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   OLG Naumburg, 23.05.2001 - 12 U 29/01   

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https://dejure.org/2001,10211
OLG Naumburg, 23.05.2001 - 12 U 29/01 (https://dejure.org/2001,10211)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 23.05.2001 - 12 U 29/01 (https://dejure.org/2001,10211)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 23. Mai 2001 - 12 U 29/01 (https://dejure.org/2001,10211)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bauvertrag; Restwerklohn; Forderungsabtretung; Gewillkürte Prozessstandschaft; Klagebefugnis

  • Judicialis

    InsO § 26; ; HGB § ... 354 a; ; BGB § 138; ; BGB § 138 Abs. 1; ; BGB § 399 2. Alt.; ; ZPO § 3; ; ZPO § 540; ; ZPO § 713; ; ZPO § 51 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewillkürte Prozessstandschaft nach Forderungsabtretung: eigenes schutzwürdiges Interesse des Zedenten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Magdeburg - 6 O 718/99
  • OLG Naumburg, 23.05.2001 - 12 U 29/01
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.12.1989 - VII ZR 49/89

    Prozeßführungsbefugnis des Zedenten einer Forderung

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.05.2001 - 12 U 29/01
    Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass die im Juni 1997 in den Abtretungsbedingungen erteilte Ermächtigung seinerzeit mit dem Bewusstsein oder gar mit dem Ziel der "Risikoverlagerung" zu Lasten eines Dritten erteilt worden ist (BGH NJW 1990, 1117).

    Dabei handelte es sich um eine globale Sicherungsabtretung, für die anerkannt ist, dass der Zedent ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran hat, die abgetretene Forderung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen (BGH NJW 1990, 1117, NJW 1995, 3186).

    Unter diesen Umständen liegt ein Missbrauch der Prozessstandschaft nicht vor (BGH NJW 1990, 1117; BGH NJW 1995, 3187).

  • BGH, 24.10.1985 - VII ZR 337/84

    Prozeßstandschaft ohne schutzwürdiges Eigeninteresse

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.05.2001 - 12 U 29/01
    Schutzwürdig ist dieses Interesse der Klägerin an der eigenen Prozessführung aber nur dann, wenn die Beklagte durch die gewählte Art der Prozessführung nicht unbillig benachteiligt wird (BGH NJW 1986, 850).

    Auch aus der Entscheidung des 7. Zivilsenats des Bundesgerichshofes (NJW 1986, 850 ff.) kann für den vorliegenden Fall nichts dafür entnommen werden, dass die Beklagte durch eine Prozessführung der Klägerin unbillig benachteiligt wird.

    Ein solcher Missbrauch der gewillkürten Prozessstandschaft drängte sich im Falle der Entscheidung des BGH (NJW 1986, 850) schon aus der zeitigen Abfolge der maßgebenden Umstände auf, insbesondere deswegen, weil der Vermögensverfall und der Konkursantrag in diesem Fall vor Klageerhebung eingetreten war.

  • BGH, 22.12.1988 - VII ZR 129/88

    Zahlungsunfähigkeit des gewillkürten Prozeßstandschafters

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.05.2001 - 12 U 29/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm von dem Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen im Prozess verfolgen, sofern er daran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (BGH NJW 1984, 2220; NJW 1987, 2018; NJW 1989, 1932).

    Dabei handelt es sich jedoch nur um einen Regelsatz, der Ausnahmen zulässt (BGH NJW 1989, 1932, 1933).

  • BGH, 19.09.1995 - VI ZR 166/94

    Prozeßführungsbefugnis des während des Prozesses zahlungsunfähig gewordenen

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.05.2001 - 12 U 29/01
    Dabei handelte es sich um eine globale Sicherungsabtretung, für die anerkannt ist, dass der Zedent ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran hat, die abgetretene Forderung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen (BGH NJW 1990, 1117, NJW 1995, 3186).

    Denn die o. g. Erwägungen dienen dem Schutz des Beklagten vor einer unbilligen Beeinträchtigung seiner Belange, womit verhindert werden soll, dass er durch einen gezielten Austausch der Prozessrollen auf der Klägerseite dem Risiko ausgesetzt wird, einen ihm bei erfolgloser Klage zustehenden Kostenerstattungsanspruch wegen Zahlungsunfähigkeit des Prozessstandschafters nicht durchsetzen zu können (BGH NJW 1995, 3186, 3187).

  • BGH, 27.10.1983 - III ZR 126/82

    Klagebefugnis eines Verbandes -Abwrackaktion in der Binnenschiffahrt

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.05.2001 - 12 U 29/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm von dem Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen im Prozess verfolgen, sofern er daran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (BGH NJW 1984, 2220; NJW 1987, 2018; NJW 1989, 1932).
  • BGH, 05.06.1975 - III ZR 47/73

    Unzulässige Zurückweisung einer Revision wegen Vorliegens einer Sachentscheidung

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.05.2001 - 12 U 29/01
    Insbesondere hat es nicht darüber entschieden, ob der Klägerin die von ihr in Anspruch genommene Rechtsfolge zusteht oder nicht, sondern ausweislich der Entscheidungsgründe nur eine Aussage darüber getroffen, ob die Klägerin selbst Trägerin des geltend gemachten Rechts ist (BGH NJW 1975, 1785, 1786).
  • BGH, 29.06.1995 - I ZR 137/93

    Verbraucherservice - Barzahlungsnachlaß

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.05.2001 - 12 U 29/01
    Unter diesen Umständen liegt ein Missbrauch der Prozessstandschaft nicht vor (BGH NJW 1990, 1117; BGH NJW 1995, 3187).
  • BGH, 11.03.1999 - III ZR 205/97

    Prozeßführungsbefugnis des vermögenslosen Zedenten

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.05.2001 - 12 U 29/01
    Zudem hat der Bundesgerichtshof (NJW 1999, 1717, 1718) auch darauf abgestellt, dass die kostenrechtlichen Auswirkungen für sich allein nicht dazu führen, einer Prozessführungsermächtigung die Anerkennung zu versagen.
  • BGH, 19.03.1987 - III ZR 2/86

    Geltendmachung von zur Konkursmasse gehörenden Rechten durch den Gemeinschuldner

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.05.2001 - 12 U 29/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm von dem Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen im Prozess verfolgen, sofern er daran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (BGH NJW 1984, 2220; NJW 1987, 2018; NJW 1989, 1932).
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