Rechtsprechung
OLG Naumburg, 29.02.2012 - 2 Ws (Reh) 319/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 17a Abs 1 S 1 StrRehaG, § 19 StrRehaG
Besondere Zuwendung für Opfer politischer Verfolgung in der DDR: Anwendung der Härteregelung bei geringfügiger Unterschreitung der erforderlichen Dauer einer rechtstaatswidrigen Freiheitsentziehung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anwendung der Härteregel bei geringfügiger Unterschreitung der Mindestdauer einer rechtstaatswidrigen Freiheitsentziehung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StrRehaG § 17a Abs. 1; StrRehaG § 19
Anwendung der Härteregel bei geringfügiger Unterschreitung der Mindestdauer einer rechtstaatswidrigen Freiheitsentziehung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Halle, 01.11.2011 - 12 Reh 152/11
- OLG Naumburg, 29.02.2012 - 2 Ws (Reh) 319/11
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (9)
- OLG Rostock, 01.06.1994 - II WsRH 60/94
Kapitalentschädigung für zu Unrecht verbüßte Freiheitsstrafe; Rehabilitation von …
Auszug aus OLG Naumburg, 29.02.2012 - 2 Ws (Reh) 319/11
Die Auslegung des Begriffs der "besonderen Härte" durch den Antragsgegner unterliegt dabei der vollen gerichtlichen Überprüfung (OLG Rostock VIZ 1995, 63, 64;… Peifer in Potsdamer Kommentar, 1997, StrRehaG § 19 Rn. 4).Eine besondere Härte liegt vor, wenn bei Würdigung des Gesamtinhalts des Gesetzes, insbesondere der hier maßgeblichen Regelungen in § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG, der Ausschluss von der besonderen Zuwendung dessen Sinn und Zweck trotz rechtsähnlicher Sachverhalte widerspräche; nicht möglich ist dagegen, über die Härtefallregelung des § 19 StrRehaG aus allgemeinen Billigkeitserwägungen weitere Personen, die nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören, einzubeziehen (vgl. OLG Naumburg NJ 1997, 153 = JMBl. LSA 1997, 16f.; OLG Rostock a.a.O. VIZ 1995, 63, 64; VG München, Urteil vom 14. Mai 2002, M 12 K 01.6002, Juris Rn. 15; Tappert in Bruns/ Schröder/ Tappert, StrRehaG, 1993, § 19 Rn. 1; Peifer a.a.O., Rn. 1 f.; Mütze in Pfister/ Mütze, StrRehaG § 19 Rn. 7; Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs.
- KG, 22.02.2010 - 2 Ws 278/09
Strafrechtliches Rehabilitierungsverfahren: Berücksichtigung des individuellen …
Auszug aus OLG Naumburg, 29.02.2012 - 2 Ws (Reh) 319/11
Nach der Änderung von § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG ist allerdings für eine Anwendung von § 191 BGB (vgl. aus der Rspr. zu § 17a Abs. 1 StrRehaG a.F.: OLG Naumburg OLGSt StrRehaG § 17a Nr. 1; KG ZOV 2010, 90; OVG Lüneburg NdsRpfl 2009, 258 - 260; OVG Saarlouis…, Urteil vom 12. Januar 2010, 3 A 325/09, juris Rn. 40 ff.; jeweils m.w.N.) aufgrund der nunmehr eindeutigen gesetzlichen Regelung kein Raum. - OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2011 - 11 N 70.10
Besondere Zuwendung für Haftopfer der ehemaligen DDR; Opferrente; tatbestandliche …
Auszug aus OLG Naumburg, 29.02.2012 - 2 Ws (Reh) 319/11
Solche Härten sind von den Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen, weil dem Gesetzgeber auf dem Gebiet der Wiedergutmachung ein besonders weites Beurteilungsermessen zukommt (vgl. OLG Naumburg OLGSt StrRehaG § 17a Nr. 1; OLG Jena…, Beschluss vom 16. September 2009, 1 Ws Reha 18/09 Juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2011, OVG 11 N 70.10, Juris Rn. 6; jeweils zur Rechtslage bis zum 8. Dezember 2010).
- OVG Niedersachsen, 13.08.1997 - 4 L 6320/96
Kapitalentschädigung;; Härte, besondere; Kapitalentschädigung; Vererblichkeit
Auszug aus OLG Naumburg, 29.02.2012 - 2 Ws (Reh) 319/11
Mögliche Gründe für das Vorliegen einer besonderen Härte sind deshalb anhand des Gesamtzusammenhangs der gesetzlichen Regelungen und des Gesetzeszwecks zu ermitteln (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. August 1997, 4 L 6320/96, Juris Rn. 14 zu § 19 StrRehaG a.F.). - VG München, 14.05.2002 - M 12 K 01.6002
Auszug aus OLG Naumburg, 29.02.2012 - 2 Ws (Reh) 319/11
Eine besondere Härte liegt vor, wenn bei Würdigung des Gesamtinhalts des Gesetzes, insbesondere der hier maßgeblichen Regelungen in § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG, der Ausschluss von der besonderen Zuwendung dessen Sinn und Zweck trotz rechtsähnlicher Sachverhalte widerspräche; nicht möglich ist dagegen, über die Härtefallregelung des § 19 StrRehaG aus allgemeinen Billigkeitserwägungen weitere Personen, die nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören, einzubeziehen (vgl. OLG Naumburg NJ 1997, 153 = JMBl. LSA 1997, 16f.; OLG Rostock a.a.O. VIZ 1995, 63, 64; VG München, Urteil vom 14. Mai 2002, M 12 K 01.6002, Juris Rn. 15; Tappert in Bruns/ Schröder/ Tappert, StrRehaG, 1993, § 19 Rn. 1; Peifer a.a.O., Rn. 1 f.; Mütze in Pfister/ Mütze, StrRehaG § 19 Rn. 7; Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. - OVG Saarland, 12.01.2010 - 3 A 325/09
Zur Gewährung einer monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer nach dem …
Auszug aus OLG Naumburg, 29.02.2012 - 2 Ws (Reh) 319/11
Nach der Änderung von § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG ist allerdings für eine Anwendung von § 191 BGB (vgl. aus der Rspr. zu § 17a Abs. 1 StrRehaG a.F.: OLG Naumburg OLGSt StrRehaG § 17a Nr. 1; KG ZOV 2010, 90; OVG Lüneburg NdsRpfl 2009, 258 - 260; OVG Saarlouis, Urteil vom 12. Januar 2010, 3 A 325/09, juris Rn. 40 ff.; jeweils m.w.N.) aufgrund der nunmehr eindeutigen gesetzlichen Regelung kein Raum. - OLG Naumburg, 14.11.1996 - 1 Ws (Reh) 251/96
Auszug aus OLG Naumburg, 29.02.2012 - 2 Ws (Reh) 319/11
Eine besondere Härte liegt vor, wenn bei Würdigung des Gesamtinhalts des Gesetzes, insbesondere der hier maßgeblichen Regelungen in § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG, der Ausschluss von der besonderen Zuwendung dessen Sinn und Zweck trotz rechtsähnlicher Sachverhalte widerspräche; nicht möglich ist dagegen, über die Härtefallregelung des § 19 StrRehaG aus allgemeinen Billigkeitserwägungen weitere Personen, die nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören, einzubeziehen (vgl. OLG Naumburg NJ 1997, 153 = JMBl. LSA 1997, 16f.; OLG Rostock a.a.O. VIZ 1995, 63, 64; VG München, Urteil vom 14. Mai 2002, M 12 K 01.6002, Juris Rn. 15; Tappert in Bruns/ Schröder/ Tappert, StrRehaG, 1993, § 19 Rn. 1; Peifer a.a.O., Rn. 1 f.; Mütze in Pfister/ Mütze, StrRehaG § 19 Rn. 7; Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. - OLG Jena, 22.09.2009 - 1 Ws Reha 21/09
Leistungsvoraussetzungen für die Opferpension nach § 17a StrRehaG; Entschädigung …
Auszug aus OLG Naumburg, 29.02.2012 - 2 Ws (Reh) 319/11
Da die rechtskräftige Feststellung der Haftdauer für das Verfahren über die Gewährung einer besonderen Zuwendung bindend ist (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 22. September 2009, 1 Ws Reha 21/09, Juris Rn. 25), bleibt für eine Feststellung, der Betroffene habe stattdessen zu Unrecht 180 Tage Freiheitsentziehung erlitten, kein Raum. - OLG Jena, 16.09.2009 - 1 Ws Reha 18/09
Voraussetzungen für die Entschädigung rechtsstaatswidriger Freiheitsentziehung
Auszug aus OLG Naumburg, 29.02.2012 - 2 Ws (Reh) 319/11
Solche Härten sind von den Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen, weil dem Gesetzgeber auf dem Gebiet der Wiedergutmachung ein besonders weites Beurteilungsermessen zukommt (vgl. OLG Naumburg OLGSt StrRehaG § 17a Nr. 1; OLG Jena, Beschluss vom 16. September 2009, 1 Ws Reha 18/09 Juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 3. November 2011, OVG 11 N 70.10, Juris Rn. 6; jeweils zur Rechtslage bis zum 8. Dezember 2010).
- VG Meiningen, 25.04.2016 - 2 E 76/16
Rehabilitation nach rechtsstaatswidrigem Freiheitsentzug in der ehemaligen DDR; …
Die Auslegung des Begriffs der "besonderen Härte" durch die Behörde unterliegt dabei der vollen gerichtlichen Überprüfung (OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.02.2012, 2 Ws (Reh) 319/11, juris, Rn. 13).Eine besondere Härte liegt vor, wenn bei Würdigung des Gesamtinhalts des Gesetzes, insbesondere der hier maßgeblichen Regelungen in § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG, der Ausschluss von der besonderen Zuwendung dessen Sinn und Zweck trotz rechtsähnlicher Sachverhalte widerspräche; nicht möglich ist dagegen, über die Härtefallregelung des § 19 StrRehaG aus allgemeinen Billigkeitserwägungen weitere Personen, die nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören, einzubeziehen (OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.02.2012, 2 Ws (Reh) 319/11, juris, Rn. 14 unter Verweis u.a. auf die Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs.
Zur Ausfüllung des Begriffs der "besonderen Härte" im Sinne von § 19 StrRehaG bieten sich Kriterien an, die im Zusammenhang mit den gesetzgeberischen Intentionen stehen und mit der Gewährung einer besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG verbunden sind (OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.02.2012, 2 Ws (Reh) 319/11, juris, Rn. 15).
Den Gesetzesmaterialien zur Änderung des § 19 StrRehaG im Jahr 2010, mit der eine Anwendung der Härtefallregelung in § 19 StrRehaG bei der Gewährung der besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG ermöglicht werden sollte, lässt sich zudem die Erwägung entnehmen, dass von § 19 StrRehaG nunmehr auch Fälle erfasst werden können, in denen eine besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG deshalb nicht gewährt werden kann, weil die Freiheitsentziehung aufgrund einer Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts durch die Leitung der Vollzugseinrichtung die Mindesthaftdauer von 180 Tagen geringfügig unterschreitet (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.02.2012, 2 Ws (Reh) 319/11, juris, Rn. 15 unter Verweis auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drs.
Sie hing von den kalendarischen Daten der Haftverbüßung ab und war daher zufällig (OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.02.2012, 2 Ws (Reh) 319/11, juris, Rn. 18).
Die in der Beschlussempfehlung dargestellte Fallgestaltung enthält keine abschließende Nennung der für die Anwendung von §§ 19 i. V. m. § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG in Betracht kommenden Sachverhalte; eine solche Begrenzung hätte der gesetzlichen Regelung bedurft (OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.02.2012, 2 Ws (Reh) 319/11, juris, Rn. 17).
Die Rechtsprechung hat eine besondere Härte für den Fall anerkannt, dass die 180 - Tage - Frist um zwei Tage verfehlt wurde, weil das Gericht die weitere Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt hatte (OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.02.2012, 2 Ws (Reh) 319/11, juris, Rn. 12).
Mit Blick auf Dauer der Freiheitsentziehung im Sinne von § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG erwiese sich deren Unterschreitung gleichfalls als zufällig (OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.02.2012, 2 Ws (Reh) 319/11, juris, Rn. 18).
Gemessen an der gesetzlichen Voraussetzung für die besondere Zuwendung - der Haftdauer - wiesen die rechtlichen Gründe für deren Verkürzung keine Unterschiede auf, die bei der Anwendung von § 19 StrRehaG eine Differenzierung nach dem Grund für die geringfügige Unterschreitung der Haftdauer im Sinne des § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG rechtfertigen könnten (OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.02.2012, 2 Ws (Reh) 319/11, juris, Rn. 20).
- OLG Naumburg, 29.10.2014 - 2 Ws (Reh) 25/14
Rechtsstaatswidriger Freiheitsentzug in der ehemaligen DDR: Anwendung der …
Die Auslegung des Begriffs der "besonderen Härte" durch den Antragsgegner unterliegt dabei der vollen gerichtlichen Überprüfung (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012, 2 Ws (Reh) 319/11, m. w. N. - juris). - OLG Jena, 25.05.2016 - 1 Ws Reha 25/15
Strafrechtliche Rehabilitierung wegen Strafverfolgung in der ehemaligen DDR: …
Auch die Sachverhalte, bei denen das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Beschlüsse vom 29.02.2012, 2 Ws [Reh] 319/11 und vom 29.10.2014, 2 Ws [Reh] 25/14) die Härtefallregelung des § 19 StrRehaG auf die Gewährung von besonderen Zuwendungen nach § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG angewandt hat, betrafen andere Fallgestaltungen.