungen abzustellen; bei diesbezüglichen Schätzungen können sowohl die Kostenschätzung des Auftraggebers (OLG Celle, Beschluss vom 1. Juli 2014, 13 Verg 4/14, juris Rn. 16), als auch die von anderen Bietern erklärten Angebotspreise gewichtige Anhaltspunkte vermitteln (Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 13. Juni 2019, 54 Verg 2/19, juris Rn. 235; OLG Naumburg, Beschluss vom 17. März 2017, 7 Verg 8/16, juris Rn. 112; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 2016, Verg 12/16, juris Rn. 3).
  • BayObLG, 05.08.2022 - VERG 9.22

    Vergabenachprüfung: Streitwert für das Beschwerdeverfahren bei ausgebliebenem

    Hat - wie vorliegend - der Antragsteller kein Angebot eingereicht und liegen auch keine individuellen Anhaltspunkte dafür vor, zu welchem Preis er seine Leistung angeboten hätte, ist auf den objektiven Wert der zu vergebenen Leistungen abzustellen; bei diesbezüglichen Schätzungen können sowohl die Kostenschätzung des Auftraggebers (OLG Celle, Beschluss vom 1. Juli 2014, 13 Verg 4/14, juris Rn. 16), als auch die von anderen Bietern erklärten Angebotspreise gewichtige Anhaltspunkte vermitteln (Schleswig-Holsteinisches Verg 9/22 - Seite 4 - OLG, Beschluss vom 13. Juni 2019, 54 Verg 2/19, juris Rn. 235; OLG Naumburg, Beschluss vom 17. März 2017, 7 Verg 8/16, juris Rn. 112; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 2016, Verg 12/16, juris Rn. 3).
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