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   OLG Naumburg, 29.02.2012 - 2 Ws (Reh) 319/11   

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https://dejure.org/2012,3130
OLG Naumburg, 29.02.2012 - 2 Ws (Reh) 319/11 (https://dejure.org/2012,3130)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 29.02.2012 - 2 Ws (Reh) 319/11 (https://dejure.org/2012,3130)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 29. Februar 2012 - 2 Ws (Reh) 319/11 (https://dejure.org/2012,3130)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 17a Abs 1 S 1 StrRehaG, § 19 StrRehaG
    Besondere Zuwendung für Opfer politischer Verfolgung in der DDR: Anwendung der Härteregelung bei geringfügiger Unterschreitung der erforderlichen Dauer einer rechtstaatswidrigen Freiheitsentziehung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung der Härteregel bei geringfügiger Unterschreitung der Mindestdauer einer rechtstaatswidrigen Freiheitsentziehung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StrRehaG § 17a Abs. 1; StrRehaG § 19
    Anwendung der Härteregel bei geringfügiger Unterschreitung der Mindestdauer einer rechtstaatswidrigen Freiheitsentziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Rostock, 01.06.1994 - II WsRH 60/94

    Kapitalentschädigung für zu Unrecht verbüßte Freiheitsstrafe; Rehabilitation von

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.02.2012 - 2 Ws (Reh) 319/11
    Die Auslegung des Begriffs der "besonderen Härte" durch den Antragsgegner unterliegt dabei der vollen gerichtlichen Überprüfung (OLG Rostock VIZ 1995, 63, 64; Peifer in Potsdamer Kommentar, 1997, StrRehaG § 19 Rn. 4).

    Eine besondere Härte liegt vor, wenn bei Würdigung des Gesamtinhalts des Gesetzes, insbesondere der hier maßgeblichen Regelungen in § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG, der Ausschluss von der besonderen Zuwendung dessen Sinn und Zweck trotz rechtsähnlicher Sachverhalte widerspräche; nicht möglich ist dagegen, über die Härtefallregelung des § 19 StrRehaG aus allgemeinen Billigkeitserwägungen weitere Personen, die nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören, einzubeziehen (vgl. OLG Naumburg NJ 1997, 153 = JMBl. LSA 1997, 16f.; OLG Rostock a.a.O. VIZ 1995, 63, 64; VG München, Urteil vom 14. Mai 2002, M 12 K 01.6002, Juris Rn. 15; Tappert in Bruns/ Schröder/ Tappert, StrRehaG, 1993, § 19 Rn. 1; Peifer a.a.O., Rn. 1 f.; Mütze in Pfister/ Mütze, StrRehaG § 19 Rn. 7; Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs.

  • KG, 22.02.2010 - 2 Ws 278/09

    Strafrechtliches Rehabilitierungsverfahren: Berücksichtigung des individuellen

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.02.2012 - 2 Ws (Reh) 319/11
    Nach der Änderung von § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG ist allerdings für eine Anwendung von § 191 BGB (vgl. aus der Rspr. zu § 17a Abs. 1 StrRehaG a.F.: OLG Naumburg OLGSt StrRehaG § 17a Nr. 1; KG ZOV 2010, 90; OVG Lüneburg NdsRpfl 2009, 258 - 260; OVG Saarlouis, Urteil vom 12. Januar 2010, 3 A 325/09, juris Rn. 40 ff.; jeweils m.w.N.) aufgrund der nunmehr eindeutigen gesetzlichen Regelung kein Raum.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2011 - 11 N 70.10

    Besondere Zuwendung für Haftopfer der ehemaligen DDR; Opferrente; tatbestandliche

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.02.2012 - 2 Ws (Reh) 319/11
    Solche Härten sind von den Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen, weil dem Gesetzgeber auf dem Gebiet der Wiedergutmachung ein besonders weites Beurteilungsermessen zukommt (vgl. OLG Naumburg OLGSt StrRehaG § 17a Nr. 1; OLG Jena, Beschluss vom 16. September 2009, 1 Ws Reha 18/09 Juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2011, OVG 11 N 70.10, Juris Rn. 6; jeweils zur Rechtslage bis zum 8. Dezember 2010).
  • OVG Niedersachsen, 13.08.1997 - 4 L 6320/96

    Kapitalentschädigung;; Härte, besondere; Kapitalentschädigung; Vererblichkeit

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.02.2012 - 2 Ws (Reh) 319/11
    Mögliche Gründe für das Vorliegen einer besonderen Härte sind deshalb anhand des Gesamtzusammenhangs der gesetzlichen Regelungen und des Gesetzeszwecks zu ermitteln (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. August 1997, 4 L 6320/96, Juris Rn. 14 zu § 19 StrRehaG a.F.).
  • VG München, 14.05.2002 - M 12 K 01.6002
    Auszug aus OLG Naumburg, 29.02.2012 - 2 Ws (Reh) 319/11
    Eine besondere Härte liegt vor, wenn bei Würdigung des Gesamtinhalts des Gesetzes, insbesondere der hier maßgeblichen Regelungen in § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG, der Ausschluss von der besonderen Zuwendung dessen Sinn und Zweck trotz rechtsähnlicher Sachverhalte widerspräche; nicht möglich ist dagegen, über die Härtefallregelung des § 19 StrRehaG aus allgemeinen Billigkeitserwägungen weitere Personen, die nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören, einzubeziehen (vgl. OLG Naumburg NJ 1997, 153 = JMBl. LSA 1997, 16f.; OLG Rostock a.a.O. VIZ 1995, 63, 64; VG München, Urteil vom 14. Mai 2002, M 12 K 01.6002, Juris Rn. 15; Tappert in Bruns/ Schröder/ Tappert, StrRehaG, 1993, § 19 Rn. 1; Peifer a.a.O., Rn. 1 f.; Mütze in Pfister/ Mütze, StrRehaG § 19 Rn. 7; Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs.
  • OVG Saarland, 12.01.2010 - 3 A 325/09

    Zur Gewährung einer monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer nach dem

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.02.2012 - 2 Ws (Reh) 319/11
    Nach der Änderung von § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG ist allerdings für eine Anwendung von § 191 BGB (vgl. aus der Rspr. zu § 17a Abs. 1 StrRehaG a.F.: OLG Naumburg OLGSt StrRehaG § 17a Nr. 1; KG ZOV 2010, 90; OVG Lüneburg NdsRpfl 2009, 258 - 260; OVG Saarlouis, Urteil vom 12. Januar 2010, 3 A 325/09, juris Rn. 40 ff.; jeweils m.w.N.) aufgrund der nunmehr eindeutigen gesetzlichen Regelung kein Raum.
  • OLG Naumburg, 14.11.1996 - 1 Ws (Reh) 251/96
    Auszug aus OLG Naumburg, 29.02.2012 - 2 Ws (Reh) 319/11
    Eine besondere Härte liegt vor, wenn bei Würdigung des Gesamtinhalts des Gesetzes, insbesondere der hier maßgeblichen Regelungen in § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG, der Ausschluss von der besonderen Zuwendung dessen Sinn und Zweck trotz rechtsähnlicher Sachverhalte widerspräche; nicht möglich ist dagegen, über die Härtefallregelung des § 19 StrRehaG aus allgemeinen Billigkeitserwägungen weitere Personen, die nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören, einzubeziehen (vgl. OLG Naumburg NJ 1997, 153 = JMBl. LSA 1997, 16f.; OLG Rostock a.a.O. VIZ 1995, 63, 64; VG München, Urteil vom 14. Mai 2002, M 12 K 01.6002, Juris Rn. 15; Tappert in Bruns/ Schröder/ Tappert, StrRehaG, 1993, § 19 Rn. 1; Peifer a.a.O., Rn. 1 f.; Mütze in Pfister/ Mütze, StrRehaG § 19 Rn. 7; Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs.
  • OLG Jena, 22.09.2009 - 1 Ws Reha 21/09

    Leistungsvoraussetzungen für die Opferpension nach § 17a StrRehaG; Entschädigung

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.02.2012 - 2 Ws (Reh) 319/11
    Da die rechtskräftige Feststellung der Haftdauer für das Verfahren über die Gewährung einer besonderen Zuwendung bindend ist (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 22. September 2009, 1 Ws Reha 21/09, Juris Rn. 25), bleibt für eine Feststellung, der Betroffene habe stattdessen zu Unrecht 180 Tage Freiheitsentziehung erlitten, kein Raum.
  • OLG Jena, 16.09.2009 - 1 Ws Reha 18/09

    Voraussetzungen für die Entschädigung rechtsstaatswidriger Freiheitsentziehung

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.02.2012 - 2 Ws (Reh) 319/11
    Solche Härten sind von den Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen, weil dem Gesetzgeber auf dem Gebiet der Wiedergutmachung ein besonders weites Beurteilungsermessen zukommt (vgl. OLG Naumburg OLGSt StrRehaG § 17a Nr. 1; OLG Jena, Beschluss vom 16. September 2009, 1 Ws Reha 18/09 Juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2011, OVG 11 N 70.10, Juris Rn. 6; jeweils zur Rechtslage bis zum 8. Dezember 2010).
  • VG Meiningen, 25.04.2016 - 2 E 76/16

    Rehabilitation nach rechtsstaatswidrigem Freiheitsentzug in der ehemaligen DDR;

    Die Auslegung des Begriffs der "besonderen Härte" durch die Behörde unterliegt dabei der vollen gerichtlichen Überprüfung (OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.02.2012, 2 Ws (Reh) 319/11, juris, Rn. 13).

    Eine besondere Härte liegt vor, wenn bei Würdigung des Gesamtinhalts des Gesetzes, insbesondere der hier maßgeblichen Regelungen in § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG, der Ausschluss von der besonderen Zuwendung dessen Sinn und Zweck trotz rechtsähnlicher Sachverhalte widerspräche; nicht möglich ist dagegen, über die Härtefallregelung des § 19 StrRehaG aus allgemeinen Billigkeitserwägungen weitere Personen, die nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören, einzubeziehen (OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.02.2012, 2 Ws (Reh) 319/11, juris, Rn. 14 unter Verweis u.a. auf die Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs.

    Zur Ausfüllung des Begriffs der "besonderen Härte" im Sinne von § 19 StrRehaG bieten sich Kriterien an, die im Zusammenhang mit den gesetzgeberischen Intentionen stehen und mit der Gewährung einer besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG verbunden sind (OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.02.2012, 2 Ws (Reh) 319/11, juris, Rn. 15).

    Den Gesetzesmaterialien zur Änderung des § 19 StrRehaG im Jahr 2010, mit der eine Anwendung der Härtefallregelung in § 19 StrRehaG bei der Gewährung der besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG ermöglicht werden sollte, lässt sich zudem die Erwägung entnehmen, dass von § 19 StrRehaG nunmehr auch Fälle erfasst werden können, in denen eine besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG deshalb nicht gewährt werden kann, weil die Freiheitsentziehung aufgrund einer Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts durch die Leitung der Vollzugseinrichtung die Mindesthaftdauer von 180 Tagen geringfügig unterschreitet (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.02.2012, 2 Ws (Reh) 319/11, juris, Rn. 15 unter Verweis auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drs.

    Sie hing von den kalendarischen Daten der Haftverbüßung ab und war daher zufällig (OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.02.2012, 2 Ws (Reh) 319/11, juris, Rn. 18).

    Die in der Beschlussempfehlung dargestellte Fallgestaltung enthält keine abschließende Nennung der für die Anwendung von §§ 19 i. V. m. § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG in Betracht kommenden Sachverhalte; eine solche Begrenzung hätte der gesetzlichen Regelung bedurft (OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.02.2012, 2 Ws (Reh) 319/11, juris, Rn. 17).

    Die Rechtsprechung hat eine besondere Härte für den Fall anerkannt, dass die 180 - Tage - Frist um zwei Tage verfehlt wurde, weil das Gericht die weitere Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt hatte (OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.02.2012, 2 Ws (Reh) 319/11, juris, Rn. 12).

    Mit Blick auf Dauer der Freiheitsentziehung im Sinne von § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG erwiese sich deren Unterschreitung gleichfalls als zufällig (OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.02.2012, 2 Ws (Reh) 319/11, juris, Rn. 18).

    Gemessen an der gesetzlichen Voraussetzung für die besondere Zuwendung - der Haftdauer - wiesen die rechtlichen Gründe für deren Verkürzung keine Unterschiede auf, die bei der Anwendung von § 19 StrRehaG eine Differenzierung nach dem Grund für die geringfügige Unterschreitung der Haftdauer im Sinne des § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG rechtfertigen könnten (OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.02.2012, 2 Ws (Reh) 319/11, juris, Rn. 20).

  • OLG Naumburg, 29.10.2014 - 2 Ws (Reh) 25/14

    Rechtsstaatswidriger Freiheitsentzug in der ehemaligen DDR: Anwendung der

    Die Auslegung des Begriffs der "besonderen Härte" durch den Antragsgegner unterliegt dabei der vollen gerichtlichen Überprüfung (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012, 2 Ws (Reh) 319/11, m. w. N. - juris).
  • OLG Jena, 25.05.2016 - 1 Ws Reha 25/15

    Strafrechtliche Rehabilitierung wegen Strafverfolgung in der ehemaligen DDR:

    Auch die Sachverhalte, bei denen das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Beschlüsse vom 29.02.2012, 2 Ws [Reh] 319/11 und vom 29.10.2014, 2 Ws [Reh] 25/14) die Härtefallregelung des § 19 StrRehaG auf die Gewährung von besonderen Zuwendungen nach § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG angewandt hat, betrafen andere Fallgestaltungen.
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