Rechtsprechung
OLG Naumburg, 21.11.2013 - 2 U 54/13 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
KWK-Bonus
§ 27 Abs 4 Nr 3 Anl 3 Abschn 1 Nr 1 EEG 2009, § 27 Abs 4 Nr 3 Anl 3 Abschn 1 Nr 3 EEG 2009, § 46 Nr 3 EEG 2009, § 66 Abs 1 S 1 Nr 3 S 3 EEG 2009, § 812 Abs 1 BGB
Erneuerbare Energie: Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzungen für die Gewährung des KWK-Bonuses für ein Biogas-Blockheizkraftwerk durch ein Umweltgutachten - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen der Klassifizierung des in einem Biogas-Blockheizkraftwerk erzeugten Stroms als KWK-Strom
- ponte-press.de (Volltext/Auszüge)
Zur Klassifizierung von Strom aus einem Biogas-BHKW als KWK-Strom
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EEG 2009 Anl. 3 Abschn. I Nr. 3
Voraussetzungen der Klassifizierung des in einem Biogas-Blockheizkraftwerk erzeugten Stroms als KWK-Strom - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Halle, 21.03.2013 - 5 O 1804/10
- OLG Naumburg, 21.11.2013 - 2 U 54/13
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2014, 341
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 04.06.2009 - III ZR 187/08
Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung eines Anspruchs aus …
Auszug aus OLG Naumburg, 21.11.2013 - 2 U 54/13
Anzumerken ist lediglich, dass hier ggf. zweifelhaft sein könnte, ob die Zahlung nicht doch (wirksam) unter dem Vorbehalt der Prüfung der Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs auf den KWK-Bonus (vgl. BGH, Urteil v. 20.07.2010, EnZR 23/09, "Stromnetznutzungsentgelt IV") bzw. für die Klägerin erkennbar als Abschlags- bzw. Vorauszahlung in Erwartung der endgültigen Forderungsfeststellung (vgl. BGH, Urteil v. 04.06.2009, III ZR 187/08) erbracht worden ist. - OLG Naumburg, 22.12.2011 - 2 U 89/11
Erneuerbare Energien: Vergütungsanspruch bei Versäumung der Frist zur Mitteilung …
Auszug aus OLG Naumburg, 21.11.2013 - 2 U 54/13
Es ist lediglich darauf zu verweisen, dass der erkennende Senat bereits entschieden hat, dass ein Vergütungsanspruch nach dem EEG 2004 nicht dadurch erlischt, dass der Anlagenbetreiber die Frist zur Mitteilung von Abrechnungsdaten nach § 14a Abs. 2 Nr. 3 EEG 2004 versäumt, d.h. dass es sich bei den im Zusammenhang mit dem bundesweiten Belastungsausgleich geregelten Mitteilungsfristen jedenfalls nicht um materiell-rechtliche Ausschlussfristen handelt (vgl. Urteil v. 22.12.2011, 2 U 89/11). - BGH, 20.07.2010 - EnZR 23/09
Stromnetznutzungsentgelt IV
Auszug aus OLG Naumburg, 21.11.2013 - 2 U 54/13
Anzumerken ist lediglich, dass hier ggf. zweifelhaft sein könnte, ob die Zahlung nicht doch (wirksam) unter dem Vorbehalt der Prüfung der Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs auf den KWK-Bonus (vgl. BGH, Urteil v. 20.07.2010, EnZR 23/09, "Stromnetznutzungsentgelt IV") bzw. für die Klägerin erkennbar als Abschlags- bzw. Vorauszahlung in Erwartung der endgültigen Forderungsfeststellung (vgl. BGH, Urteil v. 04.06.2009, III ZR 187/08) erbracht worden ist.
- OLG Naumburg, 13.03.2014 - 2 U 26/11
Erneuerbare Energien: Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzungen für die …
e) Als Mehrkosten können nicht alle Aufwendungen des Anlagenbetreibers in Ansatz gebracht werden, sondern nur diejenigen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Ersetzung der Wärmeerzeugung auf Basis fossiler Energieträger durch eine Wärmebereitstellung auf Basis von Biomasse stehen (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 21. November 2013, 2 U 54/13 "KWK-Bonus", REE 2014, 35 in juris Tz. 45 ff.).Die Prozessparteien gehen allerdings übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass in dem wärmegeführten Blockheizkraftwerk des Klägers Strom in Kraft-Wärme-Kopplung i.S. von § 3 Abs. 4 KWKG erzeugt wurde und wird (vgl. zum Begriff auch § 3 Nr. 10 EEG 2009 sowie OLG Naumburg, Urteil v. 21.11.2013, 2 U 54/13 "KWK-Bonus", zitiert nach juris, Tz. 29 ff.) und dass als Energieträger ausschließlich eine Biomasse i.S. der BiomasseV genutzt wurde und wird, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege angefallen ist und keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurde.
In inhaltlicher Hinsicht bleibt weiter zu beanstanden, dass als "Mehrkosten, die durch die Wärmebereitstellung entstehen", nicht alle Aufwendungen der Anlagenbetreiberin in Ansatz gebracht werden können, sondern nur diejenigen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Ersetzung der Wärmeerzeugung auf Basis fossiler Energieträger durch eine Wärmebereitstellung auf Basis von Biomasse stehen (vgl. OLG Naumburg, Urteil v. 21.11.2013, 2 U 54/13 "KWK-Bonus", in juris Tz. 45 ff.).