Rechtsprechung
OLG Naumburg, 18.07.2012 - 3 UF 202/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 1600 Abs 1 Nr 5 BGB, § 1600 Abs 3 BGB, § 1600 Abs 4 BGB, § 176 FamFG
Behördliches Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein minderjähriges Kind - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestellung eines Ergänzugspflegers im behördlichen Vaterschaftsanfechtungsverfahren; Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich des des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 5; FamFG § 176
Bestellung eines Ergänzugspflegers im behördlichen Vaterschaftsanfechtungsverfahren; Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich des des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Behördliche Vaterschaftsanfechtung ist bei sozial-familiärer Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater unbegründet
Verfahrensgang
- AG Wittenberg, 29.08.2011 - 5 F 669/09
- OLG Naumburg, 18.07.2012 - 3 UF 202/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Naumburg, 25.08.2010 - 3 UF 106/10
Vaterschaftsanfechtung: Anfechtungsrecht der Behörde bei sog. Altfällen; …
Auszug aus OLG Naumburg, 18.07.2012 - 3 UF 202/11
Dass das Ergebnis des eingeholten Abstammungsgutachtens gegen die Vaterschaft des Antragsgegners zu 3. streitet, ist deshalb unerheblich, noch dazu es erst nach Klärung dieser "Vorfrage" - vgl. Senatsbeschluss vom 25.08.2010 - 3 UF 106/10 - hätte eingeholt werden dürfen.Der Senat hat zur Problematik der rückwirkenden Anwendung der Normen bereits in seiner Entscheidung vom 25.08.2010 ausführlich Stellung genommen und die rückwirkende Anwendung für rechtens befunden, sodass darauf Bezug genommen werden kann (vgl. Beschluss 3 UF 106/10).
Dies reicht auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH XII ZR 164/04) und des Senats (vgl. Beschluss 3 UF 106/10) aus, um im Sinne der genannten Normen vom Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung zwischen (rechtlichem) Vater und dem Kind auszugehen, die einem erfolgreichen Anfechtungsbegehren der Landesbehörde entgegensteht.
- BGH, 21.03.2012 - XII ZB 510/10
Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Gesetzliche Vertretung des Kindes durch den …
Auszug aus OLG Naumburg, 18.07.2012 - 3 UF 202/11
Im behördlichen Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist, wenn den beteiligten Elternteilen das gemeinsame Sorgerecht zusteht, für das Kind ein Ergänzungspfleger zu bestellen (im Anschluss an BGH, 21. März 2012, XII ZB 510/10).(Rn.16).Mit Blick auf die grundsätzliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 21.03.2012 - XII ZB 510/10) hat auf Anregung des Senats das Amtsgericht die Ergänzungspflegschaft für den minderjährigen R. angeordnet und das Jugendamt W. zum Ergänzungspfleger bestellt.
- BGH, 06.12.2006 - XII ZR 164/04
Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen durch den leiblichen Vater
Auszug aus OLG Naumburg, 18.07.2012 - 3 UF 202/11
Dies reicht auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH XII ZR 164/04) und des Senats (vgl. Beschluss 3 UF 106/10) aus, um im Sinne der genannten Normen vom Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung zwischen (rechtlichem) Vater und dem Kind auszugehen, die einem erfolgreichen Anfechtungsbegehren der Landesbehörde entgegensteht.