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   OLG Naumburg, 17.08.2015 - 12 Wx 48/14   

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OLG Naumburg, 17.08.2015 - 12 Wx 48/14 (https://dejure.org/2015,35905)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 17.08.2015 - 12 Wx 48/14 (https://dejure.org/2015,35905)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 17. August 2015 - 12 Wx 48/14 (https://dejure.org/2015,35905)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 3 Abs 4 GBO, § 3 Abs 5 GBO
    Grundbuchsache: Eintragung eines Vermerks im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts eines herrschenden Grundstücks über ein Anteilsrecht einer altrechtlichen Gesamthandsgemeinschaft an einem Zweckgrundstück; Sicherung der Rechte des Eigentümers des herrschenden ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Behandlung eines Anteilsrechts an einem Zweckgrundstück im Eigentum einer deutsch-rechtlichen Gemeinschaft von Separationsinteressenten durch das Grundbuchamt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 13; GBO § 3
    Behandlung eines Anteilsrechts an einem Zweckgrundstück im Eigentum einer deutsch-rechtlichen Gemeinschaft von Separationsinteressenten durch das Grundbuchamt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2016, 12
  • Rpfleger 2016, 148
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Naumburg, 31.07.2013 - 12 Wx 36/13

    Aufgebotsverfahren zum Ausschluss von Eigentümern einer Verkehrsfläche:

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.08.2015 - 12 Wx 48/14
    Hier ist auf Betreiben des Beteiligten 2003 die Gemeinschaft der Separationsinteressenten, die aus einem Rezess zur Gemeinheitsteilung für die weiterhin gemeinschaftliche Benutzung bestimmter nicht geteilter Grundstücke hervorgegangen ist, ohne Bezeichnung der einzelnen Interessenten als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden (z. B. OLG Hamm, RdL 1974, 73; Senatsbeschluss vom 31. Juli 2013, 12 Wx 36/13, zitiert nach JURIS; OLG Naumburg, OLG-NL 2003, 275, auch zur rechtsgeschichtlichen Entwicklung der altrechtlichen Interessentengemeinschaften in Sachsen-Anhalt; Böttcher, in: Meikel, GBO, 11. Aufl., Rdn. 23 zu § 123 GBO; Tröster, Subjektiv-dingliche Eintragung von Eigentum an sogenannten landwirtschaftlichen Zweckgrundstücken im Grundbuchanlegungs- und Flurbereinigungsverfahren, RPfl. 1960, 85, 88).

    Außerdem kann die Buchung eines Anteilsrechts in den Grundbüchern der herrschenden Grundstücke auch deshalb nicht vorgenommen werden, weil die Gemeinschaft der Separationsinteressenten keine Miteigentümergemeinschaft im Sinne des § 3 Abs. 4 GBO ist, sondern eine Gesamthandsgemeinschaft eigener Art, soweit durch den Rezess nicht zweifelsfrei Miteigentum nach Bruchteilen begründet worden ist (z. B. KG, KGJ 48, 199; OLG Celle, RdL 1964, 157; OLG Hamm, RdL 1974, 73, OLG Naumburg, OLG-NL 2003, 275; Senatsbeschluss vom 31. Juli 2013, 12 Wx 36/13; Böhringer, a.a.O., Seite 122; Böttcher, in: Meikel, a.a.O., Rdn. 23 zu § 123 GBO; Tröster, a.a.O., Seite 88).

  • BayObLG, 25.06.1998 - 2Z BR 100/98

    Eintragung des Verzichts auf eine Überbaurente beim rentenpflichtigen Grundstück

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.08.2015 - 12 Wx 48/14
    Grundsätzlich dürfen nur solche Eintragungen vorgenommen werden, die das Gesetz vorschreibt oder zulässt, da dies an bestimmte Rechtswirkungen anknüpft (BGHZ 116, 392; BayObLG, NJW-RR 1998, 1389; Demharter, GBO, Rdn. 20, Anhangs zu § 13 GBO).
  • BGH, 19.12.1991 - V ZB 27/90

    Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums -

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.08.2015 - 12 Wx 48/14
    Grundsätzlich dürfen nur solche Eintragungen vorgenommen werden, die das Gesetz vorschreibt oder zulässt, da dies an bestimmte Rechtswirkungen anknüpft (BGHZ 116, 392; BayObLG, NJW-RR 1998, 1389; Demharter, GBO, Rdn. 20, Anhangs zu § 13 GBO).
  • OLG Naumburg, 07.02.2020 - 12 Wx 60/19

    Grundbuchsache: Zulässigkeit einer Grundbuchbeschwerde des Mitglieds einer

    Soweit das Oberlandesgericht in seinen Entscheidungen vom 15. April 2003 - 11 Wx 15/02 - , Rn. 7, juris und vom 17. August 2015 - 12 Wx 48/14 -, Rn. 7, juris - ohne nähere Begründung - offenbar auch neben der Beschwerdeberechtigung eine Beschwerdebefugnis wegen der Geltendmachung eines vermeintlichen Miteigentumsrechts der dortigen Antragsteller bejaht hat, folgt der Senat dieser Ansicht aus den nachfolgend dargestellten Gründen nicht.

    cc) Die entsprechenden Interessentengemeinschaften, deren Mitglieder als Eigentümer der Stammgrundstücke auch Eigentümer der Zweckgrundstücke waren, sind nach diesen Ausführungen an juristische Personen angenäherte, genossenschaftliche Züge aufweisende Gesamthandsgemeinschaften deutschen Rechts ohne eigene Rechtspersönlichkeit, an deren Vermögen die jeweiligen Interessenten teilhaben können, ohne eigene Miteigentumsrechte erwerben zu können (Böhringer, a.a.O, 120, 122; Seehusen, a.a.O., 305, 306; KG Berlin, a.a.O.; OLG Celle und OLG Hamm, a.a.O.; BGH, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 320/02 -, Rn. 6; OLG Naumburg, Beschluss vom 15. April 2003, 11 Wx 15/02, Senatsbeschluss vom 17. August 2015 - 12 Wx 48/14 -, Rn. 12, juris).

    Zulässig ist insoweit eine Zusammenfassung aller Interessenten - ohne deren Namensbezeichnung - unter einer gemeinschaftlichen Bezeichnung (z. B. Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2018 - 12 Wx 14/18 -, Rn. 17; Beschluss vom 17. August 2015 - 12 Wx 48/14 -, Rn. 12; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. April 2003 - 11 Wx 15/02 -, Rn. 14, juris, OLG Hamm, a.a.O.; KG Berlin, a.a.O.; Böhringer, a.a.O.).

  • OLG Naumburg, 02.01.2023 - 12 Wx 27/22

    Grundbuchrechtliche Umschreibung bei altrechtlicher Gesamthandsberechtigung der

    Solche Anteile können nicht getrennt von dem jeweiligen Stammgrundstück veräußert werden, denn sie besitzen keine eigene Verkehrsfähigkeit (vgl. Senat, Beschluss vom 17. August 2015 - 12 Wx 48/14 -, juris Rn. 15).

    Der Anteil einer solchen altrechtlichen Gesamthandsgemeinschaft kann deshalb auch nicht gesondert veräußert werden (vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2015, a.a.O.; Rn. 51).

    Darüber hinaus dürfte die - wie hier erfolgte - separate Buchung der Rechte, losgelöst vom jeweiligen Stammgrundstück schon für sich genommen nicht zulässig sein (vgl. Senat, Beschluss vom 17. August 2015 - 12 Wx 48/14 - FGPrax 2016, 12, 13 ff.).

    Da zu dem Kreis der buchungsfähigen Umstände schon nicht der Vermerk im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eines Nutzgrundstückes über ein Anteilsrecht an einem Zweckgrundstück, das infolge eines Rezesses im Eigentum einer deutsch-rechtlichen Gemeinschaft von Separationsinteressenten steht, zählt (vgl. Senat, Beschluss vom 17. August 2015, a.a.O.), ist die Anlage eines separaten Grundbuchblattes - wie hier des Grundbuchblattes 65 - ebenfalls unzulässig und deshalb auch eine wie hier angestrebte Fortführung durch separate Übertragung der Anteile nicht buchungsfähig.

  • OLG Brandenburg, 12.07.2018 - 5 W 100/17

    Zulässigkeit der Beschwerde des Grundstückseigentümers gegen die Löschung eines

    Dieses Interesse, das hier im Rezess niedergelegt ist, kann indes nicht im Grundbuch gesichert werden (vgl. OLG Naumburg, Rpfleger 2016, S. 148, Böhringer, a.a.O, S. 122).
  • OLG Brandenburgisch, 12.07.2018 - 5 W 100/17

    Löschung eines Anteils an einer Gemeinschaftswiese

    Dieses Interesse, das hier im Rezess niedergelegt ist, kann indes nicht im Grundbuch gesichert werden (vgl. OLG Naumburg, Rpfleger 2016, S. 148, Böhringer, a.a.O, S. 122).
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