Rechtsprechung
OLG Naumburg, 19.12.2013 - 1 U 1/13 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 280 BGB, § 823 Abs 1 BGB
Krankenhaushaftung: Befunderhebungs- und Behandlungsfehler im Rahmen der Behandlung eines Bandscheibenvorfalls; Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zur haftungsbegründenden Kausalität; konservative vor operativer Behandlung als orthopädischer Facharztstandard - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Arzthaftung anlässlich der Behandlung eines Bandscheibenvorfalls; Umkehr der Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität wegen eines groben Befunderhebungsfehlers
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823 Abs. 1
Arzthaftung anlässlich der Behandlung eines Bandscheibenvorfalls - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Oberlandesgericht Naumburg , S. 7 (Leitsatz)
- Jurion (Kurzinformation)
Lediglich dringliche Bandscheibenoperation muss nicht sofort durchgeführt werden
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Halle, 20.11.2012 - 6 O 1195/10
- OLG Naumburg, 19.12.2013 - 1 U 1/13
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 09.01.2007 - VI ZR 59/06
Arzthaftung - Rechtsnatur eines Diagnosefehlers
Auszug aus OLG Naumburg, 19.12.2013 - 1 U 1/13
Auch das Unterlassen der Erhebung medizinisch gebotener Befunde kann zu einer Umkehr der Beweislast zuungunsten der Behandlungsseite für die haftungsbegründende Kausalität führen, wenn die versäumte Untersuchung fiktiv mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von mindestens 50 % einen so deutlichen und gravierenden reaktionspflichtigen Befund ergeben hätte, dass sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion auf diesen Befund als grob fehlerhaft darstellen würde (BGH NJW 2011, 2508; 3441 m.w.N.; VersR 2007, 541). - BGH, 07.06.2011 - VI ZR 87/10
Arzthaftungsprozess: Beweislastumkehr bei einem einfachen Befunderhebungsfehler
Auszug aus OLG Naumburg, 19.12.2013 - 1 U 1/13
Auch das Unterlassen der Erhebung medizinisch gebotener Befunde kann zu einer Umkehr der Beweislast zuungunsten der Behandlungsseite für die haftungsbegründende Kausalität führen, wenn die versäumte Untersuchung fiktiv mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von mindestens 50 % einen so deutlichen und gravierenden reaktionspflichtigen Befund ergeben hätte, dass sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion auf diesen Befund als grob fehlerhaft darstellen würde (BGH NJW 2011, 2508; 3441 m.w.N.; VersR 2007, 541). - OLG Zweibrücken, 24.04.2007 - 5 U 2/06
Arzthaftung: Zeitraum für eine Auswertung des CRP-Wertes bei Morbus Crohn; …
Auszug aus OLG Naumburg, 19.12.2013 - 1 U 1/13
Die verspätete Befunderhebung steht einer unterlassenen gleich (OLG Zweibrücken NJW-RR 2008, 537, 539: Martis/Winkhart, Rdn. U55).