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   OLG Oldenburg, 09.03.2018 - 11 U 104/17   

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https://dejure.org/2018,6710
OLG Oldenburg, 09.03.2018 - 11 U 104/17 (https://dejure.org/2018,6710)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 09.03.2018 - 11 U 104/17 (https://dejure.org/2018,6710)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 09. März 2018 - 11 U 104/17 (https://dejure.org/2018,6710)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Rückforderung einer auf erstes Anfordern geleisteten Mietbürgschaft; Ausschluss der Einrede der Verjährung im Rückforderungsprozess

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückforderung einer auf erstes Anfordern geleisteten Mietbürgschaft; Ausschluss der Einrede der Verjährung im Rückforderungsprozess

  • rewis.io
  • mietrechtsiegen.de

    Mietkautionsbürgschaft auf erstes Anfordern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 214 Abs. 2
    Rückforderung einer auf erstes Anfordern geleisteten Mietbürgschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mietsicherheit: Rückforderung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Inanspruchnahme einer Mietkautionsbürgschaft auf erstes Anfordern

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Rückforderung einer auf erstes Anfordern geleisteten Mietbürgschaft

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bürgen für verjährte Forderung beansprucht: Rückforderungsanspruch des Mieters? (IMR 2018, 291)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 17.01.1989 - XI ZR 65/88

    Prüfungspflichten einer Bank bei Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes

    Auszug aus OLG Oldenburg, 09.03.2018 - 11 U 104/17
    Der Bürge, der auf erstes Anfordern sofort an den Gläubiger leisten muss, kann also die sich aus der Akzessorietät ergebenden Einwendungen nachholen und die Leistung nach § 812 Abs. 1 BGB zurückfordern (BGHZ 90, 287, 294; BGH WM 1987, 367; BGH NJW 1989, 1480).

    Die Zahlung auf erstes Anfordern kann also nur als vorläufiger Einwendungsausschluss ausgelegt werden (BGH NJW 1989, 1480).

    Dem steht der Grundsatz entgegen, dass bei Bürgschaften auf erstes Anfordern Einwendungen gegen die materielle Berechtigung der Ansprüche des Begünstigten grundsätzlich erst nach Zahlung durch Rückforderungsklage gegen den Begünstigten geltend gemacht werden können (BGH, NJW 1989, 1480).

    Da der Bürge bei Zahlung auf erstes Anfordern die Hauptverbindlichkeit nicht anerkennt, bleiben im folgenden sämtliche Einwendungen und Einreden im Rückforderungsverfahren möglich (vgl. BGH 90, 287, 294; BGH WM 1987, 367; BGH NJW 1989, 1480).

    Mit Schriftsatz vom 07.03.2018 hat die Beklagte zu diesem Hinweisbeschluss Stellung genommen und insbesondere ausgeführt, die vom Senat in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofes (NJW 1989, 1480) sei nicht einschlägig.

    48 Wie der Senat bereits in dem Hinweisbeschluss ausgeführt hat, folgt aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.02.1989 - XI ZR 65/88 (NJW 1989, 1480), dass Einwendungen gegen die materielle Berechtigung der Ansprüche des Begünstigten erst nach Zahlung durch eine Rückforderungsklage gegen den Begünstigten geltend gemacht werden können.

  • BGH, 12.03.1984 - II ZR 198/82

    Einwand des Rechtsmißbrauchs bei Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes

    Auszug aus OLG Oldenburg, 09.03.2018 - 11 U 104/17
    Der Bürge, der auf erstes Anfordern sofort an den Gläubiger leisten muss, kann also die sich aus der Akzessorietät ergebenden Einwendungen nachholen und die Leistung nach § 812 Abs. 1 BGB zurückfordern (BGHZ 90, 287, 294; BGH WM 1987, 367; BGH NJW 1989, 1480).

    Da der Bürge bei Zahlung auf erstes Anfordern die Hauptverbindlichkeit nicht anerkennt, bleiben im folgenden sämtliche Einwendungen und Einreden im Rückforderungsverfahren möglich (vgl. BGH 90, 287, 294; BGH WM 1987, 367; BGH NJW 1989, 1480).

  • BGH, 11.12.1986 - IX ZR 165/85

    Streitgegenstand und Rechtskraft bei Klage des Hauptschuldners gegen die

    Auszug aus OLG Oldenburg, 09.03.2018 - 11 U 104/17
    Der Bürge, der auf erstes Anfordern sofort an den Gläubiger leisten muss, kann also die sich aus der Akzessorietät ergebenden Einwendungen nachholen und die Leistung nach § 812 Abs. 1 BGB zurückfordern (BGHZ 90, 287, 294; BGH WM 1987, 367; BGH NJW 1989, 1480).

    Da der Bürge bei Zahlung auf erstes Anfordern die Hauptverbindlichkeit nicht anerkennt, bleiben im folgenden sämtliche Einwendungen und Einreden im Rückforderungsverfahren möglich (vgl. BGH 90, 287, 294; BGH WM 1987, 367; BGH NJW 1989, 1480).

  • BGH, 24.10.2002 - IX ZR 355/00

    Rechtsstellung des Hauptschuldners bei Inanspruchnahme einer Bürgschaft auf

    Auszug aus OLG Oldenburg, 09.03.2018 - 11 U 104/17
    Ein Rückforderungsrecht des Hauptschuldners aus der Sicherungsabrede besteht, wenn - wie vorliegend - der Bürgschaftsfall nicht eingetreten ist (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 - IX ZR 355/00 -, BGHZ 152, 246-255, juris).

    Hat der Bürge jedoch im Wege des Rückgriffs (§ 774 Abs. 1 Satz 1 BGB; §§ 675, 670 BGB) - wie vorliegend - schon vom Hauptschuldner Erstattung seiner Aufwendungen erhalten, kann der Hauptschuldner in Höhe der vertragswidrig angeforderten Bürgenleistungen Zahlung an sich verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 - IX ZR 355/00 -, BGHZ 152, 246-255, juris).

  • BGH, 28.01.1998 - XII ZR 63/96

    Einrede der Verjährung bei Leistung einer Mietsicherheit durch Bürgschaft

    Auszug aus OLG Oldenburg, 09.03.2018 - 11 U 104/17
    Eine Anwendung der Bestimmungen auf eine Mietbürgschaft auf erstes Anfordern ist abzulehnen, so dass sich sowohl der Bürge als auch der Mieter auf die Verjährung der gesicherten Ansprüche berufen können (vgl. BGHZ 138, 49; OLG Hamm NJW-RR 1995, 939; vgl. Schmidt-Räntsch in: Erman, BGB, 15. Auflage 2017, § 215 BGB Rn. 3).".
  • OLG Hamm, 24.02.1995 - 30 U 222/94
    Auszug aus OLG Oldenburg, 09.03.2018 - 11 U 104/17
    Eine Anwendung der Bestimmungen auf eine Mietbürgschaft auf erstes Anfordern ist abzulehnen, so dass sich sowohl der Bürge als auch der Mieter auf die Verjährung der gesicherten Ansprüche berufen können (vgl. BGHZ 138, 49; OLG Hamm NJW-RR 1995, 939; vgl. Schmidt-Räntsch in: Erman, BGB, 15. Auflage 2017, § 215 BGB Rn. 3).".
  • LG Neuruppin, 05.03.1999 - 4 S 237/98

    Mietkautionsbürgschaft auf erstes Anfordern bei verjährter Forderung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 09.03.2018 - 11 U 104/17
    § 214 Abs. 2 BGB ist bei Rückforderungen von im Wege der Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch genommener Leistungen nicht anwendbar (a.A. LG Neuruppin, NZM 2000, 29).
  • BGH, 08.07.2008 - XI ZR 230/07

    Fälligkeit der Forderung aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern

    Auszug aus OLG Oldenburg, 09.03.2018 - 11 U 104/17
    Der Anspruch aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern entsteht folglich ebenfalls mit Fälligkeit der gesicherten Forderung, sodass auch bei dieser Form der Bürgschaft der Lauf der Verjährungsfrist grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt beginnt (BGH WM 2008, 1731).
  • OLG Hamm, 21.04.1994 - 21 U 215/93

    Bürgschaft auf erstes Anfordern

    Auszug aus OLG Oldenburg, 09.03.2018 - 11 U 104/17
    Aus diesem Grund kann der Bürge und der Schuldner im Rückforderungsprozess das trotz Verjährung Geleistete zurückverlangen (vgl. OLG Hamm v. 21.04.1994 - 21 U 215/93 - juris Rn. 31 - NJW-RR 1994, 1073-1074; Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, § 214 BGB Rn. 43).
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