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   OLG Naumburg, 27.10.2004 - 14 UF 176/04   

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https://dejure.org/2004,7419
OLG Naumburg, 27.10.2004 - 14 UF 176/04 (https://dejure.org/2004,7419)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 27.10.2004 - 14 UF 176/04 (https://dejure.org/2004,7419)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 27. Oktober 2004 - 14 UF 176/04 (https://dejure.org/2004,7419)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Bestellung des Jugendamtes als Pfleger; Bestellung einer Ergänzungspflegschaft im Fall der Verhinderung der an sich zuständigen Eltern; Zuständigkeitregelungen für die Zustimmung zur strafprozessualen Untersuchung eines Kindes bei Verhinderung der ...

  • Judicialis

    ZPO § 621 e Abs. 1; ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 e; ; ZPO § ... 621 a Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 572 Abs. 3; ; StPO § 81 c; ; StPO § 81 e; ; StPO § 81 f; ; StPO § 52 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 81 c Abs. 3 Satz 2; ; BGB § 1909 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 1915; ; BGB § 1774 ff.; ; BGB § 1915 Abs. 1, 2. Halbsatz; ; BGB § 1693; ; BGB § 1697; ; BGB § 1909; ; BGB § 1909 Abs. 1; ; BGB § 52 Abs. 2 Satz 2; ; BGB § 1915 Abs. 1; ; BGB § 1916; ; BGB § 1776; ; BGB § 1778; ; BGB § 1777; ; BGB § 1979; ; BGB § 1791 b Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Zulässigkeit der Bestellung des Jugendamtes als Pfleger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 1861 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 16.12.1999 - 4Z AR 66/99

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft und die

    Auszug aus OLG Naumburg, 27.10.2004 - 14 UF 176/04
    So vertreten einige Oberlandesgerichte und diverse Stimmen in der Literatur im Hinblick auf die seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 01. Juli 1998 neu gefasste Vorschrift des § 1693 BGB die Auffassung, dass es sich dabei um eine anderweitige Regelung im Sinne des § 1915 Abs. 1, 2. Halbsatz BGB handele, welche die sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft gemäß § 1909 BGB, soweit die elterliche Sorge betroffen sei, generell und vorrangig begründe (so nam. OLG Dresden, FamRZ 2001, 715 ff.; BayObLG, FamRZ 2000, 568 ff.; OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 243 ff.).

    Andere Gerichte wiederum vertreten die Auffassung, dass im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene originäre Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft gemäß den §§ 1909, 1915 Abs. 1 BGB ein Zuständigkeitswechsel zum Familiengericht gemäß den §§ 1693, 1697 BGB nur bei dringendem Handlungsbedarf - der hier nicht ersichtlich ist - vorgesehen sei und es in den übrigen Fällen rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung bei der grundsätzlich begründeten Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für die Pflegschaftsanordnung verbleiben müsse (so nam. Thüringer OLG, FamRZ 2003, 1311 ff.; OLG Stuttgart, FamRZ 2001, 364 ff.; KG Berlin, FamRZ 2001, 719; OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 568).

  • OLG Stuttgart, 16.12.1998 - 18 WF 562/98

    Zuständigkeit des Familiengerichts für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft;

    Auszug aus OLG Naumburg, 27.10.2004 - 14 UF 176/04
    Denn für Maßnahmen, welche Sorgerechtsangelegenheiten beträfen, sei grundsätzlich das Familiengericht zuständig, das folgerichtig gemäß § 1693 BGB bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung der Eltern zur Ausübung des Sorgerechts auch als im Interesse des Kindes erforderliche Maßnahmen eine Pflegschaft anzuordnen habe (vgl. OLG Dresden, OLG Zweibrücken, BayObLG, je a.a.O.; OLG Stuttgart, FamRZ 1999, S. 1601; Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 8, 4. Aufl., 2002, § 1909, Rdnr. 62; Diederichsen, in: Palandt, BGB, 63. Aufl., 2004, Einf. vor § 1909, Rdnr. 8, und § 1693, Rdnr. 1).
  • OLG Dresden, 06.07.2000 - 10 ARf 15/00

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft

    Auszug aus OLG Naumburg, 27.10.2004 - 14 UF 176/04
    So vertreten einige Oberlandesgerichte und diverse Stimmen in der Literatur im Hinblick auf die seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 01. Juli 1998 neu gefasste Vorschrift des § 1693 BGB die Auffassung, dass es sich dabei um eine anderweitige Regelung im Sinne des § 1915 Abs. 1, 2. Halbsatz BGB handele, welche die sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft gemäß § 1909 BGB, soweit die elterliche Sorge betroffen sei, generell und vorrangig begründe (so nam. OLG Dresden, FamRZ 2001, 715 ff.; BayObLG, FamRZ 2000, 568 ff.; OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 243 ff.).
  • OLG Stuttgart, 20.09.2000 - 17 AR 7/00

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft

    Auszug aus OLG Naumburg, 27.10.2004 - 14 UF 176/04
    Andere Gerichte wiederum vertreten die Auffassung, dass im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene originäre Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft gemäß den §§ 1909, 1915 Abs. 1 BGB ein Zuständigkeitswechsel zum Familiengericht gemäß den §§ 1693, 1697 BGB nur bei dringendem Handlungsbedarf - der hier nicht ersichtlich ist - vorgesehen sei und es in den übrigen Fällen rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung bei der grundsätzlich begründeten Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für die Pflegschaftsanordnung verbleiben müsse (so nam. Thüringer OLG, FamRZ 2003, 1311 ff.; OLG Stuttgart, FamRZ 2001, 364 ff.; KG Berlin, FamRZ 2001, 719; OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 568).
  • OLG Zweibrücken, 14.06.1999 - 3 W 132/99
    Auszug aus OLG Naumburg, 27.10.2004 - 14 UF 176/04
    So vertreten einige Oberlandesgerichte und diverse Stimmen in der Literatur im Hinblick auf die seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 01. Juli 1998 neu gefasste Vorschrift des § 1693 BGB die Auffassung, dass es sich dabei um eine anderweitige Regelung im Sinne des § 1915 Abs. 1, 2. Halbsatz BGB handele, welche die sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft gemäß § 1909 BGB, soweit die elterliche Sorge betroffen sei, generell und vorrangig begründe (so nam. OLG Dresden, FamRZ 2001, 715 ff.; BayObLG, FamRZ 2000, 568 ff.; OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 243 ff.).
  • OLG Jena, 28.05.2003 - 1 Sa 4/03

    Zur Frage, ob für die Anordnung und Auswahl eines Ergänzungspflegers die

    Auszug aus OLG Naumburg, 27.10.2004 - 14 UF 176/04
    Andere Gerichte wiederum vertreten die Auffassung, dass im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene originäre Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft gemäß den §§ 1909, 1915 Abs. 1 BGB ein Zuständigkeitswechsel zum Familiengericht gemäß den §§ 1693, 1697 BGB nur bei dringendem Handlungsbedarf - der hier nicht ersichtlich ist - vorgesehen sei und es in den übrigen Fällen rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung bei der grundsätzlich begründeten Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für die Pflegschaftsanordnung verbleiben müsse (so nam. Thüringer OLG, FamRZ 2003, 1311 ff.; OLG Stuttgart, FamRZ 2001, 364 ff.; KG Berlin, FamRZ 2001, 719; OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 568).
  • KG, 12.09.2000 - 29 AR 115/00
    Auszug aus OLG Naumburg, 27.10.2004 - 14 UF 176/04
    Andere Gerichte wiederum vertreten die Auffassung, dass im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene originäre Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft gemäß den §§ 1909, 1915 Abs. 1 BGB ein Zuständigkeitswechsel zum Familiengericht gemäß den §§ 1693, 1697 BGB nur bei dringendem Handlungsbedarf - der hier nicht ersichtlich ist - vorgesehen sei und es in den übrigen Fällen rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung bei der grundsätzlich begründeten Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für die Pflegschaftsanordnung verbleiben müsse (so nam. Thüringer OLG, FamRZ 2003, 1311 ff.; OLG Stuttgart, FamRZ 2001, 364 ff.; KG Berlin, FamRZ 2001, 719; OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 568).
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