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   OLG Naumburg, 29.01.2016 - 7 U 52/15   

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OLG Naumburg, 29.01.2016 - 7 U 52/15 (https://dejure.org/2016,20875)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 29.01.2016 - 7 U 52/15 (https://dejure.org/2016,20875)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 29. Januar 2016 - 7 U 52/15 (https://dejure.org/2016,20875)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 11.06.2014 - VIII ZR 349/13

    Schadensersatzpflicht des Vermieters bei pflichtwidrig verweigerter Erlaubnis zur

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.01.2016 - 7 U 52/15
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fordert der Geltungsanspruch des Rechts, dass der Verpflichtete grundsätzlich das Risiko eines Irrtums über die Rechtslage selbst trägt (vgl. BGH NJW 2014, 2717; BGH Urteil vom 12. Juli 2006 - X ZR 157/05, NJW 2006, 3271 Rn. 19).

    Ein unverschuldeter Rechtsirrtum liegt bei einem Schuldner regelmäßig nur dann vor, wenn er die Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig geprüft hat und bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (st. Rspr., vgl. zuletzt: BGH NJW 2014, 2717; BGH, Urteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 103/13, unter II 2 a mwN).

    Ein solcher Ausnahmefall ist etwa dann anzunehmen, wenn der Schuldner eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung für seine Auffassung in Anspruch nehmen konnte und eine spätere Änderung derselben nicht zu befürchten brauchte (BGH NJW 2014, 2717).

    Er hat deshalb seine Nichtleistung zu vertreten, wenn er - wie in einem späteren Rechtsstreit festgestellt wird - zur Leistung tatsächlich verpflichtet war (vgl. BGHZ 201, 91; BGH NJW 2014, 2717).

  • BGH, 19.11.2014 - VIII ZR 79/14

    Anspruch auf Zahlung von Abschlägen auf die zu erwartende Einspeisevergütung:

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.01.2016 - 7 U 52/15
    Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19. November 2014 (Geschäftsnummer VIII ZR 79/14) Bezug genommen habe, habe es verkannt, dass die dortige Entscheidung des Bundesgerichtshofes die Fälligkeit von Abschlagszahlungen zum Gegenstand gehabt habe, während die Klägerinnen hier indessen die endgültige Vergütungsforderung geltend gemacht hätten.

    Zutreffend ist zwar, dass zwischen einem endgültig abgerechneten EEG-Vergütungsanspruch und einem Anspruch auf Abschlagszahlungen unterschieden werden muss, und dass das Recht auf vorläufige Abrechnung und Abschlagszahlung entfällt, sobald dem Anlagenbetreiber eine endgültige Abrechnung möglich ist (vgl. BGH NJW 2015, 873; Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 21. Juni 2012, 2012/6).

    Die monatliche Erfassung der Einspeisemenge durch Fernauslesung der Beklagten hätte hierfür jedenfalls noch nicht allein ausgereicht (vgl. BGH NJW 2015, 873).

    Vielmehr setzt dies zusätzlich den jährlich zu erbringenden energieträgerspezifischen Nachweis von weiteren Vergütungsvoraussetzungen voraus, namentlich zur jährlich zu ermittelnden Bemessungsleistung sowie - etwa durch Nachweise hinsichtlich der Einsatzstoffe - zu einsatzstoffspezifischen Voraussetzungen der Vergütungszahlungen einschließlich etwaiger Boni (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 65, BGH NJW 2015, 873).

    Wie schon das Landgericht in dem angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 19. November 2014, VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873) zutreffend ausgeführt hat, müssen - über den erstmaligen und im Rahmen der jeweiligen Jahresendabrechnungen ggf. zu erneuernden Nachweis hinaus - für die Entstehung und Fälligkeit von Abschlagszahlungen nicht sämtliche Vergütungsvoraussetzungen noch einmal fortlaufend Monat für Monat zusätzlich nachgewiesen werden, sondern sind bei entsprechendem Erfordernis erst mit der Jahresendabrechnung zu belegen (vgl. BGH NJW 2015, 873).

  • BGH, 30.04.2014 - VIII ZR 103/13

    Zur Unwirksamkeit einer Vorausverfügung über die Miete gegenüber dem

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.01.2016 - 7 U 52/15
    Ein unverschuldeter Rechtsirrtum liegt bei einem Schuldner regelmäßig nur dann vor, wenn er die Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig geprüft hat und bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (st. Rspr., vgl. zuletzt: BGH NJW 2014, 2717; BGH, Urteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 103/13, unter II 2 a mwN).

    Er hat deshalb seine Nichtleistung zu vertreten, wenn er - wie in einem späteren Rechtsstreit festgestellt wird - zur Leistung tatsächlich verpflichtet war (vgl. BGHZ 201, 91; BGH NJW 2014, 2717).

  • BGH, 18.01.2005 - VI ZR 73/04

    Umfang der Erstattungspflicht von Anwaltskosten für die Inanspruchnahme der

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.01.2016 - 7 U 52/15
    Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Gläubiger von dem Schuldner zwar nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber tatsächlich auch berechtigt ist (vgl. BGH NJW 2008, 1888; BGH NJW 2005, 1112, unter II 2).

    Dem Erstattungsanspruch hinsichtlich der ihm entstandenen Anwaltskosten ist im Verhältnis zu dem in Anspruch genommenen Schuldner somit grundsätzlich nur der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Forderung entspricht (vgl. BGH NJW 2008, 1888; BGH NJW 2005, 1112).

  • BGH, 07.11.2007 - VIII ZR 341/06

    Gegenstandswert bei vorgerichtlicher Geltendmachung von Schadensersatz

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.01.2016 - 7 U 52/15
    Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Gläubiger von dem Schuldner zwar nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber tatsächlich auch berechtigt ist (vgl. BGH NJW 2008, 1888; BGH NJW 2005, 1112, unter II 2).

    Dem Erstattungsanspruch hinsichtlich der ihm entstandenen Anwaltskosten ist im Verhältnis zu dem in Anspruch genommenen Schuldner somit grundsätzlich nur der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Forderung entspricht (vgl. BGH NJW 2008, 1888; BGH NJW 2005, 1112).

  • BGH, 14.06.2012 - VII ZR 148/10

    Rücktritt vom Grundstückserwerbsvertrag mit Bauverpflichtung für den Veräußerer

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.01.2016 - 7 U 52/15
    Die Weigerung muss in jedem Fall als "letztes Wort" und kategorische Ablehnung aufzufassen sein (vgl. BGH NJW 2012, 3714).

    Denn dann steht auch für die Zeit nach der Fälligkeit fest, dass die Leistung nicht mehr erbracht wird (vgl. BGH NJW 2012, 3714) In ihrem Schreiben vom 01. Dezember 2010 hat die Beklagte zwar eine von der Klägerin zu 2) abweichende Auffassung vertreten, dass weder ein Anspruch auf die erhöhte Vergütung nach § 8 Abs. 4 EEG 2004 für innovative Technologien noch auf den KWK-Bonus nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 3 EEG 2009 bestünde.

  • BGH, 18.01.1991 - V ZR 315/89

    Rechtsfolgen der Verweigerung einer Schuldübernahme bei Grundstückskaufvertrag

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.01.2016 - 7 U 52/15
    Dafür genügen nicht bloße Meinungsverschiedenheiten über eine rechtliche Position (BGH NJW 1991, 1822; BGH, Urt. v. 11. Januar 1961, VIII ZR 86/60, LM BGB § 326 (Dc) Nr. 2; BGH NJW 1971, 798) oder vom Schuldner geäußerte rechtliche Zweifel an der Anspruchsberechtigung des Gläubigers (vgl. BGH NJW 1991, 1822).

    Sie sind vielmehr nur erfüllt, wenn der Schuldner eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich durch eine Aufforderung zur Leistung noch umstimmen ließe (vgl. BGH NJW 2014, 1521; BGH NJW 2009, 1813, 1816; BGH VersR 2006, 1552; BGH NJW 1991, 1822).

  • BGH, 09.02.1951 - I ZR 35/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.01.2016 - 7 U 52/15
    Daher stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung in diesen Fällen an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums seit je her strenge Anforderungen (grundlegend BGH, Urteil vom 9. Januar 1951 - I ZR 35/50, NJW 1951, 398).
  • BGH, 09.02.1993 - XI ZR 88/92

    Zinsen von Verzugszinsen als Schadensersatz - Verzugsschaden der Bank

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.01.2016 - 7 U 52/15
    Der Zinsschaden muss allerdings mit Rücksicht auf das gesetzliche Zinseszinsverbot selbst dann konkret dargelegt und nachgewiesen werden, wenn der Gläubiger - wie hier - seinen Schaden nur in Höhe der gesetzlichen Zinsen geltend macht (BGH, NJW 1991, 843 = LM § 1 AGBG Nr. 13; BGH NJW 1993, 1260; BGH NJW 2010, 1077).
  • BGH, 21.12.1995 - V ZB 4/94

    Rechtsstellung des Verwalters bei Versagung der beantragten Zustimmung zur

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.01.2016 - 7 U 52/15
    Musste der Schuldner dagegen mit der Möglichkeit rechnen, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnehmen würde als er, ist ihm regelmäßig ein Verschulden anzulasten (vgl. BGH NJW 1974, 1903 unter III; BGH NJW 2011, 3229 Rn. 12; BGHZ 131, 346, 353 f.; jeweils mwN).
  • BGH, 07.12.2009 - II ZR 15/08

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen

  • BGH, 16.11.1990 - V ZR 217/89

    Formularmäßige Vereinbarung von Fälligkeitszinsen in einem notariellen

  • BGH, 19.07.2011 - XI ZR 191/10

    Bankenhaftung bie Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütung;

  • BGH, 18.04.1974 - KZR 6/73

    Begründung eines Schadensersatzanspruchs gegen ein dem Abschlusszwang

  • BGH, 12.07.2006 - X ZR 157/05

    Verzug durch Überschreitung der kalendermäßig bestimmten Leistungszeit bei

  • BGH, 11.01.1961 - VIII ZR 86/60
  • BGH, 17.10.2008 - V ZR 31/08

    Anspruch des Berechtigten auf vollständige Befreiung von einem auf dem Grundstück

  • BGH, 25.02.1971 - VII ZR 102/69

    Entbehrlickeit der Fristsetzung

  • BGH, 12.02.2014 - XII ZR 76/13

    Beendigung des Geschäftsraummietvertrages: Vermieteranspruch auf Geldersatz statt

  • BGH, 10.02.2011 - VII ZR 53/10

    Selbstschuldnerische Bürgschaft: Fälligkeit und Verzugseintritt bei fehlenden

  • BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 49/05

    Rechtsstellung des Gebrauchtwagenkäufers; Obliegenheit zur Nacherfüllung

  • OLG Saarbrücken, 01.06.2017 - 4 U 122/16

    Personenschaden bei Verkehrsunfall: Haushaltsführungsschaden eines im Haushalt

    Dem Erstattungsanspruch hinsichtlich der ihm entstandenen Anwaltskosten ist im Verhältnis zu dem in Anspruch genommenen Schuldner somit grundsätzlich nur der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Forderung entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 07. November 2007 - VIII ZR 341/06 -, NJW 2008, S. 1888, juris, Rn. 13; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. Januar 2016 - 7 U 52/15 -, juris, Rn. 173).
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