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   OLG Naumburg, 23.07.2001 - 1 U 124/99   

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https://dejure.org/2001,6652
OLG Naumburg, 23.07.2001 - 1 U 124/99 (https://dejure.org/2001,6652)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 23.07.2001 - 1 U 124/99 (https://dejure.org/2001,6652)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 23. Juli 2001 - 1 U 124/99 (https://dejure.org/2001,6652)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beratungsleistung; Gemischter Beratungsvertrag; Honorarvereinbarung; Pauschalhonorar; Steuerberatung; Wirtschaftsberatung; Verjährung von Honoraransprüchen

  • Judicialis

    StBGebV § 14; ; StBGebV § 7; ; StBGebV § ... 14 Abs. 3; ; StBGebV § 9 Abs. 1; ; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 15; ; BGB § 198; ; BGB § 201; ; BGB § 139; ; BGB § 126 Abs. 2; ; BGB § 154 Abs. 2; ; BGB § 612 Abs. 2; ; BGB § 209; ; BGB § 242; ; BGB § 133; ; BGB § 157; ; StBG § 33; ; StBG § 57; ; AktG § 17 Abs. 2; ; AktG § 302; ; AktG § 317; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711 Satz 1; ; ZPO § 546 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gebühren des Steuerberaters - gemischter Beratungsvertrag - Beginn der Verjährung - Entstehung des Vergütungsanspruches - Dauervertragsverhältnis - Beendigung der Angelegenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2001, 2292
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.04.1999 - IX ZR 352/98

    Streitgegenstand bei Klage eines Steuerberaters auf Vergütung für die

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.07.2001 - 1 U 124/99
    Vielmehr wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger geltend gemachten Rechtsfolge konkretisiert, und durch den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt (vgl. BGHZ 117, 1, 5 f.; BGH WM 1999, 704; BGH MDR 1999, 954, 955).

    Zum Klagegrund sind dabei alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise aus der Sicht der Parteien zu dem Sachverhalt gehören, den der Kläger mit seinem Vortrag zur Begründung seines Begehrens der gerichtlichen Entscheidung unterbreitet (vgl. BGH MDR 1999, 954, 955).

    Wie diese Leistungen abzurechnen sind, nämlich pauschal oder entsprechend den Vorschriften der Steuerberatergebührenverordnung, ist für die Bestimmung des Streitgegenstandes zunächst zweitrangig; der zur Entscheidung gestellte Lebenssachverhalt ist die Beauftragung mit einzelnen Leistungen und die Erbringung derselben (ebenso offensichtlich, wenn auch ohne hierauf ausdrücklich einzugehen: OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.1994, 13 U 101/93, - zitiert nach JURIS - auch BGH MDR 1999, 954, 955).

  • BGH, 21.11.1996 - IX ZR 159/95

    Verjährung des Vergütungsanspruchs des Steuerberaters

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.07.2001 - 1 U 124/99
    Hinsichtlich der Entstehung des Vergütungsanspruches ist bei einem Dauervertragsverhältnis zwischen Steuerberater und Mandant, wie hier zwischen den Parteien des Rechtsstreits, auf den Zeitpunkt der Beendigung der Angelegenheit abzustellen, § 7 StBGebV (vgl. BGH WM 1997, 330, 331; BGH Urteil vom 06.07.2000 - IX ZR 210/99 - zitiert nach JURIS; ebenso der erkennende Senat im Urteil vom 15.05.2001 - 1 U 91/00 -).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Beginn der Verjährungsfrist unabhängig davon, ob die Klägerin ihrer Mandantin bereits eine Rechnung erteilt hatte (vgl. BGH DStR 1997, 514; Eckert, a.a.O., § 7 Anm. 4 - S. 179 -), ob die Klägerin der Beklagten die Beendigung der Arbeiten mitgeteilt hatte, sowie auch unabhängig davon, ob die Klägerin etwaige Unterlagen aus ihrer Arbeit noch im Jahre 1996 zurück hielt.

  • OLG Düsseldorf, 21.04.1994 - 13 U 101/93
    Auszug aus OLG Naumburg, 23.07.2001 - 1 U 124/99
    Wie diese Leistungen abzurechnen sind, nämlich pauschal oder entsprechend den Vorschriften der Steuerberatergebührenverordnung, ist für die Bestimmung des Streitgegenstandes zunächst zweitrangig; der zur Entscheidung gestellte Lebenssachverhalt ist die Beauftragung mit einzelnen Leistungen und die Erbringung derselben (ebenso offensichtlich, wenn auch ohne hierauf ausdrücklich einzugehen: OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.1994, 13 U 101/93, - zitiert nach JURIS - auch BGH MDR 1999, 954, 955).

    Das Oberlandesgericht Düssdorf hat in seinem vorzitierten Urteil 13 U 101/93 festgestellt, dass beispielsweise die Frage einer stillen Beteiligung sowohl steuerrechtliche wie betriebswirtschaftliche Probleme aufwerfe, und daher für eine solche Tätigkeit Gebühren nach der Steuerberatergebührenverordnung zugesprochen.

  • BGH, 06.07.2000 - IX ZR 210/99

    Steuerberatergebühren bei nachträglicher Jahresbuchführung

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.07.2001 - 1 U 124/99
    Hinsichtlich der Entstehung des Vergütungsanspruches ist bei einem Dauervertragsverhältnis zwischen Steuerberater und Mandant, wie hier zwischen den Parteien des Rechtsstreits, auf den Zeitpunkt der Beendigung der Angelegenheit abzustellen, § 7 StBGebV (vgl. BGH WM 1997, 330, 331; BGH Urteil vom 06.07.2000 - IX ZR 210/99 - zitiert nach JURIS; ebenso der erkennende Senat im Urteil vom 15.05.2001 - 1 U 91/00 -).
  • BGH, 25.02.1999 - III ZR 53/98

    Zulässigkeit einer Klageänderung im Revisionsverfahren

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.07.2001 - 1 U 124/99
    Vielmehr wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger geltend gemachten Rechtsfolge konkretisiert, und durch den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt (vgl. BGHZ 117, 1, 5 f.; BGH WM 1999, 704; BGH MDR 1999, 954, 955).
  • BGH, 19.12.1991 - IX ZR 96/91

    Prozeßhindernis der Rechtskraft bei vorausgegangener Zug-um-Zug-Verurteilung

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.07.2001 - 1 U 124/99
    Vielmehr wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger geltend gemachten Rechtsfolge konkretisiert, und durch den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt (vgl. BGHZ 117, 1, 5 f.; BGH WM 1999, 704; BGH MDR 1999, 954, 955).
  • BFH, 07.12.1993 - VIII R 160/86

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf einen

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.07.2001 - 1 U 124/99
    Dies gilt umso mehr, als die wirtschaftsberatende Tätigkeit ohnehin zum Berufsbild des Steuerberaters gehört (vgl. Gehre, Komm. z. StBG, 4. Aufl., Einleitung Anm. 16 f.; § 33 Anm. 11 f.; § 57 Anm. 102), und zwar einschließlich der Beratung in betriebswirtschaftlichen Fragen, Fragen der Rationalisierung und Fragen der Personalberatung (Gehre, a.a.O. unter Hinweis auf Mittelsteiner DStR 1994, 614; BGHZ 1990, 266; Böttcher DStR 1974, 539), weshalb wirtschafts- und steuerberatende Tätigkeiten häufig gar nicht zu trennen sein werden.
  • OLG Naumburg, 15.05.2001 - 1 U 91/00

    Gebühren des Steuerberaters - Bestimmung des angemessenen Gebührenansatzes -

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.07.2001 - 1 U 124/99
    Hinsichtlich der Entstehung des Vergütungsanspruches ist bei einem Dauervertragsverhältnis zwischen Steuerberater und Mandant, wie hier zwischen den Parteien des Rechtsstreits, auf den Zeitpunkt der Beendigung der Angelegenheit abzustellen, § 7 StBGebV (vgl. BGH WM 1997, 330, 331; BGH Urteil vom 06.07.2000 - IX ZR 210/99 - zitiert nach JURIS; ebenso der erkennende Senat im Urteil vom 15.05.2001 - 1 U 91/00 -).
  • OLG Naumburg, 08.02.2000 - 1 U 136/99
    Auszug aus OLG Naumburg, 23.07.2001 - 1 U 124/99
    * einen bis zum 31.12.1997 befristeten Steuerberatungsvertrag mit der K. mbH vom 04.02.1993 (vgl. Anlage K 15, Aktenordner, im Rechtsstreit der hiesigen Klägerin gegen die K. mbH, Az.: 31 O 13/97 des Landgerichts Magdeburg, nachgehend 1 U 136/99 des Oberlandesgerichts Naumburg; im Folgenden: Beiakte 31 O 13/97).
  • LG Saarbrücken, 01.03.2005 - 9 O 238/04

    Anspruch einer Steuerberatergesellschaft auf Zahlung von Gebühren; Berechnung der

    Diese Vorschrift ist anwendbar, wenn - wie hier - ausschließlich oder zumindest überwiegend steuerberatende Tätigkeiten erbracht werden (vgl. OLG Naumburg. Urteil vom 23.07.2001 - 1 U 124/99 -. OLGR Naumburg 2002.153 [Leitsatz] unter 2.1 b) aa) [zu § 14 StBGebV ]; OLG Celle OLGR 2000.62 [im UmkehrschlussJ).
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