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   OLG Naumburg, 27.02.2008 - 6 U 71/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,2804
OLG Naumburg, 27.02.2008 - 6 U 71/07 (https://dejure.org/2008,2804)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 27.02.2008 - 6 U 71/07 (https://dejure.org/2008,2804)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 27. Februar 2008 - 6 U 71/07 (https://dejure.org/2008,2804)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • verkehrslexikon.de

    Zum Mitverschulden bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mitverschulden bezüglich eigener Verletzungen durch einen Verkehrsunfall bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes; Vermutung einer Verursachung der erlittenen Unfallverletzungen durch Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes bei schweren Frontalkollisionen mit Auslösen des ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Verkehrsunfall - Sicherheitsgurt nicht angelegt - Mitverschulden

  • Judicialis

    StVO § 21a Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 254 Abs. 1

  • rechtsanwalt-ebenhoeh.de

    Unfallschadenregulierung: Trotz Nichtanschnallens keine Mithaftung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitverschulden wegen nicht angelegtem Sicherheitsgurt; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Unfallschadensregulierung: Trotz Nichtanschnallens keine Mithaftung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Schwer verletzt nach Frontalzusammenstoß - Mitverschulden des Unfallopfers, weil es sich nicht angeschnallt hatte?

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Unfallschadensregulierung: Trotz Nichtanschnallens keine Mithaftung

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallschadensregulierung - Trotz Nichtanschnallens keine Mithaftung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 1031
  • AnwBl 2008, 174
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Karlsruhe, 07.03.1979 - 13 U 205/77

    Versicherungsschutz; Fehlen des Versicherungsschutzes; Allgemeine Sicherheit;

    Auszug aus OLG Naumburg, 27.02.2008 - 6 U 71/07
    Bei schweren Frontalkollisionen mit hohen Geschwindigkeiten ist die Ursächlichkeit der erlittenen Unfallverletzungen jedoch nicht zu vermuten (vgl. auch OLG Karlsruhe - 13 U 205/77), wenn der Verletzte den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, sondern in den Airbag geprallt ist.

    Bei schweren Frontalkollisionen mit hohen Geschwindigkeiten besteht dieser Anscheinsbeweis hingegen nicht (OLG Karlsruhe, Az. 13 U 205/77; zitiert nach juris).

  • BGH, 10.03.1981 - VI ZR 236/79

    Bemessung des Schmerzensgeldes für Prellungen

    Auszug aus OLG Naumburg, 27.02.2008 - 6 U 71/07
    a) Den Verletzten, der im Unfallzeitpunkt entgegen § 21 a Abs. 1 StVO den im Fahrzeug vorschriftsmäßig vorhandenen Sicherheitsgurt nicht angelegt hat, trifft ein Mitverschulden i. S. d. § 254 Abs. 1 BGB an den infolge der Nichtanlegung des Sicherheitsgurts erlittenen Unfallverletzungen (BGH, Az. VI ZR 236/79; zitiert nach juris).

    So ist die Ursächlichkeit zu vermuten, wenn bei einem Frontalzusammenstoß bei einer Aufprallgeschwindigkeit von 35 - 40 km/h Verletzungen an Kopf und Brust eingetreten sind (BGH, Az. VI ZR 236/79; zitiert nach juris).

  • BGH, 20.01.1998 - VI ZR 59/97

    Freistellung des Geschädigten von der Mithaftung trotz Verstoßes gegen die

    Auszug aus OLG Naumburg, 27.02.2008 - 6 U 71/07
    Wer entgegen § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO den Sicherheitsgurt nicht anlegt, den trifft grundsätzlich ein Mitverschulden gem. § 254 Abs. 1 BGB (BGH - VI ZR 213/79 - und VI ZR 59/97).

    Seine Bewertung hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Gewicht der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge des Schädigers (BGH, Az. VI ZR 213/79 und VI ZR 59/97; zitiert nach juris).

  • BGH, 30.09.1980 - VI ZR 213/79

    Zur Zulassung der Revision beschränkt auf das Mitverschulden des Verletzten wegen

    Auszug aus OLG Naumburg, 27.02.2008 - 6 U 71/07
    Wer entgegen § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO den Sicherheitsgurt nicht anlegt, den trifft grundsätzlich ein Mitverschulden gem. § 254 Abs. 1 BGB (BGH - VI ZR 213/79 - und VI ZR 59/97).

    Seine Bewertung hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Gewicht der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge des Schädigers (BGH, Az. VI ZR 213/79 und VI ZR 59/97; zitiert nach juris).

  • BGH, 01.04.1980 - VI ZR 40/79

    Berücksichtigung des Nichtangurtens als Mitverschulden des verletzten

    Auszug aus OLG Naumburg, 27.02.2008 - 6 U 71/07
    Das setzt jedoch die Feststellung eines typischen Geschehensablaufs voraus, dessen Vorliegen im Einzelfall zu beurteilen ist (BGH, Az. VI ZR 40/79 und VI ZR 239/89; zitiert nach juris).
  • BGH, 03.07.1990 - VI ZR 239/89

    Anscheinsbeweis für die Nichtbenutzung des Sicherheitsgurts

    Auszug aus OLG Naumburg, 27.02.2008 - 6 U 71/07
    Das setzt jedoch die Feststellung eines typischen Geschehensablaufs voraus, dessen Vorliegen im Einzelfall zu beurteilen ist (BGH, Az. VI ZR 40/79 und VI ZR 239/89; zitiert nach juris).
  • OLG München, 25.10.2019 - 10 U 3171/18

    Mitverschuldensquote des nicht angeschnallten Geschädigten bei einem

    Dieser Bewegungsverlauf des Körpers erfolgt also gerade auch bei Vorhandensein eines Airbags, da dieser nur im Brustbereich wirkt, und die Bewegung des unteren Körperbereichs nicht aufhält (zu OLG Naumburg MDR 2008, 1031).
  • OLG Celle, 16.09.2009 - 14 U 71/06

    Bemessung des Schmerzensgeldes bei einer offenen Schmerzensgeldteilklage;

    b) Somit müssen die Beklagten beweisen, dass der Kläger seine schweren Verletzungen - namentlich im Bereich des Kopfes - nicht erlitten hätte, wenn er angeschnallt gewesen wäre (so ausdrücklich OLG Düsseldorf, a. a. O. - juris Rdnr. 42. KG, VM 1982, 63 - Leitsatz 1 bei juris. OLG Naumburg, OLGR 2008, 537 - juri sRdnr. 24. OLG Hamm, VersR 1987, 205. für einen dahingehenden Inhalt des vom Schädiger zu erbringenden Beweises auch BGH, NJW 1980, 2125 - juris Rdnr. 18, 2. Satz).
  • OLG Frankfurt, 04.11.2011 - 25 U 77/10

    Zur Frage des Mitverschuldens, wenn das Verkehrsunfallopfer einen Sicherheitsgurt

    Während die Beweislast dafür, dass der Verstoß gegen die Anschnallpflicht für die tatsächlich eingetretenen Schäden ursächlich war, der Schädiger trägt (BGH, NJW 1980, 2125, 2126; OLG Naumburg, OLGR 2008, 537, 538; OLG Celle, OLGR 2009, 948, 949), ist die Behauptung des Geschädigten, bei angelegten Gurt wären entweder dieselben oder andere Verletzungen in vergleichbarer Schwere entstanden, als Replik auf den Mitverschuldenseinwand von diesem zu beweisen (BGH, NJW 1980, 2125, 2126; OLG Karlsruhe, NZV 1989, 470; Janker, in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 21. Aufl., § 21a Rdn. 6).

    Ein solcher Ausnahmefall kann etwa vorliegen, wenn ein betrunkener Kraftfahrer bei Dunkelheit mit voller Geschwindigkeit auf der Gegenfahrbahn mit einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug kollidiert, dessen Insassen nicht angeschnallt sind, weil dann zu dem als grobes Verschulden zu bewertenden Alkoholkonsum die ungewöhnlich hohe Betriebsgefahr des unfallverursachenden Kraftfahrzeugs hinzutritt (vgl. OLG Naumburg, OLGR 2008, 537, 538).

  • OLG Brandenburg, 07.07.2016 - 12 U 131/15

    Beweislast des Geschädigten hinsichtlich der Primärverletzung und Bemessung der

    So ist neben der vom Kläger bereits angeführten Entscheidung des OLG Naumburg vom 27.02.2008 (6 U 71/07, veröffentlich in Juris) auf eine Entscheidung des OLG Oldenburg (VersR 1997, 1535, veröffentlicht bei Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge, 34. Aufl. unter Nr. 34.1162) zu verweisen, das bereits im Jahre 1996 bei leichten Bewegungseinschränkungen im rechten Hüftgelenk unter Berücksichtigung bestehender Vorschädigungen ein Schmerzensgeld von seinerzeit 15.000,00 DM zuerkannt hat, was unter Berücksichtigung der seitdem erfolgten Preisindexanpassung ebenfalls einem Betrag von knapp 10.000,00 EUR entspricht.
  • LG Bonn, 06.05.2009 - 13 O 286/05

    Kriterien für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe für eine nicht dilozierte

    Seine Bewertung hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Gewicht der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge des Schädigers (OLG Naumburg, NJOZ 2008, 4032, 4033).
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