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   OLG Oldenburg, 03.05.2007 - 1 Ws 234/07   

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https://dejure.org/2007,9025
OLG Oldenburg, 03.05.2007 - 1 Ws 234/07 (https://dejure.org/2007,9025)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.05.2007 - 1 Ws 234/07 (https://dejure.org/2007,9025)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03. Mai 2007 - 1 Ws 234/07 (https://dejure.org/2007,9025)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    § 14 RVG
    Terminsgebühr; Bemessung; Abgeltungsbereich

  • Burhoff online

    Terminsgebühr; Bemessung; Abgeltungsbereich

  • openjur.de

    Verteidigervergütung: Längenzuschlag für Wahlverteidiger

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Voraussetzungen der Erhöhung der Wahlverteidigergebühren über die Mittelgebühr hinaus bei Nichtgewährung eines entsprechenden Längenzuschlags für einen Pflichtverteidiger

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Erhöhung der Wahlverteidigergebühren über die Mittelgebühr hinaus bei Nichtgewährung eines entsprechenden Längenzuschlags für einen Pflichtverteidiger

  • Judicialis

    VV RVG Nr. 4116; ; VV RVG Nr. 4117

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gebühren und Kosten: Kostenverteilung bei Erfolglosigkeit des Rechtsmittels von Staatsanwaltschaft und Nebenklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Oldenburg, 03.05.2007 - 1 Ws 169/07

    Rechtmäßigkeit einer Neufestsetzung der zu erstattenden Gebühren in einem

    Auszug aus OLG Oldenburg, 03.05.2007 - 1 Ws 234/07
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtssprechung des Senats bei der Berechnung der Längenzuschläge für beigeordnete Rechtsanwälte die vom Gericht angeordnete Mittagspause, die sich wie hier im üblichen Rahmen hält, nicht zugunsten des Rechtsanwalts zu berücksichtigen ist ( vgl. Senat 1 Ws 169/07).
  • OLG Bremen, 24.11.2011 - II AR 115/10

    Zur Abgrenzung zwischen Verfahrens- und Terminsgebühr nach Nrn. 4106 ff. VV- RVG

    Der Beschluss des OLG Oldenburg vom 03.05.2007 (JurBüro 2007, 528) beschäftigt sich bereits nicht mit der Festsetzung einer Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger.
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