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   OLG Naumburg, 21.07.2010 - 1 Ws 398/10   

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OLG Naumburg, 21.07.2010 - 1 Ws 398/10 (https://dejure.org/2010,10030)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 21.07.2010 - 1 Ws 398/10 (https://dejure.org/2010,10030)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 21. Juli 2010 - 1 Ws 398/10 (https://dejure.org/2010,10030)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abstellen auf die gegenständliche Tat eines Haftbefehls bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit in Untersuchungshaft-Sachen; Vereinbarkeit einer Verfahrensverzögerung mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen durch Nichteröffnung des Hauptverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Kennen eigentlich AG und LG § 306 Abs. 2 StPO nicht? - oder: Bewegung/Eile tut Not, vor allem auch in Haft(beschwerde)sachen…

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der U-Haft ist auf die Tat abzustellen, die Gegenstand des Haftbefehls ist

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 123
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus OLG Naumburg, 21.07.2010 - 1 Ws 398/10
    Zweck der Untersuchungshaft ist danach ausschließlich die Durchsetzung des Anspruchs der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters (BVerfGE 19, 342, 348; BVerfGE 20, 45, 49).

    Im Rahmen der danach gebotenen Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten und der vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkung ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haft auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (BVerfGE 20, 45, 49); gleichzeitig ist zu bedenken , dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößert (BVerfGE 53, 152, 158).

    Der verfassungsrechtlich verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt bezogen auf das in Rede stehende Strafverfahren, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Geschwindigkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (BVerfGE 20, 45; 36, 264, 273).

    Kommt es zu vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen, wobei es auf eine wie auch immer geartete Vorwerfbarkeit nicht ankommt, liegt ein Verstoß gegen Artikel 2 Abs. 2 S. 2 GG vor (vgl. BVerfGE 20, 45, 50).

  • OLG Hamm, 15.04.1998 - 4 Ws 204/98

    Haftbeschwerde, Untersuchungshaft, zu erwartender Widerruf in anderer Sache,

    Auszug aus OLG Naumburg, 21.07.2010 - 1 Ws 398/10
    Bei der Abwägung, ob die weitere Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis steht, kommt es nur auf die Tat an, die Gegenstand des Haftbefehls ist, nicht auch darauf, ob der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung für eine andere Freiheitsstrafe in Betracht kommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. April 1998 - 4 Ws 204/98 -).
  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Naumburg, 21.07.2010 - 1 Ws 398/10
    Der verfassungsrechtlich verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt bezogen auf das in Rede stehende Strafverfahren, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Geschwindigkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (BVerfGE 20, 45; 36, 264, 273).
  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

    Auszug aus OLG Naumburg, 21.07.2010 - 1 Ws 398/10
    Untersuchungshaft darf in Ansehung der durch Artikel 2 Abs. 2 S. 2 GG garantierten Freiheit der Person und der Unschuldsvermutung des Artikel 6 Abs. 2 MRK nur angeordnet und aufrechterhalten werden, wenn überwiegende Interessen des Gemeinwohls das zwingend gebieten (BVerfGE 35, 185, 190).
  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus OLG Naumburg, 21.07.2010 - 1 Ws 398/10
    Im Rahmen der danach gebotenen Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten und der vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkung ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haft auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (BVerfGE 20, 45, 49); gleichzeitig ist zu bedenken , dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößert (BVerfGE 53, 152, 158).
  • OLG Schleswig, 02.04.1992 - 1 HEs 14/92

    Abschluß der Ermittlungen; Faktischer Abschluß; Ermittlungshandlungen;

    Auszug aus OLG Naumburg, 21.07.2010 - 1 Ws 398/10
    Je nach Sachlage kann dabei bereits eine Zeitspanne von drei Monaten zu beanstanden sein (vgl. SchlH-OLG, Beschluss vom 2. April 1992, 1 HEs 14/92; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 7. März 1985 - 2 Ws 90/85 H - OLG Köln, Beschluss vom 18. August 1992 - HEs 136/92 - OLG Koblenz, Beschluss vom 28. April 2000 - (1) 4420 BL III - 25/00), wobei schon eine vermeidbare Verfahrensverzögerung von rund zwei Monaten mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen unvereinbar sein kann.
  • OLG Hamburg, 07.03.1985 - 2 Ws 90/85
    Auszug aus OLG Naumburg, 21.07.2010 - 1 Ws 398/10
    Je nach Sachlage kann dabei bereits eine Zeitspanne von drei Monaten zu beanstanden sein (vgl. SchlH-OLG, Beschluss vom 2. April 1992, 1 HEs 14/92; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 7. März 1985 - 2 Ws 90/85 H - OLG Köln, Beschluss vom 18. August 1992 - HEs 136/92 - OLG Koblenz, Beschluss vom 28. April 2000 - (1) 4420 BL III - 25/00), wobei schon eine vermeidbare Verfahrensverzögerung von rund zwei Monaten mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen unvereinbar sein kann.
  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus OLG Naumburg, 21.07.2010 - 1 Ws 398/10
    Zweck der Untersuchungshaft ist danach ausschließlich die Durchsetzung des Anspruchs der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters (BVerfGE 19, 342, 348; BVerfGE 20, 45, 49).
  • BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO

    Auszug aus OLG Naumburg, 21.07.2010 - 1 Ws 398/10
    Sie soll die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens gewährleisten und die spätere Vollstreckung eines auf Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Sicherungsmaßregel lautenden Urteils sicherstellen (BVerfGE 32, 87, 93).
  • OLG Köln, 18.08.1992 - HEs 136/92

    Untersuchungshaft; Fortdauer; Anordnung; Ermittlungshandlungen; Verfahren;

    Auszug aus OLG Naumburg, 21.07.2010 - 1 Ws 398/10
    Je nach Sachlage kann dabei bereits eine Zeitspanne von drei Monaten zu beanstanden sein (vgl. SchlH-OLG, Beschluss vom 2. April 1992, 1 HEs 14/92; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 7. März 1985 - 2 Ws 90/85 H - OLG Köln, Beschluss vom 18. August 1992 - HEs 136/92 - OLG Koblenz, Beschluss vom 28. April 2000 - (1) 4420 BL III - 25/00), wobei schon eine vermeidbare Verfahrensverzögerung von rund zwei Monaten mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen unvereinbar sein kann.
  • BGH, 22.02.2018 - AK 4/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft wegen dringenden Tatverdachts von

    Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob er dem Beschuldigten darin folgt, dass - in Anlehnung an oberlandesgerichtliche Rechtsprechung zu § 306 Abs. 2 StPO (vgl. KG, Beschluss vom 27. Oktober 2014 - 2 Ws 360/14, NStZ-RR 2015, 18; OLG Naumburg, Beschluss vom 8. August 2000 - 1 Ws 59/00, juris Rn. 6; ferner OLG Naumburg, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 Ws 398/10, juris Rn. 17) - eine objektiv und subjektiv willkürliche erhebliche Fristüberschreitung zur Aufhebung verpflichtet (zum Meinungsstand s. die Nachweise bei KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 30).
  • KG, 15.03.2019 - 4 Ws 24/19

    Beschwerde gegen einen Untersuchungshaftbefehl: Haftbefehlsaufhebung wegen

    Auch die weitere Bearbeitung durch die Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft Berlin lassen einen Verstoß gegen das Gebot der Verfahrensbeschleunigung und insbesondere eine erhebliche Fristüberschreitung im Sinne der Rechtsprechung zu § 306 Abs. 2 StPO (vgl. nur OLG Naumburg NStZ 2011, 599; NStZ-RR 2011, 123; Beschluss vom 8. August 2000 - 1 Ws 359/00 - bei juris [Verstoß verneint bei Vorlage nach 22 Tagen]; KG NStZ-RR 2015, 18 = StV 2015, 157 [kein durchgreifender Verstoß bei Nichtabhilfeentscheidung zehn Tage nach Beschwerdeeingang sowie Eingang der Akten beim Kammergericht nach 51 Tagen]; Senat, Beschlüsse vom 26. September 2018 - 4 Ws 134/18 - [Vorlage nach fünf Wochen] und vom 18. September 2018 - 4 Ws 117/18 - [Vorlage nach 15 Tagen]) nicht erkennen.
  • OLG Stuttgart, 17.08.2017 - 4 Ws 331/17

    Fortdauer von Untersuchungshaft: Unverhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung nach

    Unerheblich für die Abwägung der widerstreitenden Interessen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist demnach auch, ob wegen des im Haftbefehl bezeichneten Vorwurfs in einer anderen Strafsache der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt (siehe Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 Ws 398/10 -, juris Rn. 12 mwN).
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