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   OLG Naumburg, 28.03.2013 - 2 W 25/13   

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OLG Naumburg, 28.03.2013 - 2 W 25/13 (https://dejure.org/2013,18904)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.03.2013 - 2 W 25/13 (https://dejure.org/2013,18904)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 28. März 2013 - 2 W 25/13 (https://dejure.org/2013,18904)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mehrere Angelegenheiten möglich bei Gewährung von Beratungshilfe in mehreren familienrechtlichen Streitgegenständen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 238
  • Rpfleger 2013, 625
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Brandenburg, 29.09.2009 - 6 W 76/08

    Gebührenrechtlicher Begriff der "Angelegenheit"

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.03.2013 - 2 W 25/13
    Für die Abgrenzung der erforderlichen anwaltlichen Tätigkeiten ist bei der gebotenen typisierenden Betrachtung jedenfalls zu unterscheiden zwischen den Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der (vorübergehenden) Trennung einerseits und der (endgültigen) Beendigung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft (Scheidung, Aufhebung, Feststellung der Unwirksamkeit) andererseits (vgl. OLG München, Beschluss v. 26.09.2011, 11 W 1719/11, MDR 2011, 1386; insoweit auch Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 29.09.2009, 6 W 76/08 - zitiert nach juris).
  • OLG Celle, 14.07.2011 - 2 W 141/11

    Beratungshilfevergütung: Dieselbe Angelegenheit bei Gewährung für "Unterhalt,

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.03.2013 - 2 W 25/13
    c) Die Differenzierung der familienrechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Ehe in Ehesachen, Kindschaftssachen und Unterhaltssachen entspricht inzwischen der zumindest überwiegenden Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, a.a.O.; OLG Rostock, a.a.O.; OLG Nürnberg, Beschluss v. 29.03.2011, 11 WF 1590/10, MDR 2011, 759; OLG Celle, Beschluss v. 14.07.2011, 2 W 141/11, NJW 2011, 3109; OLG Stuttgart, Beschluss v. 17.10.2012, 8 W 379/11, RPfl 2013, 101; OLG Düsseldorf, a.a.O.).
  • OLG Koblenz, 23.11.2011 - 4 W 554/11

    Anwaltsgebühren bei gleichzeitiger Geltendmachung des Ehegatten- und des

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.03.2013 - 2 W 25/13
    Denn die Beratung in beiden Arten von Unterhaltssachen bezieht sich hinsichtlich des Bedarfs der Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit einschließlich Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten regelmäßig auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt; in den hier häufig vorkommenden Fällen der nicht ausreichenden Leistungsfähigkeit sind beide Gegenstände zusätzlich miteinander verbunden (ebenso OLG Nürnberg, OLG Celle und OLG Stuttgart jeweils a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss v. 23.11.2011, 4 W 554/11, JurBüro 2012, 419).
  • OLG München, 26.09.2011 - 11 W 1719/11

    Vergütungsanspruch des Beratungshilfeanwalts: Beratungshilfebewilligung in

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.03.2013 - 2 W 25/13
    Für die Abgrenzung der erforderlichen anwaltlichen Tätigkeiten ist bei der gebotenen typisierenden Betrachtung jedenfalls zu unterscheiden zwischen den Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der (vorübergehenden) Trennung einerseits und der (endgültigen) Beendigung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft (Scheidung, Aufhebung, Feststellung der Unwirksamkeit) andererseits (vgl. OLG München, Beschluss v. 26.09.2011, 11 W 1719/11, MDR 2011, 1386; insoweit auch Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 29.09.2009, 6 W 76/08 - zitiert nach juris).
  • OLG Stuttgart, 17.10.2012 - 8 W 379/11

    Beratungshilfe: Anwaltliche Gebühren für die Beratung in den Angelegenheiten

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.03.2013 - 2 W 25/13
    c) Die Differenzierung der familienrechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Ehe in Ehesachen, Kindschaftssachen und Unterhaltssachen entspricht inzwischen der zumindest überwiegenden Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, a.a.O.; OLG Rostock, a.a.O.; OLG Nürnberg, Beschluss v. 29.03.2011, 11 WF 1590/10, MDR 2011, 759; OLG Celle, Beschluss v. 14.07.2011, 2 W 141/11, NJW 2011, 3109; OLG Stuttgart, Beschluss v. 17.10.2012, 8 W 379/11, RPfl 2013, 101; OLG Düsseldorf, a.a.O.).
  • OLG Nürnberg, 29.03.2011 - 11 WF 1590/10

    Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.03.2013 - 2 W 25/13
    c) Die Differenzierung der familienrechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Ehe in Ehesachen, Kindschaftssachen und Unterhaltssachen entspricht inzwischen der zumindest überwiegenden Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, a.a.O.; OLG Rostock, a.a.O.; OLG Nürnberg, Beschluss v. 29.03.2011, 11 WF 1590/10, MDR 2011, 759; OLG Celle, Beschluss v. 14.07.2011, 2 W 141/11, NJW 2011, 3109; OLG Stuttgart, Beschluss v. 17.10.2012, 8 W 379/11, RPfl 2013, 101; OLG Düsseldorf, a.a.O.).
  • BVerfG, 31.10.2001 - 1 BvR 1720/01

    Keine Verletzung von Grundrechten eines Rechtsanwalts durch Verweigerung von

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.03.2013 - 2 W 25/13
    Im Rahmen der Auslegung des beratungshilferechtlichen Begriffs der Angelegenheit ist schließlich zu berücksichtigen, ob dadurch u.U. eine derartige Vergütungsbegrenzung bewirkt wird, dass sie dem Rechtsanwalt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zugemutet werden könnte (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 31.10.2001, 1 BvR 1720/01, FuR 2002, 187; OLG Dresden, a.a.O. - in juris Tz. 8 f.).
  • OLG Düsseldorf, 16.10.2012 - 3 Wx 189/12

    Nicht nur eine Angelegenheit bei Berechtigungsschein "Trennung und alle daraus

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.03.2013 - 2 W 25/13
    a) Nach inzwischen wohl herrschender Meinung (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss v. 16.10.2012, I-3 Wx 189/12, MDR 2012, 1499 - in juris Tz. 11 m.w.N.), der sich der erkennende Senat anschließt, scheidet ein Rückgriff auf § 16 Nr. 4 RVG aus, wonach "eine Scheidungssache ... und die Folgesachen" dieselbe Angelegenheit sind.
  • OLG Dresden, 07.02.2011 - 20 W 1311/10

    Beratungshilfe; Anwaltsvergütung; Familiensachen

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.03.2013 - 2 W 25/13
    Teilweise wird eine abschließende Beurteilung dieser Frage im Vorfeld der Gewährung der Beratung u.U. auch nicht möglich sein (vgl. nur OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, 16 Wx 252/08, FamRZ 2009, 1345; OLG Dresden, Beschluss v. 07.02.2011, 20 W 1311/10, FamRZ 2011, 1684).
  • OLG Hamm, 11.03.2011 - 25 W 499/10

    Begriff der Angelegenheit im Sinne von § 2 Abs. 2 BerHiG

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.03.2013 - 2 W 25/13
    Alle drei genannten Bereiche der Trennungsfolgen sind im Regelfall jeweils als gesonderte beratungshilferechtliche Angelegenheiten anzusehen (so auch OLG Hamm, Beschluss v. 11.03.2011, I-25 W 499/10, FamRZ 2011, 1685).
  • OLG Köln, 09.02.2009 - 16 Wx 252/08

    Begriff derselben Angelegenheit im Anwaltsgebührenrecht

  • OLG Rostock, 29.11.2010 - 10 WF 124/10

    Gebühren des im Wege der Beratungshilfe beigeordneten Rechtsanwalts für die

  • OLG Hamm, 08.04.2016 - 25 W 295/15

    Begriff der Angelegenheit i.S. von § 2 Abs. 2 BerHG

    Im Rahmen der Vergütungsfestsetzung ist jedoch (unter gleichzeitiger Berücksichtigung der oben genannten unzumutbaren Vergütungsbegrenzung des beratenden Rechtsanwalts aus Praktikabilitätserwägungen heraus eine typisierende Betrachtung geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall eventuell zu erzielen wäre, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob eine Zusammenfassung verschiedener Beratungsgegenstände in Betracht kommt oder nicht (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 28.03.2013, 2 W 25/13, juris).
  • BGH, 29.10.2020 - IX ZR 264/19

    Keine gesonderte Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Tätigkeit bei

    Dem sind die Oberlandesgerichte gefolgt und haben aus verfassungsrechtlichen Gründen mehrere Angelegenheiten im Sinne des Beratungshilfegesetzes angenommen, wenn der Anwalt im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung Beratungshilfe leistet (OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 574, 575; OLG Düsseldorf, FamRZ 2009, 1244, 1245; OLG Dresden, FamRZ 2011, 1684, 1685; OLG Naumburg, FamRZ 2014, 238, 240; OLG Hamm, AGS 2016, 539).
  • LG Dessau-Roßlau, 23.09.2013 - 1 T 97/13

    Beratungshilfe: Abgrenzung von beratungshilferechtlichen Angelegenheiten im

    Ist danach eine starre, allein den Anlass (Trennung / Scheidung) in den Fokus rückende Betrachtung als eine einzige Angelegenheit - mit der zwischenzeitlich herrschenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur: OLG Düsseldorf, FamRZ 2009, 1244; OLG Frankfurt a. M., FamRZ 2010, 230; OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.03.2011 - 11 Ws 1590/10 - ; OLG Celle, Beschl. v. 14.07.2011 - 2 W 141/11 - ; OLG Naumburg, Beschl. v. 28.03.2013 - 2 W 25/13 - ; zitiert nach juris) abzulehnen, so ist hier bezüglich der Beratungshilfegegenstände "Ehescheidung", "Auseinandersetzung an der Ehewohnung" und "Kindesunterhalt" von drei gesonderten Beratungshilfeangelegenheiten und jeweils eigenständigen gebührenrechtlichen Angelegenheiten auszugehen.

    Unabhängig davon steht einer entsprechenden Anwendung die fehlende Vergleichbarkeit der typischen Fallgestaltungen entgegen, weil im Bereich der Beratungshilfe wegen der Regelung einer Pauschalgebühr - anders als im gerichtlichen Verbundverfahren - eine Möglichkeit zum Ausgleich der nachteiligen Folgen für die Vergütung des Rechtsanwalts durch angemessene Erhöhung des Gegenstandswerts des Verbundverfahrens gegenüber dem Gegenstandswert der isolierten Ehescheidungssache nicht eröffnet ist und eine kompensationslose entsprechende Anwendung zu unzumutbaren Belastungen für den die Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalt führen kann (so u. a. auch: OLG Naumburg, Beschl. v. 28.03.2013 - 2 W 25/13 - , zitiert nach juris).

  • LG Mönchengladbach, 03.02.2015 - 5 T 357/14

    Beratunghshilfe, mehrere Angelegenheiten

    Dieser Auffassung hat sich der überwiegende Teil der Rechtsprechung angeschlossen ( vgl. OLG Schleswig, NJOZ 2014, 126; OLG Naumburg, Beschluss vom 28.03.2013 - 2 W 25/13 ; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.10.2012 - 8 W 379/11) .

    Die beiden Unterhaltsansprüche berechnen sich hinsichtlich des Bedarfs der Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit einschließlich Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten regelmäßig unter Zugrundelegung eines einheitlichen Lebenssachverhalts ( OLG Naumburg, Beschluss vom 28.03.2013 - 2 W 25/13) .

  • LG Dessau-Roßlau, 04.11.2013 - 1 T 31/13

    Beratungshilfe: "Dieselbe Angelegenheit" bei Familiensachen

    Die Komplexe "Zustimmung (noch sorgeberechtigten) Vaters zur beabsichtigten Namensänderung" und "alleiniges Sorgerecht für die Kindesmutter" bilden dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG (vgl. LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 23. September 2013, 1 T 97/13; OLG Naumburg, Beschluss vom 28. März 2013, 2 W 25/13).(Rn.7).

    Damit korrespondiert auch, dass die obergerichtliche Rechtsprechung nicht etwa innerhalb des Tätigkeitsbereichs in Kindschaftssachen (§§ 111 Nr. 2, 151 Nr. 1 FamFG) noch einmal unterdifferenziert zwischen den jeweils thematisierten tatsächlichen und rechtlichen Teilgesichtspunkten der elterlichen Sorge (vgl. hierzu u. a. OLG Naumburg, Beschl. v. 28.03.2013 - 2 W 25/13 -, juris-Rdnrn. 20 ff.).

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