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   OLG Oldenburg, 05.04.2007 - 1 U 45/06   

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https://dejure.org/2007,9734
OLG Oldenburg, 05.04.2007 - 1 U 45/06 (https://dejure.org/2007,9734)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 05.04.2007 - 1 U 45/06 (https://dejure.org/2007,9734)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 05. April 2007 - 1 U 45/06 (https://dejure.org/2007,9734)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Allgemeine Geschäftsbedingungen; Leasingvertrag; Übernahmevertrag: Überraschende Klausel in einem Übernahmevertrag

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 305c Abs. 1 BGB; § 310 Abs. 1 BGB; §§ 346 ff. BGB
    Anspruch auf Rückzahlung einer Scheckzahlung nach Rücktritt von einer "Bestellübernahmevereinbarung"; Voraussetzungen einer wirksamen Vertragsübernahme; Folgen einer Rücktrittserklärung nach Eintritt der Insolvenz bei einem Kunden; Anforderungen an eine wirksame ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Rückzahlung einer Scheckzahlung nach Rücktritt von einer "Bestellübernahmevereinbarung"; Voraussetzungen einer wirksamen Vertragsübernahme; Folgen einer Rücktrittserklärung nach Eintritt der Insolvenz bei einem Kunden; Anforderungen an eine wirksame ...

  • Judicialis

    BGB § 305 c Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 305c Abs. 1 § 398 §§ 346 ff. § 414
    "Rücktrittsrecht" des Leasinggebers bei Insolvenz des Leasingnehmers als überraschende Klausel im "Kleingedruckten" des Übernahmevertrags ("Bestellübernahme") bezüglich eines Leasinggegenstandes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.11.1989 - V ZR 201/88

    Formularmäßige Ausdehnung der Haftung auf sämtliche Verbindlichkeiten eines

    Auszug aus OLG Oldenburg, 05.04.2007 - 1 U 45/06
    Wie aus § 310 Abs. 1 BGB folgt, ist die Anwendung des § 305c BGB bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer nicht ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 1990, 576, 577).

    Als ungewöhnlich ist eine Regelung anzusehen, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der also die betreffenden durchschnittlichen Verkehrskreise nicht rechnen mussten (vgl. BGHZ 130, 19, 25; BGH NJW 1990, 576; Erman/Roloff, BGB, 11. Aufl., § 305c, Rn.10; Palandt/Grüneberg, § 305c BGB, Rn. 3 f.), was - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist.

    Der objektive Beurteilungsmaßstab schließt dabei nicht aus, dass auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände des konkreten Einzelfalls in die Beurteilung einbezogen werden, soweit diese auf die Erwartung des Vertragspartners prägenden Einfluss genommen haben (vgl. BGH NJW 1990, 576, 577; BGHZ 130, 19, 25; Erman/Roloff, § 305c BGB, Rn. 10).

  • BGH, 30.10.1987 - V ZR 174/86

    Formularmäßige Vereinbarung der Erstreckung der Sicherung bestellter

    Auszug aus OLG Oldenburg, 05.04.2007 - 1 U 45/06
    Für die Beantwortung der Frage, welche Vorstellungen und Erwartungen der durchschnittliche Vertragspartner vom Inhalt des Vertrags haben durfte, sind der konkrete Vertragstyp, das äußere Erscheinungsbild des Vertrags, der Grad der Abweichung des Klauselinhalts vom dispositiven Recht und auch - allerdings nur unter anderem - die Üblichkeit der Klausel in der betreffenden Branche zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1988, 558; 1990, 2065).

    Es ist darauf abzustellen, welche Vorstellungen und Erwartungen der Vertragspartner unter Berücksichtigung der sich danach insgesamt ergebenden Umstände vom Vertragsinhalt gewinnen konnte und musste (vgl. BGHZ 102, 152, 159; MK/Basedow, BGB, 4. Aufl. § 305c, Rn. 6).

  • BGH, 18.05.1995 - IX ZR 108/94

    Formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung über das verbürgte Kreditlimit hinaus

    Auszug aus OLG Oldenburg, 05.04.2007 - 1 U 45/06
    Als ungewöhnlich ist eine Regelung anzusehen, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der also die betreffenden durchschnittlichen Verkehrskreise nicht rechnen mussten (vgl. BGHZ 130, 19, 25; BGH NJW 1990, 576; Erman/Roloff, BGB, 11. Aufl., § 305c, Rn.10; Palandt/Grüneberg, § 305c BGB, Rn. 3 f.), was - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist.

    Der objektive Beurteilungsmaßstab schließt dabei nicht aus, dass auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände des konkreten Einzelfalls in die Beurteilung einbezogen werden, soweit diese auf die Erwartung des Vertragspartners prägenden Einfluss genommen haben (vgl. BGH NJW 1990, 576, 577; BGHZ 130, 19, 25; Erman/Roloff, § 305c BGB, Rn. 10).

  • BGH, 17.01.1990 - VIII ZR 292/88

    Fixe Geltung von Lieferterminen- und fristen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 05.04.2007 - 1 U 45/06
    Für die Beantwortung der Frage, welche Vorstellungen und Erwartungen der durchschnittliche Vertragspartner vom Inhalt des Vertrags haben durfte, sind der konkrete Vertragstyp, das äußere Erscheinungsbild des Vertrags, der Grad der Abweichung des Klauselinhalts vom dispositiven Recht und auch - allerdings nur unter anderem - die Üblichkeit der Klausel in der betreffenden Branche zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1988, 558; 1990, 2065).
  • BGH, 27.11.1985 - VIII ZR 316/84

    Anfechtung der Übernahme der Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag über das

    Auszug aus OLG Oldenburg, 05.04.2007 - 1 U 45/06
    Zu der nach Rechtsprechung und h.M. für die Vertragsübernahme weiterhin erforderlichen Vertragserklärung oder zumindest notwendigen Zustimmungserklärung des am Ausgangsvertrag (Softwarelieferungsvertrag) beteiligten weiteren Vertragspartners (vgl. dazu BGH NJW 1986, 918; Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 398, Rn. 38a) ist hier zwar nicht konkret vorgetragen worden.
  • LG Offenburg, 09.07.2008 - 5 O 135/07

    Anspruch gegen eine Leasinggesellschaft auf Zahlung des Kaufpreises für die

    Sie ist drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den Vertragspartner zu erwarten ist, weshalb nach Auffassung des Gerichts - anders als in dem von der Klägerin zitierten Urteil des OLG Oldenburg (OLGR 2007, 538) - eine Unwirksamkeit nach § 305 c BGB nicht angenommen werden kann.

    Die erste Bedingung ist die nicht fristgerechte Erklärung der Abnahme, die zweite die Anzeige der Beendigung der Vertragsübernahme durch die "Rücktrittserklärung" der Leasinggeberin (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 05.04.2007 - 1 U 45/06 - OLGR 2007, 538).

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