Rechtsprechung
OLG Oldenburg, 06.04.2009 - Ausl 33/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Vorlage zur Vorabentscheidung zum Bundesgerichtshof: Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen auf Grund eine Europäischen Haftbefehls an die Republik Polen bei Eintritt der Verfolgungsverjährung nach deutschem Recht und Vornahme verjährungsunterbrechender ...
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Zulässigkeit der Auslieferung Deutscher bei im Inland verjährter Straftaten
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit der Auslieferung Deutscher bei im Inland verjährter Straftaten
- Judicialis
IRG § 9 Nr. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
IRG § 9 Nr. 2
Zulässigkeit der Auslieferung Deutscher [hier nach Polen] bei im Inland verjährter Straftaten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Oldenburg, 06.04.2009 - Ausl 33/08
- BGH, 18.02.2010 - 4 ARs 16/09
Papierfundstellen
- NJW 2009, 2320
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 26.07.1984 - 4 ARs 8/84
Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung nach im Inland eingetretener …
Auszug aus OLG Oldenburg, 06.04.2009 - Ausl 33/08
In Betracht käme noch, dass die in Polen vorgenommenen Unterbrechungshandlungen im Rahmen des § 9 Nr. 2 IRG ausreichend sind (offengelassen von BGHSt 33, 26 (28). - BGH, 15.04.2008 - 4 ARs 22/07
Auslieferungsverbot nach Strafverfolgungsverjährung in Deutschland (Europäischer …
Auszug aus OLG Oldenburg, 06.04.2009 - Ausl 33/08
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 15.04.2008 ( 4 ARs 22/07) ausgeführt, dass die nach deutschem Recht eingetretene Verfolgungsverjährung einer Tat, für die auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet sei, der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls an die Republik Polen entgegenstehe, selbst wenn nach polnischem Recht die Strafverfolgung noch nicht verjährt sei. - BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04
Europäischer Haftbefehl
Auszug aus OLG Oldenburg, 06.04.2009 - Ausl 33/08
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 18.07.2005 (StV 2005, 505) ausgeführt, dass das Grundrecht, das die Staatsangehörigkeit und den Verbleib in der eigenen Rechtsordnung garantiere, einen hohen Rang habe.
- BVerfG, 03.09.2009 - 2 BvR 1826/09
Auslieferung (Europäischer Haftbefehl; Strafverfolgung; Verjährung; Substitution …
Dabei hätte insbesondere der Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG Oldenburg, NJW 2009, S. 2320 f.) vom 6. April 2009 einen Anlass geben müssen, sich mit den grundrechtlichen Aspekten verjährungsunterbrechender Substitution zu befassen; in diesem Beschluss legte das Oberlandesgericht Oldenburg dem Bundesgerichtshof gemäß § 42 Abs. 1 IRG die folgende Rechtsfrage vor:.An die dabei zentrale Aussage des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG Oldenburg, NJW 2009, S. 2320 ), vor dem Hintergrund der (...) grundrechtsschonenden Auslegung der Vorschriften kommt nach Auffassung des Senats eine Auslegung dahingehend, dass die polnischen Haftbefehle auch die deutsche Verjährung unterbrochen haben, nicht in Betracht.
- BGH, 18.02.2010 - 4 ARs 16/09
Auslieferungsfreiheit bei konkurrierender Gerichtsbarkeit und Verjährung im …
Dabei hätte insbesondere der Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG Oldenburg, NJW 2009, S. 2320 f.) vom 6. April 2009 einen Anlass geben müssen, sich mit den grundrechtlichen Aspekten verjährungsunterbrechender Substitution zu befassen; in diesem Beschluss legte das Oberlandesgericht Oldenburg dem Bundesgerichtshof gemäß § 42 Abs. 1 IRG die folgende Rechtsfrage vor: Ist die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls an die Republik Polen - zur Strafverfolgung wegen in Polen begangener Straftaten, die nach deutschem Recht verjährt wären und für die wegen der deutschen Staatsangehörigkeit des Verdächtigten auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist - auch dann unzulässig, wenn in der Republik Polen Handlungen vorgenommen worden sind, die ihrer Art nach geeignet wären, die Verjährung nach deutschen Rechtsvorschriften zu unterbrechen? An die dabei zentrale Aussage des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG Oldenburg, NJW 2009, S. 2320 ), vor dem Hintergrund der (...) grundrechtsschonenden Auslegung der Vorschriften kommt nach Auffassung des Senats eine Auslegung dahingehend, dass die polnischen Haftbefehle auch die deutsche Verjährung unterbrochen haben, nicht in Betracht. - OLG Karlsruhe, 29.01.2015 - 1 AK 16/11
Unzulässigkeit der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen zur …
Eine entsprechende Anwendung der für die Auslieferung aufgrund des Europäischen Auslieferungsübereinkommens möglichen Unterbrechung der Verjährung bei nichtdeutschen Staatsangehörigen (vgl. hierzu BGHSt 33, 26; OLG München NStZ-RR 2013, 179) kommt für die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger nicht in Betracht, denn eine derart weite Auslegung der Vorschrift des § 9 Nr. 2 IRG würde die Tragweite des Grundrechts des Art. 16 GG nicht hinreichend berücksichtigen und unverhältnismäßig in die Auslieferungsfreiheit nach Art. 16 Abs. 2 GG eingreifen (BVerfG StrafFo 2009, 455; OLG Oldenburg NJW 2009, 2320; im Ergebnis ebenso für die Auslieferung nichtdeutscher Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls Senat NStZ 2013, 602; KG StraFo 2014, 217). - OLG Hamm, 29.10.2009 - 4 AuslA 196/08
Auslieferung; deutscher Staatsangehöriger; Europäischer Haftbefehl; Verjährung
Dabei hätte insbesondere der Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG Oldenburg, NJW 2009, S. 2320f,) vom 6. April 2009 einen Anlass geben müssen, sich mit den grundrechtlichen Aspekten verjährungsunterbrechender Substitution zu befassen; in diesem Beschluss legte das Oberlandesgericht Oldenburg dem Bundesgerichtshof gemäß § 42 Abs. 1 IRG die folgende Rechtsfrage vor:. - OLG Hamm, 29.10.2009 - 4 AuslA 114/08 Dabei hätte insbesondere der Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg ( OLG Oldenburg, NJW 2009, S. 2320f, [OLG Oldenburg 06.04.2009 - Ausl 33/08] ) vom 6. April 2009 einen Anlass geben müssen, sich mit den grundrechtlichen Aspekten verjährungsunterbrechender Substitution zu befassen; in diesem Beschluss legte das Oberlandesgericht Oldenburg dem Bundesgerichtshof gemäß § 42 Abs. 1 IRG die folgende Rechtsfrage vor:.