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   OLG Naumburg, 26.08.2004 - 8 Wx 13/04   

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https://dejure.org/2004,14307
OLG Naumburg, 26.08.2004 - 8 Wx 13/04 (https://dejure.org/2004,14307)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 26.08.2004 - 8 Wx 13/04 (https://dejure.org/2004,14307)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 26. August 2004 - 8 Wx 13/04 (https://dejure.org/2004,14307)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde; Feststellung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsgängen; Bindung der Feststellung der Gleichwertigkeit durch die Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung für das Vergütungsverfahren

  • Judicialis

    BVormVG § 1; ; BVormVG § 1 Abs. 1 S. 1; ; BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2; ; BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; ; FGG § 27; ; FGG § 29; ; FGG § 29 Abs. 2; ; FGG § 56 Abs. 5 S. 1; ; FGG § 56 g Abs. 5 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung des Berufsbetreuers: Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 45 (Leitsatz)

    § 1 BVormVG
    Betreuungsvergütung bei Ausbildung mit Abschlussbezeichnung »Hochschulingenieur«

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 31.08.2000 - XII ZB 217/99

    Vergütung des Berufsbetreuers

    Auszug aus OLG Naumburg, 26.08.2004 - 8 Wx 13/04
    Die Höhe der Vergütung eines Berufsbetreuers richtet sich nach § 1 BVormVG, wenn der Betreute mittellos ist und die Vergütung ohne Rückgriff aus der Staatskasse zu gewähren ist (BGH FamRZ 2000, 1569).
  • LG Stendal, 20.08.2008 - 25 T 134/08

    Studium der Landtechnik führt nicht zu erhöhter Vergütung!

    Der Beteiligte zu 1 kann auch weder aufgrund der früheren Einstufung durch das Oberlandesgericht Naumburg, insbesondere durch den Beschluss vom 26.08.2004 - 8 Wx 13/04 noch infolge des Einstufungsbeschlusses des Amtsgerichts Stendal vom 01.06.1999 einen Stundensatz von 44, 00 EUR verlangen.

    In dem durch die Beschwerde ausdrücklich in Bezug genommenen Parallelverfahren vor dem OLG Naumburg zum Geschäftszeichen 8 Wx 13/04 wurde lediglich verbindlich festgestellt, dass der Beteiligte zu 1 für die Betreuung des dortigen Betroffenen durch den Beteiligten zu 2 in dem Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 einen Anspruch auf Vergütung in Höhe von 341, 44,00 EUR gegen die Staatskasse hat.

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