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   OLG Naumburg, 19.12.2001 - 10 SchH 3/01   

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OLG Naumburg, 19.12.2001 - 10 SchH 3/01 (https://dejure.org/2001,5504)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 19.12.2001 - 10 SchH 3/01 (https://dejure.org/2001,5504)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 19. Dezember 2001 - 10 SchH 3/01 (https://dejure.org/2001,5504)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)

    § 1037 Abs. 3 ZPO, § 1036 Abs. 2 S. 1 ZPO
    Bildung des Schiedsgerichts: - Ablehnung, Frist, Ablehnungsgründe Aufhebungsgründe Versagungsgründe: - fehlerhafte Bildung des Schiedsgerichts, Befangenheit

  • Judicialis

    SGG § 98; ; FGO § 70; ; ... VwGO § 83; ; SchiedsVfG § 1 Abs. 3; ; SGO § 10 Abs. 1; ; SGO § 11 Abs. 1; ; SGO § 11 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 193; ; BGB § 188 Abs. 1; ; GVG § 17 b Abs. 1; ; ArbGG § 48 Abs. 1; ; ZPO § 41; ; ZPO § 42; ; ZPO § 43; ; ZPO § 44; ; ZPO § 1037; ; ZPO § 1032; ; ZPO §§ 1025 ff.; ; ZPO § 222 Abs. 1; ; ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 281 Abs. 2 Satz 5; ; ZPO § 1036 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 1036 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schiedsverfahren - Ablehnung eines Schiedsrichters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ablehnung eines Schiedsrichters? (IBR 2002, 452)

Papierfundstellen

  • NZBau 2002, 448
  • SchiedsVZ 2003, 134
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Naumburg, 26.03.2002 - 10 Sch 4/01
    Auszug aus OLG Naumburg, 19.12.2001 - 10 SchH 3/01
    In Blatt 2 der Niederschrift über diese Verhandlung ist festgehalten: "Die Parteien erklären, dass sie keine Bedenken gegen die Besetzung der Schiedsrichterbank und gegen die bisherige Führung des Verfahrens geltend machen." (vgl. Bd. II Bl. 48 der vom Senat beigezogenen Akte 10 Sch 4/01 des Verfahrens der Parteien wegen Aufhebung bzw. Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches des Schiedsrichters vom 19. Februar 2001; künftig: AufhGA).

    Dem Senat liegt ferner der Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung des Schiedsspruches vom 19. Februar 2001 (10 Sch 4/01) und der Antrag der Antragsgegnerin auf Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches (10 Sch 9/01) zur Entscheidung vor.

  • BGH, 21.09.1961 - III ZR 120/60

    Wahrung der Klagefrist durch Klageerhebung bei sachlich unzuständigem Gericht

    Auszug aus OLG Naumburg, 19.12.2001 - 10 SchH 3/01
    Aus diesem Grunde ist allgemein anerkannt, dass die Erhebung der Klage bei einem vom Rechtsweg her oder örtlich bzw. sachlich unzuständigen Gericht eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist selbst dann wahrt, wenn die Zuständigkeit ausschließlich ist (BGHZ 139, 305, 307; BGHZ 97, 155, 161; BGHZ 35, 374, 377).
  • BGH, 04.03.1999 - III ZR 72/98

    Befangenheit eines Schiedsrichters

    Auszug aus OLG Naumburg, 19.12.2001 - 10 SchH 3/01
    b) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, dass die Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr möglich ist, sobald der Schiedsspruch erlassen und beim ordentlichen Gericht niedergelegt ist (BGHZ 141, 90, 92, 93 mwN).
  • BVerfG, 05.04.1990 - 2 BvR 413/88

    Ausschluß eines Verfassungsrichters wegen wissenschaftlicher Befassung mit der

    Auszug aus OLG Naumburg, 19.12.2001 - 10 SchH 3/01
    Maßgebend hierfür ist nicht, ob der abgelehnte Schiedsrichter wirklich befangen ist oder sich selbst für befangen hält, sondern allein, ob vom Standpunkt des Ablehnenden aus genügende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der betreffende Schiedsrichter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BVerfGE 82, 30, 38; BGHZ 77, 70, 72; KG OLGZ 1994, 86, 87; Vollkommer in Zöller, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 42 Rn. 9; Smid in Musielak, ZPO, 1999, § 42 Rn. 4; Bork in Stein-Jonas, ZPO, 21. Aufl. 1993, § 42 Rn. 2; Hartmann in Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann, ZPO; 58. Aufl. 2000, § 42 Rn. 10; Feiber in Münchener Kommentar zur ZPO, § 42 Rn. 4; jeweils m.w.N; Wais in Schütze/ Tscherning/ Wais, Handbuch des Schiedsverfahrens, 2. Aufl. 1990, Rn. 274 mwN.).
  • BGH, 18.04.1980 - RiZ(R) 1/80

    Dienstliche Äußerung zu Ablehnungsgesuch als richterliche Tätigkeit

    Auszug aus OLG Naumburg, 19.12.2001 - 10 SchH 3/01
    Maßgebend hierfür ist nicht, ob der abgelehnte Schiedsrichter wirklich befangen ist oder sich selbst für befangen hält, sondern allein, ob vom Standpunkt des Ablehnenden aus genügende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der betreffende Schiedsrichter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BVerfGE 82, 30, 38; BGHZ 77, 70, 72; KG OLGZ 1994, 86, 87; Vollkommer in Zöller, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 42 Rn. 9; Smid in Musielak, ZPO, 1999, § 42 Rn. 4; Bork in Stein-Jonas, ZPO, 21. Aufl. 1993, § 42 Rn. 2; Hartmann in Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann, ZPO; 58. Aufl. 2000, § 42 Rn. 10; Feiber in Münchener Kommentar zur ZPO, § 42 Rn. 4; jeweils m.w.N; Wais in Schütze/ Tscherning/ Wais, Handbuch des Schiedsverfahrens, 2. Aufl. 1990, Rn. 274 mwN.).
  • OLG Naumburg, 26.03.2002 - 10 Sch 9/01

    Wahrung der Klagefrist

    Auszug aus OLG Naumburg, 19.12.2001 - 10 SchH 3/01
    Dem Senat liegt ferner der Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung des Schiedsspruches vom 19. Februar 2001 (10 Sch 4/01) und der Antrag der Antragsgegnerin auf Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches (10 Sch 9/01) zur Entscheidung vor.
  • BGH, 20.02.1986 - III ZR 232/84

    Wahrung der Beschlußanfechtungsfrist

    Auszug aus OLG Naumburg, 19.12.2001 - 10 SchH 3/01
    Aus diesem Grunde ist allgemein anerkannt, dass die Erhebung der Klage bei einem vom Rechtsweg her oder örtlich bzw. sachlich unzuständigen Gericht eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist selbst dann wahrt, wenn die Zuständigkeit ausschließlich ist (BGHZ 139, 305, 307; BGHZ 97, 155, 161; BGHZ 35, 374, 377).
  • BGH, 17.09.1998 - V ZB 14/98
    Auszug aus OLG Naumburg, 19.12.2001 - 10 SchH 3/01
    Aus diesem Grunde ist allgemein anerkannt, dass die Erhebung der Klage bei einem vom Rechtsweg her oder örtlich bzw. sachlich unzuständigen Gericht eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist selbst dann wahrt, wenn die Zuständigkeit ausschließlich ist (BGHZ 139, 305, 307; BGHZ 97, 155, 161; BGHZ 35, 374, 377).
  • KG, 07.05.1993 - 24 U 4707/92
    Auszug aus OLG Naumburg, 19.12.2001 - 10 SchH 3/01
    Maßgebend hierfür ist nicht, ob der abgelehnte Schiedsrichter wirklich befangen ist oder sich selbst für befangen hält, sondern allein, ob vom Standpunkt des Ablehnenden aus genügende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der betreffende Schiedsrichter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BVerfGE 82, 30, 38; BGHZ 77, 70, 72; KG OLGZ 1994, 86, 87; Vollkommer in Zöller, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 42 Rn. 9; Smid in Musielak, ZPO, 1999, § 42 Rn. 4; Bork in Stein-Jonas, ZPO, 21. Aufl. 1993, § 42 Rn. 2; Hartmann in Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann, ZPO; 58. Aufl. 2000, § 42 Rn. 10; Feiber in Münchener Kommentar zur ZPO, § 42 Rn. 4; jeweils m.w.N; Wais in Schütze/ Tscherning/ Wais, Handbuch des Schiedsverfahrens, 2. Aufl. 1990, Rn. 274 mwN.).
  • BGH, 31.01.2019 - I ZB 46/18

    Verletzung der Offenbarungspflicht eines Schiedsrichters oder eines

    Dabei darf ein Umstand, der für sich genommen die Ablehnung des Schiedsrichters oder Sachverständigen wegen Befangenheit eindeutig nicht begründet, nicht auf dem Umweg über die Ablehnung wegen unterlassener Offenbarung dieses Umstands zur Ablehnung des Schiedsrichters oder des Sachverständigen führen (vgl. OLG Frankfurt am Main, NJW 2008, 1325, 1326 [juris Rn. 6]; KG Berlin, SchiedsVZ 2010, 225, 227 [juris Rn. 20]; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Oktober 2011 - I-8 SchH 1/11, juris Rn. 21 f.; OLG München, NJOZ 2014, 1779, 1781 [juris Rn. 69 f.]; im Ergebnis ebenso OLG Naumburg, SchiedsVZ 2003, 134, 138 [juris Rn. 39 f.]; vgl. auch BGH, SchiedsVZ 2017, 317 Rn. 46 f. und 49; Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 1036 Rn. 3; MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1036 Rn. 25; Lachmann aaO Rn. 1043; Froitzmann aaO S. 164; einen Ablehnungsgrund bei Verletzung der Offenbarungspflicht im Regelfall bejahend: OLG Karlsruhe Urteil vom 14. Juli 2006 - 10 Sch 1/06, juris Rn. 5; Matusche-Beckmann/Spohnheimer in Festschrift von Hoffmann, 2011, S. 1029, 1032).
  • OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 26 SchH 2/18

    Schiedsverfahren: Befangenheit des Schiedsrichters - Offenlegungspflichten nach §

    Die Pflicht zur Offenlegung gilt deshalb für alle Umstände, die Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters wecken können und umfasst deshalb nicht allein Gründe, die letztlich für eine Ablehnung des Schiedsrichters ausreichend sind; vielmehr sind auch solche Umstände anzugeben, die schon bei der Besetzung des Schiedsgerichts für die Auswahl des Schiedsrichters unter dem Gesichtspunkt seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit maßgeblich sein können (OLG Frankfurt/Main, NJW 2008, 1325 f. [BGH 22.01.2008 - VIII ZB 57/07] ), wobei dieser die Bewertung aus der Sicht beider Parteien möglichst objektiv vorzunehmen und sich in Zweifelsfällen für die Offenbarung zu entscheiden hat (OLG Naumburg, SchiedsVZ 2003, 134, 137).

    Deshalb darf ein Umstand, der schon an sich die Ablehnung des Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit nicht begründet, nicht auf dem Umweg über die Ablehnung wegen unterlassener Offenbarung dieses Umstandes doch noch zu seiner Ablehnung führen (OLG Naumburg, SchiedsVZ 2003, 134 ff.; ebenso: OLG Frankfurt/Main, SchiedsVZ 2011, 342, 344 [OLG München 22.06.2011 - 34 SchH 3/11] ; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.02.2012, Az.: 26 SchH 15/11, zitiert nach juris).

  • OLG Frankfurt, 04.10.2007 - 26 Sch 8/07

    Schiedsverfahren: Ablehnung eines Schiedsrichters wegen beruflicher Kontakte zum

    Die Grundsätze dieser Entscheidung gelten auch heute noch (vgl. OLG Naumburg, SchiedsVZ 2003 134 ff; Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 1037 Rz. 5; Münch-Kom, ZPO, 2. Aufl., § 1037 Rz. 12, 17; Zöller-Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 1037 Rz. 4; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Rz. 17).

    Der Gesetzgeber wollte sich damit vielmehr bewusst an Art. 12 Abs. 2 des UNCITRAL Model Law anlehnen und damit eine für ausländische Parteien nur schwer nachvollziehbare Verweisung auf nationale Verfahrensvorschriften vermeiden (BT-Drucks. 13/5274, S. 40; vgl. auch OLG Naumburg, SchiedsVZ 2003, 134 ff).

  • OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 26 Sch 8/18

    Offenlegungspflichten des Schiedsrichters nach § 16.1 DIS-SchO (98)

    Die Pflicht zur Offenlegung gilt deshalb für alle Umstände, die Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters wecken können, und umfasst deshalb nicht allein Gründe, die letztlich für eine Ablehnung des Schiedsrichters ausreichend sind; vielmehr sind auch solche Umstände anzugeben, die schon bei der Besetzung des Schiedsgerichts für die Auswahl des Schiedsrichters unter dem Gesichtspunkt seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit maßgeblich sein können (OLG Frankfurt/Main, NJW 2008, 1325 f. [BGH 22.01.2008 - VIII ZB 57/07] ), wobei dieser die Bewertung aus der Sicht beider Parteien möglichst objektiv vorzunehmen und sich in Zweifelsfällen für die Offenbarung zu entscheiden hat (OLG Naumburg, SchiedsVZ 2003, 134, 137).

    Deshalb darf ein Umstand, der schon an sich die Ablehnung des Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit nicht begründet, nicht auf dem Umweg über die Ablehnung wegen unterlassener Offenbarung dieses Umstandes doch noch zu seiner Ablehnung führen (OLG Naumburg, SchiedsVZ 2003, 134 ff.; ebenso: OLG Frankfurt/Main, SchiedsVZ 2011, 342, 344 [OLG München 22.06.2011 - 34 SchH 3/11] ; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.02.2012, Az.: 26 SchH 15/11, zitiert nach juris).

  • KG, 07.07.2010 - 20 SchH 2/10

    Befangenheit des Schiedsrichters: Beachtung der für Richter geltenden Gebote und

    In den Vorschriften der ZPO über das schiedsrichterliche Verfahren sind zwar die Ablehnungsgründe eines Schiedsrichters nicht ausdrücklich geregelt; es ist aber anerkannt, dass ein Ablehnungsgrund im Sinne der §§ 41, 42 ZPO, der zur Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit berechtigt, auch Zweifel an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters bietet, wenn die Parteien das betreffende Näheverhältnis nicht gekannt haben bzw. nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.12.2001 -10 SCHH 3/01-, SchiedsVZ 2003, 134; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4.10.2007 -26 SCH 8/07-, SchiedsVZ 2008, 96; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1036 Rn. 10).

    Diese Rechtslage führt aber nicht dazu, dass der Schiedsrichter auf "alles Mögliche", sondern nur auf Umstände hinzuweisen hat, von denen er annehmen muss, sie könnten bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an seiner Unbefangenheit und Unparteilichkeit erwecken (OLG Naumburg, Beschluss vom 19.12.2001 - 10 SCHH 3/01-, SchiedsVZ 2003, 134; Lachmann, a. a. O., Kap. 11 Rn. 1038).

  • OLG Naumburg, 26.03.2002 - 10 Sch 4/01

    Schiedsverfahren - Nachprüfbarkeit durch die ordentlichen Gerichte

    Die Schiedsklägerin hat zunächst in einem - nach Verweisung der Sache durch das Landgericht Dessau - unter dem Aktenzeichen 10 SchH 03/01 des Oberlandesgerichts Naumburg geführten Verfahren die Entscheidung des Einzelschiedsrichters angegriffen, mit der dieser ein Ablehnungsgesuch der Schiedsklägerin zurückgewiesen hatte.

    Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 19. Dezember 2001, 10 SchH 03/01, unanfechtbar (vgl. §§ 1065 Abs. 1 i.V.m. 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) darauf erkannt, dass das Ablehnungsgesuch der Schiedsklägerin gegen den Einzelschiedsrichter unbegründet ist.

  • OLG München, 03.01.2014 - 34 SchH 7/13

    Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit: Fortbestehen

    (2) Auch wenn man die Erklärung vor dem Hintergrund des Ablehnungsgesuchs (S. 3 letzter Absatz: "Schließlich ist hier von Relevanz, ...") würdigt, kann sie nicht als belangloser Irrtum verstanden werden, der keinen Grund zur Annahme der Voreingenommenheit böte (vgl. OLG Naumburg SchiedsVZ 2003, 134/138).
  • OLG Frankfurt, 28.03.2011 - 26 SchH 2/11

    Ablehnung eines Schiedsrichters im Schiedsverfahren

    Maßgebend hierfür ist nicht, ob der abgelehnte Schiedsrichter wirklich befangen ist oder sich selbst für befangen hält, sondern allein, ob vom Standpunkt der Partei aus genügend objektive Gründe vorliegen, die aus der Sicht eines vernünftigen Menschen die Befürchtung wecken können, der betreffende Schiedsrichter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. OLG Naumburg, SchiedsVZ 2003, 134 ff.; OLG FRANKFURT/Main, a.a.O.).
  • OLG Karlsruhe, 01.06.2018 - 10 Sch 12/13

    Befangenheit bei Verletzung der Offenbarungspflicht im Schiedsverfahren

    Inwieweit die fehlende Offenlegung von Umständen, die für sich genommen nicht als Ablehnungsgrund ausreichen, aber als nicht ganz harmlos hätten offengelegt werden müssen, einen eigenen Ablehnungsgrund schaffen kann, ist Frage des Einzelfalls und insbesondere vom Gewicht der nicht offengelegten Umstände abhängig (im Regelfall verneinend: Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 1036 Rn. 9 a.E.; Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 1036 Rn. 3; bei eindeutig ungeeigneten Umständen oder zweifelhafter Offenlegungspflicht verneinend: OLG München, Beschl. v. 10.07.2013 - 34 SchH 8/12, juris Rn. 69; KG SchiedsVZ 2010, 225; OLG Naumburg SchiedsVZ 2003, 134, 137 f.; im Regelfall bejahend - allerdings unter erhöhten Anforderungen an das Bestehen einer Offenlegungspflicht: MüKo-ZPO/Münch, 5. Aufl., § 1036 Rn. 25; BeckOK-ZPO/Vorwerk/Wolf/Eslami, 28. Ed., § 1036 Rn. 19; vgl. auch Senat, Beschl. v. 14.07.2006 - 10 Sch 1/06, juris Rn. 5; einen eigenen Ablehnungsgrund sogar generell verneinend: Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 23. Aufl., § 1036 Rn. 69, vgl. auch IBA-Guidelines Teil II Ziff. 5, wo ausschließlich auf die nicht offengelegten Umstände abgestellt wird).
  • OLG Frankfurt, 26.06.2008 - 26 SchH 2/08

    Schiedsrichterablehnung: Befangenheit wegen Verletzung der

    Der Gesetzgeber wollte sich damit vielmehr bewusst an Art. 12 Abs. 2 des UNCITRAL Model Law anlehnen und damit eine für ausländische Parteien nur schwer nachvollziehbare Verweisung auf nationale Verfahrensvorschriften vermeiden (BT-Drucks. 13/5274, S. 40; vgl. auch OLG Naumburg, SchiedsVZ 2003, 134 ff).
  • OLG Frankfurt, 13.02.2012 - 26 SchH 15/11

    Gründe für die Ablehnung des Vorsitzenden eines Schiedsgerichts

  • OLG Naumburg, 26.03.2002 - 10 Sch 9/01

    Durchführung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens aufgrund von Streitigkeiten

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