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   OLG Naumburg, 23.03.2005 - 10 W 4/05   

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https://dejure.org/2005,10844
OLG Naumburg, 23.03.2005 - 10 W 4/05 (https://dejure.org/2005,10844)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 23.03.2005 - 10 W 4/05 (https://dejure.org/2005,10844)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 23. März 2005 - 10 W 4/05 (https://dejure.org/2005,10844)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gleichstellung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in einem Rechtsstreit mit einem Anerkenntnis; Veranlassung zur einer Klage durch vorprozessualen Ausspruch einer Abmahnung; Bestimmung eines Streitgegenstands in einem Wettbewerbsprozess nach dem vorherrschenden ...

  • Judicialis

    ZPO §§ 91 ff.; ; ZPO § ... 91 a; ; ZPO § 91 a Abs. 1; ; ZPO § 91 a Abs. 2 S. 1; ; ZPO § 93; ; ZPO § 96; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 253 Abs. 1; ; ZPO § 261 Abs. 2; ; ZPO § 263; ; ZPO § 264 Nr. 2; ; ZPO § 267; ; ZPO § 269; ; ZPO § 269 Abs. 1; ; ZPO § 269 Abs. 3; ; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1; ; ZPO § 307; ; ZPO § 528 S. 2; ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 569 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostentragung bei einvernehmlicher Erledigterklärung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens - Änderung des Unterlassungsbegehrens; Veranlassung zur Einleitung des Verfahrens bei unterbliebener Abmahnung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG München, 23.10.1991 - 21 W 2048/91

    Anspruch auf Unterlassung einer in der Presse veröffentlichten Behauptung;

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.03.2005 - 10 W 4/05
    Jedoch ist ein Grundsatz, wonach in diesem Fall die Kosten stets dem Unterlegenen aufzuerlegen seien, nicht anzuerkennen (vgl. OLG München NJW-RR 1992, 731; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 46 Rdn. 45; Vollkommer in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 91 a ZPO Rdn. 25).

    Ebenso ist aber auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO heranzuziehen (vgl. OLG München NJW-RR 1992, 731; OLG Koblenz JurBüro 1993, 560; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 46 Rdn. 45; Vollkommer in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 91 a ZPO Rdn. 25).

    (vgl. OLG Celle NJJW-RR 1986, 1061, 1062; OLG München NJW-RR 1992, 731; OLG Koblenz GRUR 1988, 566; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kapitel 46, Rdn. 45).

    Die strafbewehrte Unterlassungserklärung, durch die eine Wiederholungsgefahr ausgeräumt wird, steht einem Anerkenntnis zumindest gleich, was eine entsprechende Anwendung der Kostenvorschrift des § 93 ZPO rechtfertigt, sofern die Beklagtenseite keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt (vgl. OLG München NJW-RR 1992, 731, 732; OLG München WRP 1996, 930, 931; Hanseatisches OLG NJW-RR 2002, 215, 216; OLG Köln OLGR Köln 2001, 12, 13; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 46, Rdn. 35).

    Dabei kommt es auf das Verhalten der Beklagtenseite vor dem Prozess an, zu dessen Beurteilung jedoch auch sein prozessuales Verhalten nach der Klageerhebung heran gezogen werden kann (vgl. BGH NJW 1979, 2040; OLG München NJW-RR 1992, 731, 732).

    Zur Vermeidung von Kostennachteilen im Prozess nach § 93 ZPO ist in Wertbewerbsfällen daher die Abmahnung für die vorgerichtliche Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen anerkannt (vgl. OLG München NJW-RR 1992, 731, 732; OLG München WRP 1996, 930, 931; OLG Köln OLGR Köln 2001, 12-13; Hanseatisches OLG NJW-RR 2002, 215, 216; Teplitzky, a.a.O., Kapitel 41, Rdn. 7).

    Von einer vorherigen Abmahnung darf nur dann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn feststeht, dass der Verwarnte die Abmahnung nicht beachten wird, ihre Erfolglosigkeit mithin vorauszusehen ist und sie eine reine Förmelei darstellen würde, oder wenn die Abmahnung für den Gläubiger aus sonstigen rechtlich anerkannten Gründen nicht zumutbar, ihre Unterlassung folglich rechtlich bedeutungslos bleibt (vgl. OLG München NJW-RR 1992, 731, 732; OLG München WRP 1996, 930, 931; OLG Köln OLGR Köln 2001, 12-13; OLG Köln WRP 1988, 404; Hanseatisches OLG NJW-RR 2002, 215, 216; Teplitzky, a.a.O., Kapitel 41, Rdn.21).

  • OLG Köln, 31.05.2000 - 6 W 28/00

    Veranlassung zur Klageerhebung

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.03.2005 - 10 W 4/05
    Die strafbewehrte Unterlassungserklärung, durch die eine Wiederholungsgefahr ausgeräumt wird, steht einem Anerkenntnis zumindest gleich, was eine entsprechende Anwendung der Kostenvorschrift des § 93 ZPO rechtfertigt, sofern die Beklagtenseite keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt (vgl. OLG München NJW-RR 1992, 731, 732; OLG München WRP 1996, 930, 931; Hanseatisches OLG NJW-RR 2002, 215, 216; OLG Köln OLGR Köln 2001, 12, 13; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 46, Rdn. 35).

    Zur Vermeidung von Kostennachteilen im Prozess nach § 93 ZPO ist in Wertbewerbsfällen daher die Abmahnung für die vorgerichtliche Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen anerkannt (vgl. OLG München NJW-RR 1992, 731, 732; OLG München WRP 1996, 930, 931; OLG Köln OLGR Köln 2001, 12-13; Hanseatisches OLG NJW-RR 2002, 215, 216; Teplitzky, a.a.O., Kapitel 41, Rdn. 7).

    Von einer vorherigen Abmahnung darf nur dann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn feststeht, dass der Verwarnte die Abmahnung nicht beachten wird, ihre Erfolglosigkeit mithin vorauszusehen ist und sie eine reine Förmelei darstellen würde, oder wenn die Abmahnung für den Gläubiger aus sonstigen rechtlich anerkannten Gründen nicht zumutbar, ihre Unterlassung folglich rechtlich bedeutungslos bleibt (vgl. OLG München NJW-RR 1992, 731, 732; OLG München WRP 1996, 930, 931; OLG Köln OLGR Köln 2001, 12-13; OLG Köln WRP 1988, 404; Hanseatisches OLG NJW-RR 2002, 215, 216; Teplitzky, a.a.O., Kapitel 41, Rdn.21).

    Der Streitwert bestimmt sich dabei nach dem Betrag der bis zur Abgabe der Erledigungserklärungen entstandenen Kosten des Rechtsstreites und entspricht insofern den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die in erster Instanz entstanden sind (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht NJW-RR 2002, 215, 216; OLG Köln OLGR Köln 2001, 12,13; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kapitel 49, Rdn. 41; Herget in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 3 ZPO Rdn. 16 Stichwort "Erledigung der Hauptsache").

  • OLG Hamburg, 03.05.2001 - 3 W 45/01

    Korrekte Zustellung bei Nichtzustellung an einen fälschlicherweise im Rubrum

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.03.2005 - 10 W 4/05
    Die strafbewehrte Unterlassungserklärung, durch die eine Wiederholungsgefahr ausgeräumt wird, steht einem Anerkenntnis zumindest gleich, was eine entsprechende Anwendung der Kostenvorschrift des § 93 ZPO rechtfertigt, sofern die Beklagtenseite keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt (vgl. OLG München NJW-RR 1992, 731, 732; OLG München WRP 1996, 930, 931; Hanseatisches OLG NJW-RR 2002, 215, 216; OLG Köln OLGR Köln 2001, 12, 13; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 46, Rdn. 35).

    Zur Vermeidung von Kostennachteilen im Prozess nach § 93 ZPO ist in Wertbewerbsfällen daher die Abmahnung für die vorgerichtliche Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen anerkannt (vgl. OLG München NJW-RR 1992, 731, 732; OLG München WRP 1996, 930, 931; OLG Köln OLGR Köln 2001, 12-13; Hanseatisches OLG NJW-RR 2002, 215, 216; Teplitzky, a.a.O., Kapitel 41, Rdn. 7).

    Von einer vorherigen Abmahnung darf nur dann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn feststeht, dass der Verwarnte die Abmahnung nicht beachten wird, ihre Erfolglosigkeit mithin vorauszusehen ist und sie eine reine Förmelei darstellen würde, oder wenn die Abmahnung für den Gläubiger aus sonstigen rechtlich anerkannten Gründen nicht zumutbar, ihre Unterlassung folglich rechtlich bedeutungslos bleibt (vgl. OLG München NJW-RR 1992, 731, 732; OLG München WRP 1996, 930, 931; OLG Köln OLGR Köln 2001, 12-13; OLG Köln WRP 1988, 404; Hanseatisches OLG NJW-RR 2002, 215, 216; Teplitzky, a.a.O., Kapitel 41, Rdn.21).

    Der Streitwert bestimmt sich dabei nach dem Betrag der bis zur Abgabe der Erledigungserklärungen entstandenen Kosten des Rechtsstreites und entspricht insofern den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die in erster Instanz entstanden sind (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht NJW-RR 2002, 215, 216; OLG Köln OLGR Köln 2001, 12,13; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kapitel 49, Rdn. 41; Herget in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 3 ZPO Rdn. 16 Stichwort "Erledigung der Hauptsache").

  • OLG München, 18.04.1996 - 29 W 616/96
    Auszug aus OLG Naumburg, 23.03.2005 - 10 W 4/05
    Die strafbewehrte Unterlassungserklärung, durch die eine Wiederholungsgefahr ausgeräumt wird, steht einem Anerkenntnis zumindest gleich, was eine entsprechende Anwendung der Kostenvorschrift des § 93 ZPO rechtfertigt, sofern die Beklagtenseite keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt (vgl. OLG München NJW-RR 1992, 731, 732; OLG München WRP 1996, 930, 931; Hanseatisches OLG NJW-RR 2002, 215, 216; OLG Köln OLGR Köln 2001, 12, 13; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 46, Rdn. 35).

    Zur Vermeidung von Kostennachteilen im Prozess nach § 93 ZPO ist in Wertbewerbsfällen daher die Abmahnung für die vorgerichtliche Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen anerkannt (vgl. OLG München NJW-RR 1992, 731, 732; OLG München WRP 1996, 930, 931; OLG Köln OLGR Köln 2001, 12-13; Hanseatisches OLG NJW-RR 2002, 215, 216; Teplitzky, a.a.O., Kapitel 41, Rdn. 7).

    Von einer vorherigen Abmahnung darf nur dann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn feststeht, dass der Verwarnte die Abmahnung nicht beachten wird, ihre Erfolglosigkeit mithin vorauszusehen ist und sie eine reine Förmelei darstellen würde, oder wenn die Abmahnung für den Gläubiger aus sonstigen rechtlich anerkannten Gründen nicht zumutbar, ihre Unterlassung folglich rechtlich bedeutungslos bleibt (vgl. OLG München NJW-RR 1992, 731, 732; OLG München WRP 1996, 930, 931; OLG Köln OLGR Köln 2001, 12-13; OLG Köln WRP 1988, 404; Hanseatisches OLG NJW-RR 2002, 215, 216; Teplitzky, a.a.O., Kapitel 41, Rdn.21).

  • OLG Koblenz, 27.10.1992 - 5 W 583/92
    Auszug aus OLG Naumburg, 23.03.2005 - 10 W 4/05
    Ebenso ist aber auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO heranzuziehen (vgl. OLG München NJW-RR 1992, 731; OLG Koblenz JurBüro 1993, 560; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 46 Rdn. 45; Vollkommer in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 91 a ZPO Rdn. 25).
  • OLG Koblenz, 08.03.1988 - 6 W 102/88
    Auszug aus OLG Naumburg, 23.03.2005 - 10 W 4/05
    (vgl. OLG Celle NJJW-RR 1986, 1061, 1062; OLG München NJW-RR 1992, 731; OLG Koblenz GRUR 1988, 566; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kapitel 46, Rdn. 45).
  • BGH, 27.06.1979 - VIII ZR 233/78

    Abschluss eines Bürgschaftsvertrages - Nichthaftung als Bürge wegen

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.03.2005 - 10 W 4/05
    Dabei kommt es auf das Verhalten der Beklagtenseite vor dem Prozess an, zu dessen Beurteilung jedoch auch sein prozessuales Verhalten nach der Klageerhebung heran gezogen werden kann (vgl. BGH NJW 1979, 2040; OLG München NJW-RR 1992, 731, 732).
  • OLG Saarbrücken, 26.04.2012 - 5 W 52/12

    Kostenentscheidung: Streitwert und Kostenquotelung bei einer durch Vergleich

    Einer etwaigen Verschlechterung zu Lasten des Beschwerdeführers steht das Verbot der reformatio in peius entgegen (§ 528 Satz 2 ZPO analog; zur Geltung des Verbots im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 91a ZPO siehe OLG Naumburg, OLGR Naumburg 2006, 108; a.A. KG, KGR Berlin 2000, 145).
  • LG Frankfurt/Main, 19.04.2016 - 13 S 204/13

    Auch bei Zweier-WEG: Zahlung setzt Beschluss voraus!

    In einem solchen Fall ist eine Abänderung der Kostenentscheidung nach überwiegender Ansicht - der sich die Kammer anschließt - unzulässig (Musielak/Voit/Flockenhaus § 91a, 25; OLG Saarbrücken FamRZ -, 320; OLGR Naumburg 2006, 108).
  • OLG Oldenburg, 13.12.2018 - 5 W 56/18

    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme wegen vermeintlicher Erledigung zwischen

    Die Vorschriften der §§ 528 Satz 2, 557 Abs. 1 ZPO gelten für das Beschwerdeverfahren prinzipiell entsprechend (vgl. Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 572, Rn. 14; Jacobs, in. Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 572, Rn. 40), und zwar auch dann, wenn - wie hier - eine Kostenentscheidung angefochten wird (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 23.03.2005, Az.: 10 W 4/05, Tz. 21, 50; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.09.2017, Az.: 4 W 18/17, Tz. 22; LG Freiburg, Beschluss vom 04.11.2014, Az.: 3 T 220/14, Tz. 8, jeweils zitiert nach juris; Jänich, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 572, Rn. 63 m. w. N.; a. A. KG, Beschluss vom 06.01.2000, Az.: 19 W 8787/99, Tz. 6, zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 11.09.2015 - 3 Wx 119/15

    Erbscheinverfahren - Überprüfung einer Kostenentscheidung

    Dieses im zivilprozessualen Berufungsverfahren (§ 528 Satz 2 ZPO) wurzelnde Verbot einer Schlechterstellung des Rechtsmittelführers im Rahmen des von ihm eingelegten Rechtsmittels ist auch im isolierten Kostenbeschwerdeverfahren zu beachten (vgl. OLG Celle, 01.09.2014 - 10 UF 134/14, juris; im vergleichbaren Fall einer Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO: OLG Naumburg OLGR 2006, 108, 111; OLG Saarbrücken FamRZ 2013, 320 ff.; bei einer Beschwerde nach § 269 Abs. 3 ZPO: LG Freiburg, 04.11.2014 - 3 T 220/14, juris).
  • KG, 12.07.2019 - 9 W 34/19

    Erledigung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Ausschluss eines Bieters

    Hierbei kann dahinstehen, ob im Bereich von Kostenentscheidungen das Verschlechterungsverbot grundsätzlich nicht gilt (vgl. nur Vollkommer in: Zöller, ZPO , § 308 Rn. 9 m.w.N.; a.A. etwa mit eingehender Kritik dieser Auffassung LG Köln, Beschluss vom 4. August 1989 - 30 T 213/88 -, juris Rn. 12 ff. m.w.N.; eingehend insbesondere auch Kirchner, NJW 1972, 2295 ff.); jedenfalls gilt das Verschlechterungsverbot bei isolierten Rechtsmitteln gegen Kostenentscheidungen (für § 91a ZPO : Saarländisches OLG, Beschluss vom 26. April 2012 - 5 W 52/12 -, juris Rn. 27; OLG Naumburg, OLGR Naumburg 2006, 108, 111; für § 99 ZPO : Saarländisches OLG, Beschluss vom 25. September 2017 - 4 W 18/17 -, juris Rn. 22; vgl. für das FamFG -Verfahren OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2015 - I-3 Wx 119/15 -, juris Rn. 37; OLG Celle, Beschluss vom 1. September 2014 - 10 UF 134/14 -, juris Rn. 29; Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG , § 81 Rn. 36; für das sozialgerichtliche Verfahren LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. September 2006 - L 2 R 5387/05 AK -B -, juris Rn. 8).
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