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   OLG Naumburg, 20.02.2002 - 5 U 153/01   

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https://dejure.org/2002,7032
OLG Naumburg, 20.02.2002 - 5 U 153/01 (https://dejure.org/2002,7032)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 20.02.2002 - 5 U 153/01 (https://dejure.org/2002,7032)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 20. Februar 2002 - 5 U 153/01 (https://dejure.org/2002,7032)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen von Insolvenzgründen; Anspruch auf Zustimmung zur Auskehrung des bei dem Notar hinterlegten Kaufpreisbetrages

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.03.1983 - V ZR 168/81

    Hinterlegung beim Notar und Vertragserfüllung

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.02.2002 - 5 U 153/01
    Es kommt daher auf den Eintritt des Leistungserfolges, nicht aber auf die Vornahme von Leistungshandlungen an (Kübler/Prütting-Tintelnot, InsO, Rn. 32 zu § 103; RGZ 85, 402, 404; BGHZ 87, 156, 162).

    Die Zahlung des Kaufpreises auf ein Notaranderkonto führt daher grundsätzlich nicht zur Erfüllung, denn sie soll nur Sicherungszwecken dienen (BGHZ 87, 156, 162 ff.; BGH NJW 1998, 2134, 2135).

    Die "Hinterlegung" des Kaufpreises beim Notar hat daher nur dann Erfüllungswirkung, wenn die Parteien dies ausnahmsweise vereinbarten (BGHZ 87, 156, 162; BGH NJW 1998, 2134, 2135; NJW 1994, 1403, 1404).

    Es kommt daher auf den Eintritt des Leistungserfolges, nicht aber auf die Vornahme von Leistungshandlungen an (Kübler/Prütting-Tintelnot, InsO, Rn. 32 zu § 103; RGZ 85, 402, 404; BGHZ 87, 156, 162).

    Die Zahlung des Kaufpreises auf ein Notaranderkonto führt daher grundsätzlich nicht zur Erfüllung, denn sie soll nur Sicherungszwecken dienen (BGHZ 87, 156, 162 ff.; BGH NJW 1998, 2134, 2135).

    Die "Hinterlegung" des Kaufpreises beim Notar hat daher nur dann Erfüllungswirkung, wenn die Parteien dies ausnahmsweise vereinbarten (BGHZ 87, 156, 162; BGH NJW 1998, 2134, 2135; NJW 1994, 1403, 1404).

  • BGH, 17.02.1994 - IX ZR 158/93

    Erfüllung der Kaufpreisschuld eines Grundstückskäufers bei Hinterlegung des

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.02.2002 - 5 U 153/01
    Die "Hinterlegung" des Kaufpreises beim Notar hat daher nur dann Erfüllungswirkung, wenn die Parteien dies ausnahmsweise vereinbarten (BGHZ 87, 156, 162; BGH NJW 1998, 2134, 2135; NJW 1994, 1403, 1404).

    Die "Hinterlegung" des Kaufpreises beim Notar hat daher nur dann Erfüllungswirkung, wenn die Parteien dies ausnahmsweise vereinbarten (BGHZ 87, 156, 162; BGH NJW 1998, 2134, 2135; NJW 1994, 1403, 1404).

    Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob die Kaufpreisschuld regelmäßig als erfüllt anzusehen ist, sobald im Fall einer "Hinterlegung" des Kaufpreises beim Notar das Sicherungsinteresse des Käufers erloschen ist und "alleinige Rechtszuständigkeit" des Verkäufers bezüglich der Hinterlegungssumme besteht, also Auszahlungsreife eingetreten ist (hierzu BGH NJW 1994, 1403, 1404).

    Der Bundesgerichtshof hat sich zu der im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen im Fall der "Hinterlegung" des Kaufpreises auf einem Notaranderkonto vor Auszahlung des Kaufpreises an den Gläubiger Erfüllung eintreten kann, bereits geäußert (BGH NJW 1994, 1403, 1405).

  • BGH, 19.03.1998 - IX ZR 242/97

    Rechte des Verkäufers bei Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages über das

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.02.2002 - 5 U 153/01
    Die Zahlung des Kaufpreises auf ein Notaranderkonto führt daher grundsätzlich nicht zur Erfüllung, denn sie soll nur Sicherungszwecken dienen (BGHZ 87, 156, 162 ff.; BGH NJW 1998, 2134, 2135).

    Die "Hinterlegung" des Kaufpreises beim Notar hat daher nur dann Erfüllungswirkung, wenn die Parteien dies ausnahmsweise vereinbarten (BGHZ 87, 156, 162; BGH NJW 1998, 2134, 2135; NJW 1994, 1403, 1404).

    Die Zahlung des Kaufpreises auf ein Notaranderkonto führt daher grundsätzlich nicht zur Erfüllung, denn sie soll nur Sicherungszwecken dienen (BGHZ 87, 156, 162 ff.; BGH NJW 1998, 2134, 2135).

    Die "Hinterlegung" des Kaufpreises beim Notar hat daher nur dann Erfüllungswirkung, wenn die Parteien dies ausnahmsweise vereinbarten (BGHZ 87, 156, 162; BGH NJW 1998, 2134, 2135; NJW 1994, 1403, 1404).

  • BGH, 23.01.1996 - XI ZR 75/95

    Erfüllung einer Geldschuld; Öffentlicher Glaube des Grundbuchs bei Leistung auf

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.02.2002 - 5 U 153/01
    Grundsätzlich muss der Gläubiger den Leistungsgegenstand zur freien Verfügung erhalten (BGH NJW 1996, 1207; ZIP 1998, 2090, 2091).

    Grundsätzlich muss der Gläubiger den Leistungsgegenstand zur freien Verfügung erhalten (BGH NJW 1996, 1207; ZIP 1998, 2090, 2091).

  • BGH, 28.10.1998 - VIII ZR 157/97

    Erfüllung einer Geldschuld durch Banküberweisung

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.02.2002 - 5 U 153/01
    Grundsätzlich muss der Gläubiger den Leistungsgegenstand zur freien Verfügung erhalten (BGH NJW 1996, 1207; ZIP 1998, 2090, 2091).

    Grundsätzlich muss der Gläubiger den Leistungsgegenstand zur freien Verfügung erhalten (BGH NJW 1996, 1207; ZIP 1998, 2090, 2091).

  • RG, 02.11.1914 - V 232/14

    Vertragserfüllung im Konkurse

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.02.2002 - 5 U 153/01
    Es kommt daher auf den Eintritt des Leistungserfolges, nicht aber auf die Vornahme von Leistungshandlungen an (Kübler/Prütting-Tintelnot, InsO, Rn. 32 zu § 103; RGZ 85, 402, 404; BGHZ 87, 156, 162).

    Es kommt daher auf den Eintritt des Leistungserfolges, nicht aber auf die Vornahme von Leistungshandlungen an (Kübler/Prütting-Tintelnot, InsO, Rn. 32 zu § 103; RGZ 85, 402, 404; BGHZ 87, 156, 162).

  • BGH, 15.02.1990 - IX ZR 149/88

    Erstattungsansprüche des Geschäftsführers wegen zu Unrecht an den

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.02.2002 - 5 U 153/01
    Dass der auf das Anderkonto geflossene Darlehensbetrag in anderer Weise zum Nutzen des Geschäftsbetriebes der Insolvenzschuldnerin oder zur Befriedigung ihrer anderen Gläubiger hätte Verwendung finden können (hierzu BGH ZIP 1990, 459, 460), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
  • BGH, 17.03.1972 - V ZR 53/70

    Vollständige Vertragserfüllung i.S. des § 36 VerglO

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.02.2002 - 5 U 153/01
    Der Verkäufer eines Grundstückes hat seine Pflicht aus § 433 Abs. 1 BGB zur Übereignung der Kaufsache erst dann erfüllt, wenn der Eigentumsübergang nach Maßgabe der §§ 873, 925 BGB stattgefunden hat, also erst nach Auflassung und Eintragung des Käufers im Grundbuch (BGHZ 58, 246; RGZ 113, 403, 405).
  • RG, 08.05.1926 - V 239/25

    Beifügung. Vormerkung. Verfügungsbeschränkung

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.02.2002 - 5 U 153/01
    Der Verkäufer eines Grundstückes hat seine Pflicht aus § 433 Abs. 1 BGB zur Übereignung der Kaufsache erst dann erfüllt, wenn der Eigentumsübergang nach Maßgabe der §§ 873, 925 BGB stattgefunden hat, also erst nach Auflassung und Eintragung des Käufers im Grundbuch (BGHZ 58, 246; RGZ 113, 403, 405).
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