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   OLG Naumburg, 26.05.2015 - 12 U 1/15   

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https://dejure.org/2015,43780
OLG Naumburg, 26.05.2015 - 12 U 1/15 (https://dejure.org/2015,43780)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 26.05.2015 - 12 U 1/15 (https://dejure.org/2015,43780)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 26. Mai 2015 - 12 U 1/15 (https://dejure.org/2015,43780)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 705 BGB, § 706 BGB, § 707 BGB, § 714 BGB, § 723 Abs 1 S 1 BGB
    Besitz-GbR: Anspruch auf Mitwirkung eines Gesellschafters an einer Eigentumsumschreibung eines in die GbR als Einlage einzubringenden Grundstücks; stillschweigender Kündigungsausschluss aufgrund des Gesellschaftszwecks

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Genehmigung der Annahme der Übertragung eines Grundsücks durch einen Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft an die Gesellschaft; Zulässigkeit der Kündigung einer auf den Erwerb und die Verwaltung bestimmter Grundstücke gerichteten Gesellschaft vor dem Erwerb der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 705; GBO § 29
    Genehmigung der Annahme der Übertragung eines Grundsücks durch einen Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft an die Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2016, 346
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.02.2011 - II ZR 158/09

    BGB-Gesellschaft: Aufwendungsersatzanspruch eines Gesellschafters vor der

    Auszug aus OLG Naumburg, 26.05.2015 - 12 U 1/15
    Sie gehen vielmehr bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages mit dem Versprechen ihrer jeweiligen Beiträge begrenzte Verpflichtungen ein, die der Geschäftsführer nicht einseitig erweitern darf (z. B. BGH NJW 2011, 1730 m. w. Nachw.).

    Sie wären vielmehr allenfalls unselbständige Rechnungsposten in einer Auseinandersetzungsbilanz (z. B. BGH ZIP 2006, 994; BGH NJW 2011, 1730).

    Denn hinsichtlich der Ansprüche auf vermögenswerte Leistung kann er eine Befriedigung aus dem Privatvermögen der Mitgesellschafter weder während des Bestehens der Gesellschaft, noch im Rahmen einer Auseinandersetzung dieser Gesellschaft beanspruchen, da es sich um eine Gesamthandverpflichtung handelt, die in erster Linie aus dem gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögen zu tilgen wäre (z. B. BGH NJW 2011, 1730).

    Gegen seinen Mitgesellschafter könnte er daher - beschränkt auf dessen Verlustanteil - allenfalls dann Rückgriff nehmen, wenn er aus der Gesellschaftskasse keinen Ausgleich erlangen kann (z. B. BGH WM 2011, 765).

  • BGH, 11.07.1968 - II ZR 179/66

    Unterbeteiligung an OHG-Anteil

    Auszug aus OLG Naumburg, 26.05.2015 - 12 U 1/15
    In Rechtsprechung und im Schrifttum ist anerkannt, dass auch bei einer Gesellschaft, die an sich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden ist, die ordentliche Kündigung für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen werden kann, was aus dem Gesellschaftszweck oder aus zentralen Vertragsbestandteilen wie Beitragsvereinbarungen abgeleitet wird (z. B. BGH NJW 1953, 1217, BGHZ 50, 316; MüKo/Schäfer, Rn. 23 zu § 723 BGB; Ehrman/Westermann, Rn. 10 zu § 723 BGB; Staudinger/Habermeier, Rn. 7 zu § 723 BGB jeweils m. w. Nachw.).

    So kann bei einer Besitz-GbR (wie im vorliegenden Fall) der Gesellschaftszweck auch den Erwerb und die Verwaltung bestimmter Liegenschaften gerichtet sein, sodass die Kündigung nicht vor Erwerb dieser Grundstücke möglich ist, weil der Gesellschaftszweck anderenfalls vollständig konterkariert würde (z. B. BGH NJW 1953, 1217; BGHZ 50, 316; ähnlich: für die Zeitdauer eines Projektes OLG Köln, NZG 2001, 1082; OLG Hamm, NJW-RR 1993, 1383; Staudinger/Habermeier, Rn. 7 zu § 723 BGB; MüKo/Schäfer, Rn. 22 ff. zu § 723 BGB; Ulmer, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Rn. 17, 32, 34 zu § 723 BGB).

  • OLG Köln, 26.06.2001 - 22 U 34/01

    Streit über die Wirksamkeit einer vom Beklagten erklärten fristlosen Kündigung

    Auszug aus OLG Naumburg, 26.05.2015 - 12 U 1/15
    Dies ist unabhängig von den im Gesetz beispielhaft genannten Gründen insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Kündigungsgegner eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses unter den Gesellschaftern anzulasten ist (z. B. OLG Köln NZG 2001, 1082).

    So kann bei einer Besitz-GbR (wie im vorliegenden Fall) der Gesellschaftszweck auch den Erwerb und die Verwaltung bestimmter Liegenschaften gerichtet sein, sodass die Kündigung nicht vor Erwerb dieser Grundstücke möglich ist, weil der Gesellschaftszweck anderenfalls vollständig konterkariert würde (z. B. BGH NJW 1953, 1217; BGHZ 50, 316; ähnlich: für die Zeitdauer eines Projektes OLG Köln, NZG 2001, 1082; OLG Hamm, NJW-RR 1993, 1383; Staudinger/Habermeier, Rn. 7 zu § 723 BGB; MüKo/Schäfer, Rn. 22 ff. zu § 723 BGB; Ulmer, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Rn. 17, 32, 34 zu § 723 BGB).

  • BGH, 03.04.2006 - II ZR 40/05

    Durchsetzung von Ansprüchen eines Gesellschafters aus einem Dienstvertrag in der

    Auszug aus OLG Naumburg, 26.05.2015 - 12 U 1/15
    Sie wären vielmehr allenfalls unselbständige Rechnungsposten in einer Auseinandersetzungsbilanz (z. B. BGH ZIP 2006, 994; BGH NJW 2011, 1730).
  • BGH, 02.07.1979 - II ZR 132/78

    Voraussetzungen für den Gesamtschuldnerausgleich - Anforderungen an Ansprüche von

    Auszug aus OLG Naumburg, 26.05.2015 - 12 U 1/15
    Auch einen Bereicherungsanspruch aus einer Aufwendungskondiktion nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB könnte der Beklagte allenfalls gegen die Gesellschaft selbst richten, aber nicht dem Kläger als Mitgesellschafter entgegenhalten (z. B. BGH NJW 1980, 339), da die mit den Aufwendungen verbundene Wertsteigerung der Grundstücke allenfalls dem Gesellschaftsvermögen zukommen würde.
  • BGH, 14.03.1978 - VI ZR 68/76

    Sachentscheidung des Revisionsgerichts über eine vom Berufungsgericht als

    Auszug aus OLG Naumburg, 26.05.2015 - 12 U 1/15
    Für die Abweisung einer Feststellungsklage ist ein Feststellungsinteresse hingegen dann nicht erforderlich, wenn auch die in Betracht kommende Leistungsklage abzuweisen wäre (z. B. BGHZ 12, 316; BGH NJW 1978, 2031; Zöller/Greger, Rn. 7 zu § 256 ZPO).
  • BGH, 28.11.1974 - II ZR 38/73

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Darlehensvereinbarung - Anzeichen des

    Auszug aus OLG Naumburg, 26.05.2015 - 12 U 1/15
    Es hätte daher einer nachträglichen, dem Gesellschaftsvertrag abändernden Vereinbarung der Gesellschafter bedurft, um den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Baumaßnahme den Charakter einer Einlage im Sinne von § 706 BGB zu verleihen (z. B. BGH WM 1975, 196).
  • BGH, 13.04.1995 - II ZR 132/94

    Beendigung einer atypischen stillen Gesellschaft

    Auszug aus OLG Naumburg, 26.05.2015 - 12 U 1/15
    Dass die Parteien die Besitz-GbR nie in Vollzug gesetzt haben, steht dem Kündigungsanspruch nicht entgegen (z. B. BGH WM 1995, 1277).
  • OLG Hamm, 26.10.1992 - 8 U 32/92
    Auszug aus OLG Naumburg, 26.05.2015 - 12 U 1/15
    So kann bei einer Besitz-GbR (wie im vorliegenden Fall) der Gesellschaftszweck auch den Erwerb und die Verwaltung bestimmter Liegenschaften gerichtet sein, sodass die Kündigung nicht vor Erwerb dieser Grundstücke möglich ist, weil der Gesellschaftszweck anderenfalls vollständig konterkariert würde (z. B. BGH NJW 1953, 1217; BGHZ 50, 316; ähnlich: für die Zeitdauer eines Projektes OLG Köln, NZG 2001, 1082; OLG Hamm, NJW-RR 1993, 1383; Staudinger/Habermeier, Rn. 7 zu § 723 BGB; MüKo/Schäfer, Rn. 22 ff. zu § 723 BGB; Ulmer, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Rn. 17, 32, 34 zu § 723 BGB).
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