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   OLG Naumburg, 29.10.2003 - 2 Ww 21/03   

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https://dejure.org/2003,13910
OLG Naumburg, 29.10.2003 - 2 Ww 21/03 (https://dejure.org/2003,13910)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 29.10.2003 - 2 Ww 21/03 (https://dejure.org/2003,13910)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 29. Oktober 2003 - 2 Ww 21/03 (https://dejure.org/2003,13910)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche aus abgetretenem Recht; Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz; Tätigkeit in fremden Rechtsangelegenheiten; Abtretungen von Forderungen eines bestimmten Personenkreises aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt

  • Judicialis

    RBerG § 1; ; RBerG § 1 Abs. 1; ; BGB § 134; ; BGB § ... 288 a.F.; ; BGB § 291; ; BGB § 398; ; LwVG § 24 Abs. 1; ; LwVG § 44; ; LwVG § 45; ; LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 1; ; LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 2; ; LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 3; ; EGBGB § 1 Abs. 1 S. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abtretung der Ansprüche von Mitgliedern einer ehemaligen LPG nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz als geschäftsmäßiges Handeln i. S. des RBerG ?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.11.2000 - II ZR 190/99

    Geschäftsmäßiger Erwerb von Forderungen

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.10.2003 - 2 Ww 21/03
    Geschäftsmäßig handelt, wer beabsichtigt, die Tätigkeit in gleicher Weise zu wiederholen und dadurch zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil eines Erwerbs zu machen, unabhängig davon, ob diese Absicht auch tatsächlich durchführbar ist (BGH NJW 2002, 2104, 2105; NJW 2001, 756 f.; Chemnitz/Johnigk, RBerG, 11. A., Art. 1 § 1 Rn. 102).

    Der Bundesgerichtshof hat dies "als tatrichterliche Würdigung jedenfalls vertretbar und frei von Rechtsfehlern" angesehen (BGH NJW 2001, 756 f.).

  • BGH, 09.04.2002 - X ZR 228/00

    Geschäftsmäßigkeit der Einziehung einer abgetretenen Forderung

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.10.2003 - 2 Ww 21/03
    Geschäftsmäßig handelt, wer beabsichtigt, die Tätigkeit in gleicher Weise zu wiederholen und dadurch zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil eines Erwerbs zu machen, unabhängig davon, ob diese Absicht auch tatsächlich durchführbar ist (BGH NJW 2002, 2104, 2105; NJW 2001, 756 f.; Chemnitz/Johnigk, RBerG, 11. A., Art. 1 § 1 Rn. 102).
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